Diskrepanz der Lenkzeit bei analog und Digital.
Hi werte Kollegen und Kolleginnen.
In unserer kleinen Firma haben wir zZ die Diskussion über die Lenkzeitberechnung.
Ich hoffe ich schaffe es das verständlich zu Papier zu bringen:
Also, wir sind zu 2 gleichzeitig losgefahren, ca 6 Uhr Morgens.
Ich im Actros mp2, mein Chef im mp3 jeweils 2646.
Meiner hat noch die Tachoscheibe, mein Chef im digitalen.
Beide fahren im Konvoi, immer wieder die gleiche Tour (ca 14 stück am Tag).
Um 11 Uhr50 blässt der Digitale zur Pause.
Meiner jedoch, zeigt mir an (über das aufrufbare Display) das ich noch eine Stunde Fahrzeit zur Verfügung habe. (Beide mussten immer wieder stehenbleiben- warten auf den Radlader, warten an der Waage etc).
Ergo, meiner rechnet nur die reine Lenkzeit, der Digitale jedoch schaltet bei Wartezeiten von einigen Minuten zwar auf Pause/bzw arbeitszeit, rechnet diese jedoch dann wieder auf die Lenkzeit drauf.
Meine Frage ist nun- Warum tut der das?
Während ich um halb 5 abends nach Hause fahren kann, müsste der Digitale theoretisch um 4 Uhr noch eine Pause machen und dann mit einer Lenkzeitverlängerung auf 10 stunden nach Hause rollen. (20 km entfernt).
Irgendwie empfinde ich das als Unrecht, während ich Baustellenbedingt meistens nur 6 bis 7,5 Stunden Lenkzeit benötige, verbrauchen die Digitalen bei gleicher Arbeit die Vollen 9 Stunden, bzw sogar noch mehr.
Da jedoch die Gesetze für gleiche Versionen identisch sind sehe ich darin eine grosse Ungerechtigkeit.
Aber vielleicht kann ja einer der Profis hier dazu etwas sagen!
Vielen dank, und Gute Fahrt- Mezkalito
Beste Antwort im Thema
Alles unter 15min wird nicht als Pause gewertet, sondern der Lenkzeit angerechnet.
Dies ist auch beim analogen Tacho so, nur das der analoge Tacho das nicht weiß.
Angenommen ihr Fahrt beide um 6 Uhr los, und habt keine Pause von min 15 min gemacht, dann ist um 12.30Uhr die Lenkzeit voll, bei beiden, auch wenn der analoge dir sagt du hast noch ne halbe Stunde, weil du ja 3x 10 min gestanden hast. Beim analogen Tacho werden die gesetzlichen Richtlinen und Vorschriften nicht mit einbezogen, sondern nur die Lenkzeit addiert. Der Fahrer muss hier halt selbst mitrechnen, und darf sich nicht auf den Bordcomputer verlassen.
Wenn du dir mal deine Scheibe angesehen hättest, wäre es dir aber wahrscheinlich auch selbst aufgefallen.
67 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von schmonses
Das ist ja interessant. Was für eine Pumpe fährst du denn(Länge)?
Actros 2636 36m Mast, Putzmeister Z Faltung, BJ, 03/ 2010 mit Ergonic und EPC
Gruß; Flipper 😁
Ok, eine 36er, damit kommst du eher selten in den zweifelhaften Genuss von Betonagen 500 Meter aufwärts. Da steht der Maschinist auch deutlich länger als 12h dabei und am nächsten morgen ist die Pumpe auch wieder weg 😉
Zitat:
Original geschrieben von Omeganus
Mit dem Digi Kontrollgerät kannst du auf Baustellen unterm Bagger auch auf Out of scope stellen und den ganzen Tag hin und her Gondeln, da diese Fahrten dann nicht aufzeichnungspflichtig sind. Aber dir das jetzt zu erklären würde den Rahmen Sprengen.
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
Out heist nicht, dass nicht aufgezeichnet wird und es entbindet auch nicht von den Arbeitszeitrichtlinien. dient nur für die Aufzeichnung weiterer Arbeiten die nicht der FPV unterliegen.BAG und Cops sind nicht alle blöd und verfolgen das nicht 🙄
Wo hast Du (der-s) jetzt das Problem. Du schreibst doch genau das gleiche. Das
Fahrenauf der Baustelle ist nicht aufzeichnungspflichtig. Mit OUT wird das Rumfahren ja entsprechend auch nicht als Lenk- wohl aber als Arbeitszeit registriert. Also alles so wie es sein soll ...
Zitat:
Original geschrieben von Omeganus
Es ist in der Tat so: 4,5 Std ARBEITSZEIT= 45min Pause.
Die LENKZEIT fließt in die Arbeitszeit mit rein. 🙂
Nein!
4,5 Std. Fahren -> 45 min. Pause, ABER: 6 Std. Arbeiten -> 30 min. Pause, das ist so schon richtig.
Geht das wieder los mit Lenk und Arbeitszeit... 🙄
Zu den Thema sage ich nichts mehr und verlinke nur noch Folgendes Dokument...
http://www.aixlaw.de/.../InformationspaketLenkzeiten.pdf?...
