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Die aktuelle Entscheidung - diesmal OLG Köln

Audi A6 C6/4F
Themenstarteram 14. März 2006 um 10:38

OLG Köln, Beschluß vom 14. 10. 2005 - 20 U 88/05

Zum Sachverhalt:

Der Kl. bestellte bei der Bekl. am 19. 9. 2003 einen Pkw der Marke A in „carbonschwarz-metallic“. Am 2. 12. 2003 wurde das Fahrzeug dem Kl. in der vereinbarten Benzinmotorversion übergeben. Schriftlich beanstandete der Kl. erstmals mit Schreiben vom 12. 1. 2004 die Farbe des Fahrzeugs als nicht schwarz, sondern blau unter Erklärung der Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums. Die Bekl. wies die Anfechtung als jedenfalls verspätet zurück, bezeichnete die erfolgte Lieferung als vertragsgemäß und verhandelte auf Kulanzbasis bis März 2004 mit dem Kl. über eine Lösung. Ein von dem Kl. nach Scheitern der Einigungsbemühungen mit der Begutachtung der Farbe beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Lackierung um die nach der Farbpalette von A so genannte Farbe „carbonschwarz-metallic“ handele, diese aber sowohl objektiv nach der Farbzusammensetzung als auch subjektiv für den Betrachter einen Blau- statt Schwarzton darstelle. Die Kosten für eine Neulackierung bezifferte der Sachverständige dabei mit 5000 Euro netto. Diesen Betrag sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 633,36 Euro und eine Kostenpauschale von 25 Euro hat der Kl. eingeklagt.

Das LG Aachen (NJW 2005, 2236) hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

(veröffentlicht in NJW 2006, Seite 781)

heitßt in deutsch, auch ein Auto was schwarz ist, kann man mit guten Argumenten zurückgeben :)

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22 Antworten
am 14. März 2006 um 18:02

@slc

Das wäre es mir vermutlich wert gewesen - alleine mein Stolz und meine Selbstachtung hätte mir verboten, vor den Richter zu ziehen!

Doch vermutlich hätte ich mich vielmehr mit der (Fehl-)Farbe arrangiert. Soooo potthässlich ist carb.schw.met. nun auch nicht.

Themenstarteram 14. März 2006 um 18:39

Danke für die Antworten!!!

Fazit des Treads:

1. sehr geteilte Meinungen, insbesondere, was den Kläger, dessen Können oder Nichtkönnen u.ä. betrifft;

2. äußerst geteiltes Echo hinsichtlich der dt. Jurisprudenz und dem Weg zu den Gerichten.

Ich werde versuchen, diese (lose) Folge an Auto- Entscheidungen fortzusetzen.

Die Begründung des OLG (in Auszügen):

"Das LG hat dem Kläger zu Recht einen Schadensersatzanspruch ... zugebilligt. Das dem Kl. gelieferte Fahrzeug ist mangelbehaftet i.S. des § 434 BGB. Da auch die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, kann der Kl. Ersatz der Umlackierungs- und Sachverständigenkosten beanspruchen.

Die Farbe eines Pkw gehört zu den Beschaffenheitsmerkmalen. Sie stellt ein äußeres Merkmal des Fahrzeugs dar, welches für den Käufer im Rahmen der Kaufentscheidung maßgeblich ist. Ergeben sich Abweichungen in der Farbe des bestellten zu dem tatsächlich gelieferten Fahrzeug, so kann der Käufer hierauf grundsätzlich Gewährleistungsansprüche stützen..... Jedenfalls liegt nämlich ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor. Nach dieser Bestimmung ist eine Sache auch dann mangelhaft, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Käufer nicht erwarten muss. Hierzu gehören auch Eigenschaften, die sich auf Grund von Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers ergeben. Auf dieser Grundlage wich die tatsächliche Farbgebung des Pkw von den Angaben des Verkäufers bzw. des Herstellers in relevanter Weise ab.

Die Farbe des Pkw ergab sich aus Sicht des Kl. zum einen aus der Herstellerbezeichnung carbonschwarz-metallic und zum anderen aus dem Farbprospekt des Herstellers. Auf Grund der Beweisaufnahme steht fest, dass dem Kl. bei Vertragsschluss die Bildmappe vorlag..... Aus der Farbbezeichnung und der Bildmappe konnte jedoch nach Maßgabe der im Rechtsverkehr üblichen Anschauung darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug eine schwarze Farbe erhalten sollte, ohne jedenfalls eine auffällige Nuance einer anderen Farbe aufzuweisen. Zu Recht weist der Kl. darauf hin, dass die Wortwahl „carbon“ sich an das deutsche Wort „Kohle“ anlehnt. Der durchschnittliche Käufer wird dies eher mit tiefschwarz als mit der Farbe blau in Verbindung bringen.....Ebenso eindeutig ist die Farbdokumentation in der vom Kl. vorgelegten Bildmappe. Das dort abgebildete Fahrzeug ist tatsächlich ausschließlich schwarz. Eine andere Farbnuance lässt sich hieraus nicht entnehmen. .... Der Verkäufer der Bekl. hätte diese Erwartungshaltung dadurch beseitigen können, dass er den Kl. auf die besonderen Eigenschaften dieser Lackierung hingewiesen hätte.

Es ist auch davon auszugehen, dass das Beschaffenheitsmerkmal Farbe für die Kaufentscheidung relevant war (vgl. § 434 I 3 BGB). Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kl. das Auto auch wegen der übrigen besonderen Ausstattung erworben hat. Die Farbe war jedenfalls eine mitbestimmende Motivation.

