Diskrepanz der Lenkzeit bei analog und Digital.
Hi werte Kollegen und Kolleginnen.
In unserer kleinen Firma haben wir zZ die Diskussion über die Lenkzeitberechnung.
Ich hoffe ich schaffe es das verständlich zu Papier zu bringen:
Also, wir sind zu 2 gleichzeitig losgefahren, ca 6 Uhr Morgens.
Ich im Actros mp2, mein Chef im mp3 jeweils 2646.
Meiner hat noch die Tachoscheibe, mein Chef im digitalen.
Beide fahren im Konvoi, immer wieder die gleiche Tour (ca 14 stück am Tag).
Um 11 Uhr50 blässt der Digitale zur Pause.
Meiner jedoch, zeigt mir an (über das aufrufbare Display) das ich noch eine Stunde Fahrzeit zur Verfügung habe. (Beide mussten immer wieder stehenbleiben- warten auf den Radlader, warten an der Waage etc).
Ergo, meiner rechnet nur die reine Lenkzeit, der Digitale jedoch schaltet bei Wartezeiten von einigen Minuten zwar auf Pause/bzw arbeitszeit, rechnet diese jedoch dann wieder auf die Lenkzeit drauf.
Meine Frage ist nun- Warum tut der das?
Während ich um halb 5 abends nach Hause fahren kann, müsste der Digitale theoretisch um 4 Uhr noch eine Pause machen und dann mit einer Lenkzeitverlängerung auf 10 stunden nach Hause rollen. (20 km entfernt).
Irgendwie empfinde ich das als Unrecht, während ich Baustellenbedingt meistens nur 6 bis 7,5 Stunden Lenkzeit benötige, verbrauchen die Digitalen bei gleicher Arbeit die Vollen 9 Stunden, bzw sogar noch mehr.
Da jedoch die Gesetze für gleiche Versionen identisch sind sehe ich darin eine grosse Ungerechtigkeit.
Aber vielleicht kann ja einer der Profis hier dazu etwas sagen!
Vielen dank, und Gute Fahrt- Mezkalito
Beste Antwort im Thema
Alles unter 15min wird nicht als Pause gewertet, sondern der Lenkzeit angerechnet.
Dies ist auch beim analogen Tacho so, nur das der analoge Tacho das nicht weiß.
Angenommen ihr Fahrt beide um 6 Uhr los, und habt keine Pause von min 15 min gemacht, dann ist um 12.30Uhr die Lenkzeit voll, bei beiden, auch wenn der analoge dir sagt du hast noch ne halbe Stunde, weil du ja 3x 10 min gestanden hast. Beim analogen Tacho werden die gesetzlichen Richtlinen und Vorschriften nicht mit einbezogen, sondern nur die Lenkzeit addiert. Der Fahrer muss hier halt selbst mitrechnen, und darf sich nicht auf den Bordcomputer verlassen.
Wenn du dir mal deine Scheibe angesehen hättest, wäre es dir aber wahrscheinlich auch selbst aufgefallen.
67 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von derpaul71
Hört mal leute ich würd euch bitten sachlich zu bleiben dies ist ein forum deskalb kann hier auch n 12 jähriger behaupten recht zu haben darum entspannt euch was diese Unterschiede bei den analag und digital messern angehen finden sich bestimmt weiterführende und stichaltige texte aber nicht in FREIZEITFOREN.
wer faul ist sollte damit rechnen falsche informationen zu bekommen von leuten die sich wichtig machen wollen .Tut mir leid musste einfach sein
Ja hast recht, das bringt mich nur auf die Palme sowas!
Ich bleib ab jetzt Sachlich, denn wenn er es immer noch nicht glaubt dann kann nur Gott alleine Helfen 🙂
Was hast du bloß für Probleme mit "oder" und "soweit"?
Aus dem ganzen Text geht schlicht keine Aufhebung wie du sie dir erträumst hervor. Genausowenig wie in der VO.
Das Vorschriften der AETR unberührt bleiben ist ja schön und gut (heist aber nicht dass diese eben ergänzend gelten), aber wie du selbst schon schriebst geht es darum ja nicht, da wir hier nicht im AETR-Bereich sind.
Du drehst und wendest dich wie ein Fisch im Netz, Besser wirds dadurch noch lange nicht.
Aber du wolltest ja nichts mehr dazu schreiben, genaus so wie du den RA fragen wolltest 🙄
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
Was hast du bloß für Probleme mit Oder und soweit?Aus dem ganzen Text geht schlicht keine Aufhebung wie du sie dir erträumst hervor. Genausowenig wie in der VO.
Das Vorschriften der AETR unberührt bleiben ist ja schön und gut (heist aber nicht dass diese eben ergänzend gelten), aber wie du selbst schon schriebst geht es darum ja nicht, da wir hier nicht im AETR-Bereich sind.
Du drehst und wendest dich wie ein Fisch im Netz, Besser wirds dadurch noch lange nicht.
