Einfahrt zugeparkt, danach Auto beschädigt
Hi Leute ,
Nehmen wir mal an Person 1 parkt die Ein - bzw Ausfahrt von Person 2 zu und Person 2 beschädigt beim raus oder reinfahren das stehende Auto von Person 1.
Kann die Person , welche ihr Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt hat , nun irgendwelche Ansprüche geltend machen ?
Wie sieht es in diesem Fall mit der Schuld aus ?
Eine sachliche Diskussion wäre schön , habe schon gesehen , das es hier manchmal ganz schön zur sache geht...... Mir ist das auch nicht passiert , sitze nur gerade am Stammtisch und wir diskutieren darüber.
Schönen Abend bzw Morgen wünsche ich
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Geisslein schrieb am 19. Juli 2015 um 09:41:25 Uhr:
Ich kenne da jemand aus der Kollegschaft, dem ist es ähnlich ergangen.
Ihm wurde die Garagenausfahrt auf privatem Grund zugestellt. Dann schnappte sich mein Kollege seine Schubkarre und fuhr zwischen Garagentor und Falschparker gegen das Fahrzeug.
Anschließend heftete mein Arbeitskollege einen Zettel ans Fahrzeug, daß er mit seiner Schubkarre hängen geblieben ist und der Falschparker doch bitte klingeln soll.
Als der Falschparker sich meldete kam es zum Gespräch und der Falschparker wollte, daß Er den Schaden bezahlt. Worauf mein Kollege nur sagte, "Nö, zahl ich nicht"Der Falschparker blieb am Ende auf seinen Kosten sitzen und konnte den Schaden an seinem Fahrzeug selbst bezahlen.
Toller Kerl dein Arbeitskollege. Von vorne herein sehr sympathisch. Mit Absicht Fahrzeug beschädigen.😕
Hat der Geschädigte außer der Bitte zu bezahlen noch etwas unternommen, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen? Vermutlich nicht. Sonst hätte dein heldenhafter Arbeitskollege mit Sicherheit was bezahlt. Und das völlig zu Recht.
68 Antworten
Warum hast du den zweiten Teil nicht zitiert oder ist das zuviel Text für dich?
Da steht doch klar und deutlich : abtreten oder Pfandrecht.
Tja sicherlich gibt es mancherorts vielleicht den einen oder anderen Abschleppunternehmer, der sich auf solche Spielchen einlässt.
Bei den mir bekannten (ich gebe aber zu dass das nicht hunderte sind) gilt: Wer die Musik bestellt, der zahlt sie auch.
Die Aufforderung, die Begleichung eines privat veranlassten Abschleppvorgangs beim Fahrzeugeigner einzutreiben wird dort freundlich lächelnd abgelehnt.
Anders als bei behördlich in Auftrag gegebenen Vorgängen.
Deine Anmerkung, es würde sich dabei um einen nicht tot zu bekommenden urbanen Mythos handeln gilt somit bestenfalls lokal, in der Allgemeingültigkeit in der er formuliert wurde gar nicht.
und wenn es niemand bei euch macht, dann greift das Pfandrecht .
Zitat:
@Klappeimer schrieb am 20. Juli 2015 um 10:11:59 Uhr:
und wenn es niemand bei euch macht, dann greift das Pfandrecht .
und wie läuft das praktisch?
Ich bestelle und bezahle den Abschlepper, mache mit diesem aber ab, dass er vor Herausgabe des Fahrzeugs die Abschleppgebühren noch einmal beim Halter eintreibt und lass mir die vorauslagte Gebühr dann vom Abschlepper erstatten?
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Nö, du läßt das Fahrzeug irgendwohin abschleppen und gibt's den Standort erst gegen Bares raus.
Gruß Metalhead
werft es nicht immer durcheinander: wenn das Fahrzeug auf privatem Grund steht ist es eine privatrechtliche Besitzstörung. Abschleppen muss privat organisiert werden. Auf öffentlichem Grund ist es anders, da sind Polizei und Ordnungsamt zuständig (die auch nicht immer etwas machen).
Das mit dem Abtreten klappt im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag, wenn ein Abschlepper immer z.B. den Supermarktparkplatz betreut. Für einzelne Privatnutzer ist das keine Alternative. Und das mit dem Pfandrecht ist in der Praxis nicht relevant: wohin will man das Auto denn abstellen? Abgesehen von der fraglichen Verhältnismäßigkeit. Die Abschleppkosten geltend zu machen ist aber keine wirkliche Hürde.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 20. Juli 2015 um 15:10:55 Uhr:
Nö, du läßt das Fahrzeug irgendwohin abschleppen und gibt's den Standort erst gegen Bares raus.Gruß Metalhead
Das beantwortet meine Frage nach der PRAKTISCHEN Umsetzung des Pfandrechts nicht. Der Einwand war, das die Abschlepper oft gerne sofort bezahlt werden wollen. Irgendwo hin schleppen tut also der Abschlepper auch nur gegen Bares.
