DSG im 1,6 TDI --> 3. + 5. Gang rutscht?!

VW Golf 7 (AU/5G)

Hallo allerseits,

ich fahre einen Golf 7 1,6 TDI DSG Bj 2013 mit mittlerweile 21.000 km.
Seit den letzten 10.000 km fällt mir folgendes auf:
Beim Beschleunigen unter Vollast, z. B. an einer Steigung oder auch zügig aus einer Ortschaft heraus auf Landstraßentempo scheint der 3. Gang (vor allem kurz vor dem Gangwechsel zum 4.) und auch der 5. Gang gelegentlich leicht zu rutschen. Das fühlt sich an, als würde man wie bei einem Handschalter kurz zu lang auf der Kupplung stehen. Man sieht auch eine kleine Verzögerung beim Anstieg der Drehzahl beim Beschleunigen. Speziell im 5. Gang ist während des vermuteten Rutschens ein leichtes Dröhnen in der Karosserie zu hören. Das lässt sich vor allem beim Beschleunigen im 5. Gang aus Ortschaften erzeugen, wenn so beschleunigt wird, dass das DSG gerade noch nicht schaltet. Im manuellen Modus tritt das auch auf, aber gefühlt weniger intensiv.
Das Getriebe hat schon ein Software-Update und eine Umstellung des Getriebeöls bekommen.

Soll ich mich direkt mit VW auseinander setzen? Mein Freundlicher ist da etwas unkooperativ.

Wie sind Eure Meinungen und Erfahrungen zu sowas??

Freu mich auf Eure Tipps.
Vielen Dank!!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@tommtom89 schrieb am 19. April 2018 um 19:07:42 Uhr:


Habe inzwischen von Audi die Aussage, dass das Rutschen „Stand der Technik „ sei. Eine Problemlösung ist wohl nicht zu erwarten....
Traurig!

Was Stand der Technik ist, bestimmt nicht Audi, VW oder sonst eine Firma. Was Stand der Technik ist, bestimmt ein Gericht.

Und in eurem Fall ist euer Problem ganz sicher kein Stand der Technik. Denn dann müssten dies alle vergleichbaren Fahrzeuge haben. Und zwar in der Fahrzeugklasse, also auch Fahrzeuge anderer Hersteller. Sehr wahrscheinlich haben dies aber nichtmal alle baugleichen Fahrzeuge der gleichen Marke. 😰 Wenn die Werkstatt da sagt, dies sei Stand der Technik, bleibt nur der Gang zum Anwalt.

Hier ein interessanter Artikel zum "Stand der Technik" in Deutschland inkl. Aktenzeichen für euren Anwalt. 😉

anwalt.de, 23.02.2015

Klappergeräusche am Pkw mit DSG-Getriebe

"Das Landgericht Berlin hat zugunsten des klagenden Käufers eines Pkw Volkswagen Golf Highline BlueMotion Technology 1,4 l TSI entschieden (Urteil vom 18.09.2014, verkündet am 20.11.2014, Az.: 86 O. 127/14). Am Ende des Rechtsstreits, dem zudem ein selbständiges Beweisverfahren vorausgegangen war, sah das Gericht einen Sachmangel vorliegen und verurteilte den Händler zur Rückabwicklung des Neuwagenkaufes.

Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit – wie im vorliegenden Fall – nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs sind nicht ausschließlich die gleichen Produkte desselben Herstellers, sondern vielmehr der Entwicklungsstand aller vergleichbarer Gegenstände auch anderer Hersteller zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Stand des Herstellers für seine Produkte würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung besteht.

Bei Kraftfahrzeugen ist Vergleichsmaßstab der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Fahrzeuge (LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10 –). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB. Aufgrund der im Fahrbetrieb bei geöffneten Fenstern und Fahren auf schlechter Wegstrecke, insbesondere Kopfsteinpflaster, auftretenden Rassel- und Klappergeräusche weist das Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei herstellerfremden Fahrzeugen dergleichen Fahrzeugklasse und mit gleichartiger Ausstattung nicht üblich ist. Daher konnte der Kläger eine solche Geräuschbildung bei einem Neufahrzeug nicht erwarten. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht auf Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren sowie der Inaugenscheinnahme der Fahrgeräusche auf Kopfsteinpflaster.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei Probefahrten deutlich klirrende Klapper- und Rasselgeräusche in der Fahrgastzelle wahrnehmbar gewesen seien. Diese seien als nicht typische Arbeitsgeräusche dem DSG-Getriebe im Mitteltunnel zuzuordnen. Die Ursache sei wahrscheinlich im Spiel eines Losrades zu sehen. Die Geräusche seien konstruktiv bei der Bauart des Herstellers bedingt und würden sich weder durch Reparatur noch Austausch abstellen lassen. Zwar sei kein technischer Mangel gegeben. Die Geräuschbildung sei aber als Komfortmangel einzustufen. Eine Probefahrt mit einem herstellerfremden Fahrzeug der gleichen Fahrzeugklasse und DSG Automatik mit Trockenkupplung habe keine Geräuschbildung aufgewiesen.