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verweis doch lieber auf §21a Arbeitszeitgesetz
Ansonsten was hat denn dein befreundeter RA gesagt?
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
verweis doch lieber auf §21a ArbeitszeitgesetzAnsonsten was hat denn dein befreundeter RA gesagt?
Hast du dir diesen §21a eigentlich jemals durchgelesen 😁 😕
Der greift nur bei AETR ^^
Zitat:
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
Ich brauch meinen Anwalt nicht Fragen, denn ich bin des lesens mächtig!
Lese du dir erstmal das AETR durch 😉
Brauchst du aber eigentlich auch nicht, am verlinkten Merkblatt steht es in kurzform.
komisch, dass du immer nur liest, was du auch lesen möchtest.
So manches ODER wird da mal unter den Tisch geschubst.
Du hast aber doch so großmündg angekündigt dich mit dem RA zu unterhalten, tust es nun aber doch nicht - naja eben blabla
Tu dich mal mim Scaniaking zusammen, ihr werdet bestimmt ein Top Unternehmen zusammen führen.
Auch dein Link gibt nichts anderes wieder als dass man sich eben auch ans AZG zu halten hat.
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
komisch, dass du immer nur liest, was du auch lesen möchtest.So manches ODER wird da mal unter den Tisch geschubst.
Du hast aber doch so großmündg angekündigt dich mit dem RA zu unterhalten, tust es nun aber doch nicht - naja eben blabla
Tu dich mal mim Scaniaking zusammen, ihr werdet bestimmt ein Top Unternehmen zusammen führen.
Auch dein Link gibt nichts anderes wieder als dass man sich eben auch ans AZG zu halten hat.
Du machst mich echt Fertig 😁
Warte ich helfe dir mal etwas ^^
Zitat:
AETR-Artikel 2 Geltungsbereich
1) Dieses Übereinkommen gilt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für den internationalen Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug, das im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei zugelassen ist.
(2) Jedoch
a. braucht eine Vertragspartei dieses Übereinkommen auf Mitglieder des Fahrpersonals nicht anzuwenden, die in der Regel nur in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, wenn sie dieses während einer Beförderung im internationalen Straßenverkehr nicht verlassen;
b. gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, deren Hoheitsgebiet befahren wird, dieses Übereinkommen nicht für die Beförderung im internationalen Straßenverkehr mit
o Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
o Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;
o Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
o Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
o Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
o Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden:
o Fahrzeugen die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden:
o Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben:
o Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
o besonderen Pannenhilfefahrzeugen:
o Fahrzeugen, mit denen für Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind:
o Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
o Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
c) entfallen
d) entfallen
Warum soll ich da denn noch meinen Anwalt Fragen und vielleicht 50€ Beratungsgebühr bezahlen, es ist doch Klar wie Klosbrühe das für Kraftfahrer im Güterfernverkehr über 3,5Tonnen die FPersV gilt und
NICHTdas Arbeitszeitgesetz.
Dein Problem ist, du willst es einfach nicht glauben weil du wahrscheinlich dich mit der FPersV nicht anfreunden kannst und du noch weniger machen willst.
Wenn dein Chef dir das Abkauft, gut für dich... Deine Behauptungen musst du aber nicht in einen öffentlichen Forum breit tragen, da gibt es nämlich immer Leute die der Sache auf den Grund gehen 😉
Du willst es nicht verstehen
Das AETR ist völlig uninteressant, lies die 21a noch mal richtig durch MIT ALLEN ODER`s
Die Fahrpersonalverordnung ist mir genauso beliebt wie das Arbeitszeitgesetz und beides hat eben Gültgkeit auch wenns dir nicht passt.
Frag den RA, warum sollte der einem guten Bekannten für eine kleine Auskunft denn noch Geld abnehmen? Doch nur ein flüchtiger Bekannter und kein Guter?
Kannst aber auch eine kostenlose E-Mail an die Regierung schicken mit der Bitte um Aufklärung ob ab 3,5 Tonnen das Arbeitszeitgesetz eben nicht mehr gelten soll.
Manmanman manche sollten echt nicht fahren oder gar noch Chef sein.
Warum meinst du denn, wird in allen deiner Links das Arbeitszeitgesetz deutlich aufgeführt? Klar dient natürlich zum ignorieren, nicht wahr?
Zitat:
Original geschrieben von Lokutos
Warum soll ich da denn noch meinen Anwalt Fragen und vielleicht 50€ Beratungsgebühr bezahlen, es ist doch Klar wie Klosbrühe das für Kraftfahrer im Güterfernverkehr über 3,5Tonnen die FPersV gilt und NICHT das Arbeitszeitgesetz.
Um Güterfernverkehr ging es hier doch gar nicht.
Zitat:
Original geschrieben von schmonses
Um Güterfernverkehr ging es hier doch gar nicht.Zitat:
Original geschrieben von Lokutos
Warum soll ich da denn noch meinen Anwalt Fragen und vielleicht 50€ Beratungsgebühr bezahlen, es ist doch Klar wie Klosbrühe das für Kraftfahrer im Güterfernverkehr über 3,5Tonnen die FPersV gilt und NICHT das Arbeitszeitgesetz.