Aber du wolltest ja nichts mehr dazu schreiben, genaus so wie du den RA fragen wolltest 🙄
Selbst wenn ich Ihn Frage, seine Antwort hier Poste, du würdest es doch eh nicht glauben 😁
Es ist jetzt gut Mensch...
Alle deine Behauptungen stehen und sind in deinen §21a und im AETR ganz klar geregelt, das Merkblatt beschreibt es in kurz-Form, mehr ist dazu nicht zu Sagen Punkt Ende!
Eben, in den Merkblättern steht es, nur verstehen muss man es auch 🙄 und daran scheints bei dir nach wie vor zu mangeln.
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Leutem, ich lese es mir morgen durch, wenn ich wieder fit bin. Dann kann ich euch sagen wer hier der Esel ist
Zitat:
Original geschrieben von Bleifussxxx
Leutem, ich lese es mir morgen durch, wenn ich wieder fit bin. Dann kann ich euch sagen wer hier der Esel ist
Du brauchst dir eigentlich nur den letzten Satz im ersten Abschnitt des §21a durchlesen, das sollte eigentlich genügen 😉
Zitat:
§21a
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
Auch die erwähnte
(EG) Nr. 561/2006ist dabei eine Hilfreiche Lektüre und wird im §21a auch als unberührt gekennzeichnet 🙂
Aber ich Diskutiere mit diesen Menschen nicht mehr, der ist mir zu Streit Lustig und hat immer eine Gewisse Art an sich was das Faß kurz vor zum Überlaufen bringt...
Einige Menschen fühlen sich eben in ihrer Anonymen Internet Identität so geschützt das sie denken sich alles raus nehmen zu können...
Ich habe mal ganz unvoreingenommen recherschiert: Ich verstehe zwar nicht wer gerade welches Problem hat. Aber man kann nicht sagen, dass das Arbeitzeitgesetz überhaupt nicht greift.
Man muss sich immer vor Augen führen welches Gewicht man fährt. Und es ist wichtig zu beachten: Alles was nicht im FPersG genau geregelt ist, wird durch das Arbeitszeitgesetz geregelt.
hier ein kleiner Ausschnitt:
Das Arbeitszeitgesetz
Wie bereits einleitend angemerkt, gilt das ArbZG nicht für Selbstständige sondern nur für abhängig Beschäftigte (= Arbeitnehmer). Ist der Fahrer also gleichzeitig selbstständiger Unternehmer, so muss er nur die jeweiligen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten beachten (nach VO (EG) Nr. 561/2006 oder nach FPersV).
Für abhängig Beschäftigte, die Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 3,5 Tonnen bzw. mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen lenken, gilt insbesondere der § 21a des ArbZG. Anders sieht es bei Fahrzeugen aus, die diese Grenzen einhalten bzw. unterschreiten.
Hier gilt wie für „stationäres“ Personal § 3 des ArbZG:
Durchschnittlich 8 Stunden, maximal 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag
Somit durchschnittlich 48 Stunden bzw. maximal 60 Stunden pro Woche (Ausgleich auf Durchschnittswert innerhalb von 6 Monaten)
Bereitschaftszeiten sind Arbeitszeiten! (Abweichung ggü. § 21a ArbZG)
Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung
Das Fahrpersonalgesetz (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) gelten ausschließlich im
nationalen Kontext, also nur bei Beförderungen auf dem deutschen Hoheitsgebiet. Somit gelten sie
auch für Ausländer, die innerhalb Deutschlands oder im Transit Transporte mit Fahrzeugen zwischen
2,8 t und 3,5 t zGG durchführen. Hauptsächlich dienen sie dazu, das EU-Recht durch spezielle nationale
Vorschriften zu konkretisieren und auch die dort enthaltenen Öffnungsklauseln umzusetzen. Als
„lex specialis“ sind FPersG und FPersV vorrangig vor dem ArbZG.
Gegenüber der VO (EG) Nr. 561/2006 regeln FPersG und FPersV im Besonderen die einzuhaltenden
Lenk- und Ruhezeiten bei der Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zGG einschließlich Anhänger
oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt.
DIE FPersV GILT HAUPTSÄCHLICH FÜR FAHRZEUGE ZWISCHEN 2,8 UND 3,5 TONNEN!!!
Huiuiui, wenn ich gewusst hätte was ich mit meiner kleinen Frage anrichte, hätte ich sie wahrscheinlich nicht gestellt.
Nacher bekomme ich noch ein "Agent provocateur" als Untertitel.
Nichtsdestotrotz, hier ballt sich schon eine enorme Ladung Fachwissen zusammen.
Und der Hinweis auf den aktuellen Fernfahrer war wirklich gut, habe Ihn gleich in unserer Firma ausgelegt.
Jedenfalls danke an alle die geholfen haben, und bitte tragt einen Schutzhelm wenn Ihr Euch weiterhin Paragraphen um die Ohren haut.😎