Das Gericht sah auch nicht, dass eine Rückabwicklung wegen Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 Abs. Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung fordert die Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem der für eine etwaige Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand bzw. bei nicht behebbaren Mängeln die von ihnen ausgehende funktionelle, ästhetische oder sonstige Beeinträchtigungen (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 70. Auflage § 323 BGB, Randnummer 32). Da hier ein nicht behebbarer Mangel vorliegt, kommt es auf die durch den Mangel verursachten Beeinträchtigungen an (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Juli 2008 – 14 U 125/07 –, juris). Ein fortwährendes in Intensität und Häufigkeit unregelmäßiges Rasseln und Klappern unter den genannten Betriebsbedingungen ist so störend, dass der Mangel als erheblich einzustufen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Neuwagen handelt, bei dem die Unerheblichkeitsgenze aufgrund des entsprechend höher anzusetzenden Leistungsinteresses des Käufers, die jeglichen Kompromiss bezüglich der Qualität des Fahrzeugs ausgeschlossen wissen möchte, tendenziell enger zu ziehen ist als bei einem Gebrauchtwagen. Denn bei einem Neuwagen ist dem Käufer insbesondere im Hinblick auf den Fahrtkomfort ein geringes Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten (vgl. LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07 –)."

VG myinfo

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Nehmen wir mal an das dieses Problem jetz immer noch nicht behoben ist; was für Chancen bezüglich Wandlung hätte ich? Oder ANDERS gefragt kann ich überhaubt wandeln?

Das Fahrzeug ist Baujahr 08/2015 und wurde von mir als Werksdienstwagen gekauft in 06/2016 besteht da die möglichkeit irgendetwas Rückabzuwickeln????

Die erste Kupplung wurde im August 2016 eingebaut die 2. im November 2016 das 2. Getriebe im Oktober 2017 und die 3. Kupplung im Februar 2018 bei 40.000 km.

Der Wagen brauchte in seiner Zeit als Werksdienstwagen bei VW schon eine neue Kupplung???

Zur Sache: Bei einer Wandlung zahlst du abhängig von den gefahrenen Kilometern einen Prozentsatz des Listenpreises als Entschädigung für die Nutzung ... das würde wahrscheinlich finanziell für dich eher unglücklich sein. Muss man aber in jedem konkreten Fall ausrechnen.

Sorry habe es verbessert....bin mit den Jahren durcheinander gekommen!!!

Soweit mir bekannt ist, kannst du nur die ersten 2 Jahre wandeln.

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Zitat:

Die erste Kupplung wurde im August 2016 eingebaut die 2. im November 2016 das 2. Getriebe im Oktober 2017 und die 3. Kupplung im Februar 2018 bei 40.000 km.

Unglaublich !

Da sind die Ölwechselintervalle von LL-Öl dagegen fast " Lebensdauermaßnahmen " .

Bin ich froh daß ich den Absprung vom DSG gemacht habe ... 😛

Zitat:

@superfodi schrieb am 13. Februar 2018 um 18:54:58 Uhr:


Nehmen wir mal an das dieses Problem jetz immer noch nicht behoben ist; was für Chancen bezüglich Wandlung hätte ich? Oder ANDERS gefragt kann ich überhaubt wandeln?

Das Fahrzeug ist Baujahr 08/2015 und wurde von mir als Werksdienstwagen gekauft in 06/2016 besteht da die möglichkeit irgendetwas Rückabzuwickeln????

Die erste Kupplung wurde im August 2016 eingebaut die 2. im November 2016 das 2. Getriebe im Oktober 2017 und die 3. Kupplung im Februar 2018 bei 40.000 km.

Das wären vier Nachbesserungsversuche und damit eigentlich mehr als genug, d. h. du kannst, falls der Fehler erneut auftritt, theoretisch sofort den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Dafür müssten aber folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Du hast die Mängel beim Verkäufer gerügt.
  • Der Verkäufer hat eine Nachbesserungspflicht anerkannt. Davon kann man allerdings bei dem Umfang an Reparaturen durchaus ausgehen. Helfen dürfte auch, dass die ersten beiden Reparaturen noch innerhalb der ersten 6 Monate ab Kauf, also bevor die Beweislastumkehr eingetreten ist, stattfanden. In dieser Zeit kann sich der Händler kaum aus seiner Pflicht herausreden.

