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Dienstwagen in Schweden leasen und in Deutschland fahren

Liebe Motortalk Gemeinde,

ich benötige die einschlägige Hilfe dieser kompetenten Community für eine etwas verzwickte Situation.

Ich werde zum 1. Oktober den Arbeitgeber wechseln. Der neue Arbeitgeber hat seinen Sitz in Schweden und keine Niederlassung in Deutschland.

Ich werde mit einem Home Office Platz aus Deutschland/München arbeiten und für den neuen Arbeitgeber sehr viel weltweit reisen.

Der neue Arbeitgeber hat mir für meine Position einen Dienstwagen zugesichert. (hatte ich beim aktuellen Arbeitgeber auch - da wollte er gleichziehen)

Und hier fängt nun die Komplexität an:

Erste Idee war, dass ich privat ein Fahrzeug in Deutschland Lease und sie alle Kosten übernehmen. Das wurde schnell wieder verworfen.

Neue Idee ist nun, ein Fahrzeug aus dem aktuellen Pool (und ggf ein nagelneues etwas später - oder sofort falls einfacher - s.u.) nach Deutschland zu schicke mit dem ich dann hier fahren darf/soll. Die Firma hat aktuell mehrere Fahrzeuge im Pool (Mercedes E220d , EZ 12/2017 und 6/2018) und ein solcher soll es nun erst mal werden - mit 3 Jahren Gesamtleasing Zeit. (gegen einen guten Grund für eine Neubestellung hätte ich natürlich auch nichts einzuwenden) ;-)

Meine wochenlange Recherche hat nicht wirklich zu klaren Antworten geführt.

Was ich bislang weiß/glaube zu wissen: Für die schwedische Firma ist es ok, dass das Fahrzeug auf mich als Leasingnehmer läuft und sie zahlen die Rate. Zudem wurde mir mitgeteilt, dass die Versicherung europaweit gilt. Eine internationale Tankkarte stellen sie mir auch zur verfügung. Ich soll mich aber bitte einmal mit dem Thema Steuern und Versicherung auseinandersetzen.

Bezüglich Geldwerter Vorteil kein Problem laut Steuerberater. Fahrzeug Listenpreis, 1% Regelung, machbar. (notfalls schätzung mit deutschen Listenpreisen - ist ok)

Problematischer: KFZ-Steuer

Das Fahrzeug hat seinen festen Ort in München. Folglich muss es doch (bitte korrigiert mich falls nötig) in Deutschland angemeldet werden (so mit deutschen Nummernschildern etc).

Ist das mit einem Leasing aus Schweden möglich? Wenn ja, wie? Was sind die Dokumente die ich benötige?

Und ein weiteres offenes Thema: Versicherung

Ja, das Fahrzeug hat eine internationale Versicherung. Aber: wird diese bei einem Dauerstandort Deutschland (mit gelegentlichen Trips ins europäische Ausland) akzeptiert. Ich glaube gehört zu haben, dass es in dem Fall auch einer deutschen Versicherung bedarf.

Und für den Fall, dass ich das Fahrzeug auf mich zulasse, muss ich dann nicht Steuer und Versicherung aus meiner Tasche zahlen?

Ich kenne das alles mit einem Dienstwagen einer deutschen Firma - hier wird über Leaseplan alles übernommen und geregelt. In der neuen Situation ist das alles sicher nicht mehr so einfach aber ich hoffe dennoch lösbar.

Ich danke Euch jetzt erst mal dafür, dass ihr den Text bis hier gelesen habt und freue mich über jedwede Information die mir weiterhilft.

Gruß aus München,

Michael

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36 Antworten

Zitat:

1 Jahr mit ausländischem Kennzeichen wäre schon echt interessant. Nur dachte ich, das bei permanentem Standort Deutschland eine Ummelden umgehend zu erfolgen hat. Woher hast Du diese Information? Gibt es hierfür eine Quelle?

https://daubner-verkehrsrecht.info/.../...ulassung-auslaendisch-steuer

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 7. September 2019 um 00:13:22 Uhr:

Zitat:

@mk28 schrieb am 6. September 2019 um 22:33:41 Uhr:

Bis zu einem Jahr kann man ein Fahrzeug in D mit ausländischer Zulassung fahren, danach muss es umgemeldet werden.

Das ist so pauschal nicht richtig

Das gilt nur, wenn der Fahrer seinen Wohnsitz nicht in D sondern in einem anderen EU Staat hat und wenn kein regelmässiger Standort in D besteht. Beides ist beim TE nicht gegeben.

Gesetz spricht von Halter und nicht vom Fahrer. Halter ist das ausländische Unternehmen und nicht der TE. Daher müsste es m.E. gelten

Absolute Sicherheit bekommt man aber nur über eine Anfrage bei der Zulassungsstelle.

Hi mk28. Danke für den Link.

 

Im Gesetz wird in meinen Augen klar definiert, was der regelmäßige Standort ist. (das scheint der Zentrale Baustein dieser Regelung zu sein).

 

„1.2 Der regelmäßige Standort,

ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht; bei wechselnden Einsatzstellen ist das der Ort, der verglichen mit anderen den Schwerpunkt des Einsatzes bildet.“

 

Der „Halter“ wird dann im Beispiel erwähnt. Ich befürchte, dass dieses Beispiel die Definition des „regelmäßigen Standortes“ nicht aushebelt. Und dieser Standort ist wahrscheinlich schon mein Wohnort in München. Das Auto wird wohl während der Leasing Zeit schwedischen Boden nicht mehr berühren.

 

Bin Naturwissenschaftler, kein Jurist. Kann sein, dass ich hier völlig falsch denke...

 

Gruß

Michael

§ 20 FZV lese ich so wie oben beschrieben. Der AG hat keine Betriebsstätte in D.

Ich würde aber die Zulassungsstelle fragen oder der AG soll an Deinem Wohnort eine Betriebsstätte anmelden und schon ist das Problem gelöst. Zumindest für die Zulassung, eröffnet aber ggf. weitere Probleme steuerlicher Art.

Zitat:

@mk28 schrieb am 7. September 2019 um 14:55:19 Uhr:

 

Gesetz spricht von Halter und nicht vom Fahrer. Halter ist das ausländische Unternehmen und nicht der TE. Daher müsste es m.E. gelten

§20 FZV spricht weder vom Halter noch vom Fahrer sondern vom ausländischen Fahrzeug, dass am Verkehr im Inland teilnehmen darf.

§3 KraftStG Nr. 12 besagt, dass das Fahrzeug von der (deutschen) KFZ Steuer befreit ist, nur wenn der Fahrer nicht in Deutschland wohnt:

Zitat:

Von der Steuer befreit ist das Halten von ....

12. Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG ... bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;

Und §7 der KraftStG besagt:

Zitat:

Steuerschuldner ist:

1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,

2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,

3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,

Wären gemäß 2 und 3 jeweils der Fahrer bzw der TE.

Wir sprachen nicht von der Kraftfahrzeugsteuer. Die ist m.E. in D zu zahlen. Ich würde aber nach wie vor die Zulassungsstelle fragen oder eine Niederlassung begründen.

Kurzum, unter den gegebenen Umständen muss das Fahrzeug in D zugelassen werden. Mit schwedischen Kennzeichen darf der TE es in D nicht nutzen.

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