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Dienstwagen wie berechnet bei Entfall 0,03% und 1% Regel

Themenstarteram 15. März 2023 um 17:08

Hallo zusammen,

mir wurde hier schon so oft von netten forenmembern geholfen,also versuche ich es noch einmal.

ich habe bei meinem arbeitgeber einen firmenwagen angeboten bekommen welchen ich mir selbst zusammenstellen kann.

mir macht die berechnung allerdings ein wenig sorgen bzw. ich steige nicht richtig dahinter:)

ich bin dauerhaft beim kunden im einsatz,für mich entfällt dann die 0,03% regel,wie wird das dann gerechnet,also was zahle ich?

beispiel:vw passat 50K€ ,leasingfaktor 1,2,1%regel und 25km einfachen weg von daheim zum kunden

vielen dank im voraus!

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6 Antworten

Dein Arbeitgeber könnte Dir das mit einer Simulation deiner Gehaltsabrechnung ganz einfach vorrechnen.

Ist auch nicht unüblich, eine solche Bitte an den AG heranzutragen.

Wenn du dauerhaft beim Kunden arbeitest und nicht die eigene Firma aufsuchst, sind die 0,003 Prozent nicht zu versteuern, weil es sich nicht um eine Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt. Voraussetzung ist aber, dass im Arbeitsvertrag keine erste Tätigkeitsstätte vereinbart ist.

 

Der Leasingfaktor spielt keine Rolle, nur der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs. Bei PHEV oder BEV (bis 60k) nur 0,5 bzw. 0,25% GWV.

 

Ansonsten, wie schon gesagt wurde: Mit dem Arbeitgeber abstimmen ist am zielführendesten.

Wundert mich, dass dich noch keiner an den Steuerberater verwiesen hat :)

https://www.nettolohn.de/rechner/firmenwagenrechner.html

Verschiedene Kunden oder immer der selbe Kunde?

Im ersten Fall ist das der typische Außendienst vom Homeoffice aus, dann wären nur 1% des Bruttolistenpreis zu versteuern. Die Wege zur Arbeit entfallen dann. Im zweiten Fall kann es sein, dass der "Stammkunde" als erste Arbeitsstätte gewertet wird, dann müsste der Weg dorthin auch versteuert werden.

Eine dauernde Zuordnung bei nur einem Kunden führt zu einer 1. Tätigkeitsstätte bei diesem. Die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte müssen dann mit 0,03 % versteuert werden.

Gruß Jerry

"Ab 1.1.2014 kann auch die betriebliche Einrichtung eines Dritten eine »erste Tätigkeitsstätte« sein. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der ArbG den ArbN einer solchen Tätigkeitsstätte dauerhaft i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG zuordnet. Maßgeblich ist die Ex-ante-Betrachtung (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 21)"

 

Quelle: https://www.smartsteuer.de/.../#D063116700013

 

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