Im Falle eines Rücktritts müsstest du für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung an den Händler zahlen. Es gibt da nicht die einheitliche Berechnung, denn das hängt von der zu erwartenden Laufleistung ab und da ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Bei einem modernen Fahrzeug kann man aber durchaus 200.000-250.000 km ansetzen. Wichtig ist, dass du deinem Händler die Nutzungsentschädigung nachvollziehbar vorrechnest, und nicht umgekehrt.

Zitat:

@lufri1 schrieb am 13. Februar 2018 um 19:44:48 Uhr:


Soweit mir bekannt ist, kannst du nur die ersten 2 Jahre wandeln.

Unfug. In dem Fall wurde doch ganz offensichtlich der Mangel niemals abgestellt, zumal er ja bereits deutlich vor der Durchführung der Reparaturen reklamiert haben dürfte. Alleine auf die neue Kupplung warten die Leute ja schon seit Wochen.

Problem ist wie immer: Wenn der Vertragspartner sich nicht kooperativ zeigt, bleibt nur der Gang zum Anwalt.

@DieselSeppel

Danke für die ausführliche Beschreibung die Laufleistung seit Kauf beträgt 31 000 km muss ich mal schauen wie sich das darstellt ich hoffe ja trotzdem dass die jetzige Kupplung hält

Tach zusammen,

ich war heute in der Werkstatt und habe mir die ausgebaute Kupplung angesehen. Ich durfte das Teil nicht fotografieren, ich war etwas verwundert über den Rostbefall der Kupplung. Ich habe mal im Netz nach Bildern gesucht die den Zustand annähernd wiedergeben.
Ich frage mich wie so etwas nach knapp 1 1/2 Jahren sein kann.

DQ 1 zeigt den Zustand wie es etwa ausgesehen hat
DQ2 zeigt einen Zustand den man hätte erwarten können
DQ 3 ist die Rückseite im normalen Zustand, bei mir waren die Federn komplett verrostet.

Die Dicke der K1 war nicht auffällig abgenutzt. Das ist die Scheibe diie bei mir durchrutscht.

Alles schon sehr merkwürdig.

LG
vadder

Dq-1
Dq-2
Dq-3

Dann ist es Software-Bug 99%

Zitat:

@dellel schrieb am 13. Februar 2018 um 20:56:32 Uhr:


Dann ist es Software-Bug 99%

eher nicht, vor dem Tausch ist ja schon die Softwarevariante gemacht worden.
Details stehen im Probleme Thread.

LG
vadder

Ein Problem mit der Ansteuerung, sprich Mechatronik?

Wurde die bei dir schon getauscht?

Ich bin auch geplagt mit einer rutschenden Kupplung gewesen. Man hat mit im Februar 2017 mit km 120.000 eine neue modifizierte Kupplung eingebaut und ein Softwareupdate gemacht. Aktuell bei 145.000 passt diese Kupplung!! Ob es aktuell wieder eine modifizierte Variante gibt weiß ich nicht... letztlich ist es ein Problem der Steuerung, denn bei Betriebstemperatur lief die alte gut. Bei Kälte regelt die Software was falsch (Anpressdruck). Problem ist nur dass die Kupplung durch das Rutschen auf Dauer Schaden nimmt, irgendwann rutscht sie dann völlig durch... anfangs ein Komfortproblem... später Schrott-Kupplung.

Ein Tausch der Mechatronik bringt nichts... wurde bei mir sogar als erstes gemacht und hat nicht mal 10km Besserung gebracht

Zitat:

... ich war heute in der Werkstatt und habe mir die ausgebaute Kupplung angesehen. Ich durfte das Teil nicht fotografieren, ...

Das wäre ein juristisch interessanter Fall.
Warum soll man ein Teil welches einem noch selbst gehört nicht fotografieren dürfen ?
Mir ist bekannt daß Teile beim Austausch auf Garantie oder Kulanz in das Eigentum von VW übergehen.

Aber um es mal ganz spitzfindig zu machen - so lange das Auto nicht repariert und einwandfrei funktionierend übergeben wurde was hier zum Zeitpunkt der Augenscheinnahme der Kupplung der Fall war ist der Besitzübergang nicht erfolgt.

Diese Geheimniskrämerei ist schon aufschlußreich ...

Zitat:

@matcher1.6 schrieb am 14. Februar 2018 um 06:47:02 Uhr:


Ein Tausch der Mechatronik bringt nichts... wurde bei mir sogar als erstes gemacht und hat nicht mal 10km Besserung gebracht

Bei mit hats in Verbindung mit ner neuen Kupplung gehalten. Allerdings habe ich dann zeitnah verkauft.

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