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Dienstwagenbesteuerung T7 Hybrid 2023/2024
Hallo zusammen,
ich bin gerade dabei einen T7 Hybrid als Firmenwagen zu bestellen. Die Anforderungen haben sich, was die 0,5% Versteuerung anbelangt, für die Anschaffung in 2023/2024 geändert. Jetzt 60 km Reichweite ODER <50 CO2.
Daher müsste der T7 Hybrid hier eigentlich drunter fallen , da er weniger al 50g Ausstoß hat.
Früher gab es immer von der BAFA eine Liste in der die förderfähigen (und somit auch 0,5% besteuert wurden) Hybridfahrzeuge aufgeführt waren. Diese gibt es nur noch für Elektro, da Hybrid ja nicht mehr gefördert wird.
Gibt es irgendwo noch eine Liste auf der es schwarz auf weiß steht, dass er der 0,5er Regelung entspricht oder ergibt sich dies einfach das den angegebenen Werten zum CO2 Ausstoß die man bei VW auf der Homepage findet?
Vielen Dank schon Mal.
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12 Antworten
soweit mir bekannt, entfällt die oder-Regelung. Reichweite muss mind. 60km betragen. Ergo T7 mit 1%.
Jetzt bin ich auf die Diskussionen gespannt. Wir haben das Auto schon und soweit ich weiß (meine Frau hat den in der Firma) wird mit 0,5% versteuert.
Das die „oder“ Regelung entfallen ist wäre mir neu. War wohl geplant, wurde aber nichts entschieden.
Lasse mich natürlich gerne belehren! ;-)
stimmt ist noch im ESTG als oder-Regelung vermerkt. Müssten also 0,5 sein
Es gilt die bisherige Regelung: Entweder mind. 60 km Reichweite ODER weinier als 50 g/km CO2-Ausstoß.
Ab 2025 sind es dann 80 km Reichweite.
Der T7 eHybrid wird also noch einige Zeit nur mit 0,5% versteuert.
Siehe:
Hast du dazu zufällig eine Quelle parat? Ich habe gerade das hier noch gefunden, was aber auch weiterhin für 0,5 spricht (Veröffentlichungsdatum 25.05.2023 von Lexware):
Derzeit keine Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen geplant
Die Bundesregierung hatte sich ursprünglich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Voraussetzungen für die steuerliche Bevorzugung von Hybrid-Dienstwagen 2023 weiter zu verschärfen. So sollte die elektrische Mindestreichweite der Fahrzeuge bereits ab dem 1.8.2023 auf 80 Kilometer angehoben werden. Außerdem sollte die Halbierung der geldwerten Vorteile künftig nur noch gelten, wenn das Fahrzeug überwiegend im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird.
Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) sind Änderungen der bestehenden Regelungen derzeit allerdings nicht geplant. Nach aktuellem Stand (Juni 2023) bleibt es also bis auf weiteres bei den bisher festgelegten Mindestreichweiten, die Sie oben in der Tabelle finden.
Danke Euch, meine Antwort zuvor hatte sich mit Euren überschnitten. Also es müsste bei 0,5 erst mal bleiben :-)
die Regelung mit den 50 Gramm je Kilometer wurde bis 01.01.2031 verlängert.
Das kann man auch hier nachlesen: Link zum Schreiben vom Finanzministerium.
Mich würde in dem Zusammenhang interessieren, ob es für die geladenen KWh auch eine Regelung gibt.
Also bei mir ist es beispielsweise so, das ich seit diesem Jahr zwei Firmenfahrzeuge habe (EQA und den T7) und beide daheim an meiner Wallbox überwiegend mit PV Strom lade.
Mein Büro ist allerdings auch daheim (Selbst und ständig).
Bisher konnte ich die Spritkosten ja absetzen und hab 1% vom NP versteuert.
Mein Steuerberater hat keine Ahnung wie er das jetzt handeln soll.
Ich hab schon vorgeschlagen, das ich mir einfach selbst von Privat an mein Büro Rechnungen für die Verbrauchten KWh schreiben könnte. Laut meinem SB bringt das aber nichts.
Wie läuft das bei Euch, bzw. gibts hier doch sicher jemand der schon seit Jahren seinen eigenen PV Strom in einen Firmenwagen läd und das mit seiner Firma abrechnet?
Die Firma wiederum setzt das dann ja auch von der Steuer ab.
ich setze pauschal 20% meiner privaten Stromrechnung als geschäftlichen Verbrauch an. Habe allerdings bisher immer den Strom gekauft und seit diesem Jahr eine PV mit Akku wodurch mein Stromverbrauch vss. um 70% sinken wird. Da bleibt dann nicht mehr viel übrig zum absetzen.
Wenn allerdings kein Aufwand da ist, da Sonnenstrom, dann gibts auch nichts mehr zum absetzen.
Wenn eine eichrechtskonforme Wallbox vorhanden ist, sollte man doch zumindestens die geladenen Kilowattstunden abrechnen können, solange man nicht ganz autark durch die PV ist, ist doch eine Abrechnungsgrundlage durch die Rechnung des Energieversorgers vorhanden.
Ansonsten müsste man die Pauschalen ja auf jedenfall ansetzen können.
Hier ein Beitrag den ich dazu gefunden habe, leider hinter einer Paywall, aber man kann das Angebot kostenlos testen. Vielleicht hilft das ja weiter, da es für mich nicht relevant ist, habe ich mich dort nicht angemeldet und kann zu dem weiteren Inhalt nichts sagen.
Es überrascht mich aber das ein Steuerberater da keine Ahnung hat und nicht weiß wie er handeln soll. Ich bin mir sicher das mein Steuerberater mir diese Auskunft nicht gegeben hätte und sich die Lösung anlesen würde.
Bei uns wird über eine Ladekarte und eine entsprechend konfigurierte Wallbox der geladene Strom direkt per Gehaltsabrechnung erstattet.