Es ging aber wieder darum das euch irgend jemand das Arbeitszeitgesetz aufs Auge drücken wollte obwohl erstmal geprüft werden muss ob das überhaupt bestand hat.
Wenn ich mit den LKW auf Baustelle Fahre und dort den ganzen Tag mit dem Bagger Fahre, dann hat es natürlich bestand...
Aber von vorn herein zu sagen dass das ArbZG für jeden Fahrer bestand hat, ist Falsch denken. Denn für die meisten Fahrer gilt die FPersV!
Aber ich Führe den Streit aus den anderen Thread jetzt hier nicht fort, da hat sich jemand so engstirnig auf eine Meinung Festgelegt, man könnte Ihn nur eines besseren Belehren wenn er am Tag nur noch 2h Arbeiten müsste 😁
Daher Verweise ich auf diese Post-->
Zitat:
Geht das wieder los mit Lenk und Arbeitszeit... 🙄
Zu den Thema sage ich nichts mehr und verlinke nur noch Folgendes Dokument...
http://www.aixlaw.de/.../InformationspaketLenkzeiten.pdf?...
Und sage zu den Thema nichts mehr.
na dann sei mal ruhig, ändert aber nichts daran, dass das AZG auch für Fahrer über 3,5 Tonnen gilt.
Ist nunmal so!
Die Fahrpersonalverordnung gilt Zusatzlich und NICHT Aufhebend.
Ist auch kein Streit, ich weis ja, dass ich recht habe. Mancher wills nur nicht wahr haben und einsehen 😮
Nochmal: Wo bleibt dein Nachweis darüber, dass die FPersVO das AZG aufhebt? Oder das AZG nur unter 3,5 T bestünde?
Hast du keinen oder verbreitest schlicht falsche Info`s weil du nicht liest (oder verstehst) was du weiter gibst ist das schlicht erbärmlich.
Hört mal leute ich würd euch bitten sachlich zu bleiben dies ist ein forum deskalb kann hier auch n 12 jähriger behaupten recht zu haben darum entspannt euch was diese Unterschiede bei den analag und digital messern angehen finden sich bestimmt weiterführende und stichaltige texte aber nicht in FREIZEITFOREN.
wer faul ist sollte damit rechnen falsche informationen zu bekommen von leuten die sich wichtig machen wollen .
Tut mir leid musste einfach sein
Pass auf, ganz einfach... 😁
Eigentlich auch für dich ^^
Zitat:
§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
Zitat:
AETR Artikel 6 Ruhezeiten
(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muß. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.
(2) Während jedes Zeitraums von 30 Stunden, in dem sich mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug befinden, muß jeder von ihnen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden einlegen.
(3) In jeder Woche muß eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden. Diese Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder außerhalb dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.
(4) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt, und in die darauffolgende Woche hineinreicht, kann der einen oder anderen der beiden Wochen zugerechnet werden.
(5) Im Personenverkehr, auf den Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 anzuwenden ist, kann eine wöchentliche Ruhezeit auf die Woche übertragen werden, die auf die Woche folgt, für welche die Ruhezeit genommen werden muß, und an die wöchentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche angehängt werden.
(6) Jede als Ausgleich für die Verkürzung der täglichen und/oder der wöchentlichen Ruhezeit genommene Ruhezeit muß zusammen mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit genommen werden und ist dem Betroffenen auf dessen Antrag hin am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers zu gewähren.
(7) Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
(8) Begleitet ein Fahrer im Güter- oder Personenverkehr ein Fahrzeug, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, so darf abweichend von Absatz 1 die tägliche Ruhezeit einmal unterbrochen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
· der an Land verbrachte Teil der täglichen Ruhezeit muß vor oder nach dem auf dem Fährschiff oder in der Eisenbahn verbrachten Teil der täglichen Ruhezeit liegen;
· der Zeitraum zwischen den beiden Teilen der täglichen Ruhezeit muß so kurz wie möglich sein und darf auf keinen Fall vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen der Eisenbahn oder des Schiffs durch das Fahrzeug 1 Stunde übersteigen: dabei umfaßt der Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens auch die Zollformalitäten;
· während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit muß dem Fahrer ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.
Die in dieser Weise unterbrochene tägliche Ruhezeit ist um 2 Stunden zu erhöhen.
Dein eigener §21a auf den du dich ständig berufst verweist doch selbst darauf!!!
Ach stimmt, du schnallst es immer noch nicht -_-
Zitat:
Original geschrieben von Lokutos
Wenn ich mit den LKW auf Baustelle Fahre und dort den ganzen Tag mit dem Bagger Fahre, dann hat es natürlich bestand...
Aber von vorn herein zu sagen dass das ArbZG für jeden Fahrer bestand hat, ist Falsch denken. Denn für die meisten Fahrer gilt die FPersV!
Deswegen fragte ich ja noch mal nach. Denn das könnte sicherlich der ein oder andere stille Mitleser falsch verstehen.