Also, wie komme ich, als privat besitzgestörter, aus der Sch...Nummer heraus? Wieder ein Fall von Theorie und Praxis? Was nützt mir das oben verlinkte BGH Urteil, wenn ich keinen Abschlepper finde, der die fremde Karre von meinem Hof zieht (ohne Cash von
mirzu verlangen)?
Nachbarn von mir haben vor kurzem mal einen auf ihrem Grundstück illegal abgestellten noch zugelassenen Anhänger auf öffentlichen Verkehresraum manuell im Schutze der Dunkelheit verbracht.
Vielleicht um auf die Frage des TE´s zurück zu kommen:
Schuld oder eine Mitschuld bekommt der Besitzer eines geparkten Fahrzeugs eigentlich nur, wenn von diesem auch ein Gefahrenmoment ausgeht und aufgrund von diesem, der Unfall mit zu stande gekommen ist.
In einer normalen Ein-/Ausfahrt ist das meist nicht gegeben. Da darf man nicht parken, weil man rein und raus muss, nicht mehr. Wenn das nicht mehr geht, darf man nicht einfach dagegen fahren.
Anders kann es z.B. in einer schlecht einsehbaren Kurve sein, wo nur deshalb ein absolutes Halteverbot besteht.
Dann haben wir schnell eine Schuld bzw. Mitschuld des Parkenden.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 20. Juli 2015 um 15:10:55 Uhr:
Nö, du läßt das Fahrzeug irgendwohin abschleppen und gibt's den Standort erst gegen Bares raus.Gruß Metalhead
Wäre das nicht eine Nötigung ?
Lesen bildet.....😎
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschleppen_03.php
Versetzen eines Fahrzeuges geht vor Abschleppen! 😉....wegen der Kostenminderungspflicht! 😉
Aber das wissen die Juristen hier ja alles.....😁
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 20. Juli 2015 um 17:29:47 Uhr:
Das beantwortet meine Frage nach der PRAKTISCHEN Umsetzung des Pfandrechts nicht. Der Einwand war, das die Abschlepper oft gerne sofort bezahlt werden wollen. Irgendwo hin schleppen tut also der Abschlepper auch nur gegen Bares.Zitat:
@metalhead79 schrieb am 20. Juli 2015 um 15:10:55 Uhr:
Nö, du läßt das Fahrzeug irgendwohin abschleppen und gibt's den Standort erst gegen Bares raus.Gruß Metalhead
Also, wie komme ich, als privat besitzgestörter, aus der Sch...Nummer heraus? Wieder ein Fall von Theorie und Praxis? Was nützt mir das oben verlinkte BGH Urteil, wenn ich keinen Abschlepper finde, der die fremde Karre von meinem Hof zieht (ohne Cash von mir zu verlangen)?
Warum??
Wenn der Delinquent bei dir auftaucht, sein Auto haben möchte, sagst du ihm erst wo es sich befindet wenn er die Kohle rausrückt. Dem kann er nachkommen oder sein Auto selber suchen bzw. zu Fuß heim gehen. Daß der Abschlepper das Geld von dir will ist klar.
Ich dachte das wolltest du wissen.
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Juli 2015 um 08:01:19 Uhr:
Wenn der Delinquent bei dir auftaucht, sein Auto haben möchte, sagst du ihm erst wo es sich befindet wenn er die Kohle rausrückt. Dem kann er nachkommen oder sein Auto selber suchen bzw. zu Fuß heim gehen. Daß der Abschlepper das Geld von dir will ist klar.
dazu muss der Abschlepper erst einmal seine Forderung abtreten.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 21. Juli 2015 um 09:15:08 Uhr:
dazu muss der Abschlepper erst einmal seine Forderung abtreten.Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Juli 2015 um 08:01:19 Uhr:
Wenn der Delinquent bei dir auftaucht, sein Auto haben möchte, sagst du ihm erst wo es sich befindet wenn er die Kohle rausrückt. Dem kann er nachkommen oder sein Auto selber suchen bzw. zu Fuß heim gehen. Daß der Abschlepper das Geld von dir will ist klar.
Hä? Wieso? Welche Forderung?
Der Auftraggeber (also Du) zahlst den Abschlepper (damit hat der keine Forderung mehr).
Eine Forderung hast dann Du gegenüber dem Delinquenten.
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Juli 2015 um 08:01:19 Uhr:
Wenn der Delinquent bei dir auftaucht, sein Auto haben möchte, sagst du ihm erst wo es sich befindet wenn er die Kohle rausrückt.
Ganz so lässig ist es dann doch nicht 😉
Diese Einfachheit in der Klärung und Beschleunigung einer Zahlung hat einem Abschleppunternehmer erst kürzlich wegen mehrfacher gewerblicher Nötigung eine Haftstrafe von einem Jahr auf Bewährung eingebracht.
Immerhin fängt es schon damit an, dass derjenige, der den Abschleppauftrag erteilt auch dazu berechtigt sein muss. "Mein" Parkplatz bedeutet nicht unbedingt, dass auch "ich" den Umsetzauftrag erteilen kann, wenn man hinterher die Kosten für die Umsetzung wieder haben möchte.