Das Fahrzeug wies tatsächlich eine Farbgebung auf, die vom Kl. nicht erwartet werden konnte. Die Feststellungen und die Dokumentation des Sachverständigen sind insoweit eindeutig. Das Fahrzeug wirkt in der Tat, insbesondere bei Einstrahlung von Sonnenlicht, deutlich blau. Die Farbe entfernt sich damit klar von der Grundfarbe schwarz, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Farbbestandteilen sich der Lack im Einzelnen zusammensetzt. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Sachverständige die Fahrzeugfarbe mit den RAL-Tönen verglichen und hierbei festgestellt hat, dass die Fahrzeugfarbe näher an einem Blauton ist......"

am 14. März 2006 um 18:51

Der Benz meiner Frau ist smaragtschwarz. Passender wäre jedoch die Bezeichnung "smaragtblau" gewesen. Trotzdem eine schöne Farbe.

@ hauptagent

Mach weiter so:

Diese trockene Kost liest sich viel besser in einem Freizeit-Forum, als sonst wo!

gruss stefan ;)

am 14. März 2006 um 19:12

Hmm, das ist ja spannend. Ich hätte auch blind darauf vertraut, das carbonschwarz tiefstes Dunkelschwarz ist...

Na ja, mein bestelltes palaisblau kenne ich auch nur von der Farbprobe und Bildern. Allerdings bin ich mir des Risikos auch bewußt. Beim carbonschwarz hätte ich keines erwartet und finde den Namen daher extrem irreführend.

Das Farben oft unterschiedlich aussehen (austerngrau hat in der Sonne ja auch so einen Lilö-Einschlag :) und sieht bei schlechtem Wetter einfach auch nur schmutziggrau aus) ist schon richtig. Aber wie gesagt: bei dieser Farbbezeichnung hätte ich ein sattes schwarz erwartet. Das Bild von autoscout ist ja nun wirklich nicht schön...

Wenn hier so viele über den Kläger lästern dann möchte ich denjenigen sehen der bei der Fahrzeugbestellung auch alle bestellten Extras in Natura gesehen und ausprobiert hat. Die meisten haben noch nicht einmal die Motor/Getriebekombination testen können die sie später bestellt haben...

Die Angelegenheit ist eine Peinlichkeit für den Hersteller.

Stimmt - was lernen wir draus - es gibt demnächst nur noch 3 Motoren (1,6er -2,0 TDI und 3,2er - für die Großen dann 2,7 TDI - 3,2 FSI und V8/V10 je nach Modell) und 2 Getriebe (6-gang und DSG/Multitronic), dazu 5 Farben (rot,blau,schwarz,weiss und Grün) und 2 Austattungsvarianten (low - mit 0 Ausstattung und High - mt allem was gibt)

Themenstarteram 15. März 2006 um 13:00

Zitat:

Original geschrieben von vagtuning

Stimmt - was lernen wir draus - es gibt demnächst nur noch 3 Motoren (1,6er -2,0 TDI und 3,2er - für die Großen dann 2,7 TDI - 3,2 FSI und V8/V10 je nach Modell) und 2 Getriebe (6-gang und DSG/Multitronic), dazu 5 Farben (rot,blau,schwarz,weiss und Grün) und 2 Austattungsvarianten (low - mit 0 Ausstattung und High - mt allem was gibt)

...und bei dem Händler steht oben drüber

"Frauenautohaus"

(...ups sorry...aber der war zu verlockend) :)

Bravo OLG Köln!!!!!!!

 

Also ich finde den Verlauf des Rechtsstreites sehr interessant und gibt doch dahingehend Hoffnung, dass man auch als Otto-Normal-Verbraucher gegen die Großen unserer Wirtschaft noch Chancen hat, wenns brennt.

Wie hier schon festgestellt wurde und durchaus bekannt ist, handelt es sich bei einem A6 preislich um ein Fahrzeug, der höheren Kategorie. Und es kann doch nicht angehen, dass mir der Händler mein geplantes "Wunschauto" schonmal vorab vor die Füße stellt, nur, damit ich mich selbst von dessen Eigenschaften überzeugen kann. (Zumindest bei Neuwägen. Bei Gebrauchten wärs ja was anderes, sprich Stückschuld und so....)

Der Käufer sollte doch gerade in einer finanziell so gewichtigen Angelegenheit wohl das Recht auf die Glaubwürdigkeit der vom Hersteller gemachten Angaben haben, oder nicht?!

Wenn mich einer Fragen würde, wie ich mir die Farbe "Carbonschwarz-Metallic" vorstelle, würd ich wahrscheinlich erst mal die Stirn runzeln und dann auch auf ein Tiefschwarz tippen. Ich wär sogar, wenn ich es vorher nicht gesehen hätte, fest davon überzeugt. Wohl auch aus dem gleichen Grund wie der Kläger, da ja das Wort Carbon dem deutschen Wort Kohle zuzuordnen ist. Wenn man der deutschen Sprache nicht mal mehr Glauben schenken kann, dann Prost-Mahlzeit...!

Ich hatte schon viele Kohlen in der Hand und kenne kein einziges Stück blaue Kohle.... ;)

Ich persönlich finde den Ausgang des Prozesses 100-prozentig korrekt!

Nur schade, dass Begriffe wie "Tiefschwarz-Metallic", "Schwarzblau-Metallic" oder wie auch immer scheinbar zu billig klingen, für ein Fahrzeug um die 50.000 Euro.

Nein, da müssen irgendwelche an den Haaren herbeigezogenen Designerausdrücke her, die Lust auf die Farbe machen..... So ein Schwachsinn wenn ich hör, .....!

Wenn mich einer fragt, welche Farbe mein Auto hat, sag ich ja auch nicht "Classic-Grün-Perleffekt", sondern kurz und knapp "Dunkelgrün".

Gruß von dem, der sich nie ein carbonschwarz-metallic-farbenes Auto kaufen wird, weils blau is.... :D

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