Der große Anhängelast- und Führerschein-Thread
Hallo zusammen,
Da es in diesem Bereich immer wieder zu Ausschweifungen kommt, wer was mit welchem Lappen und welchem Auto ziehen darf, ist hier jetzt der passende Thread für die geneigte Userschaft.
Ich bitte darum, derartige Debatten zukünftig aus den anderen Threads fern zu halten.
Have fun! 🙂
209 Antworten
Bei B:
Wenn das Zugfahrzeug eine zGM von weniger als 3500kg hat, darf der Anhänger nur so groß sein, dass er den Bereich bis 3500kg auffüllt, da der gesamte Zug dann nicht mehr wie 3500kg wiegen darf. Wenn Du es also schaffst mit einem Goggomobil einen Anhänger mit einer zGM von 3000kg vom Fleck zu kriegen, dürftest Du das (Wir kümmern uns jetzt Mal nicht um zulässige Anhängelasten, es geht nur um die Verdeutlichung).
Wenn das Zugfahrzeug eine zGM von genau 3500kg hat, darfst Du da noch einen 750kg Anhänger dran hängen und der gesamte Zug darf dann - und nur dann - auch nicht mehr wie 4250kg wiegen.
Bei B96:
Hier wurde die generelle Grenze der zGM für den kompletten Zug auf 4250kg angehoben. Dabei ist egal, ob das Zugfahrzeug 3500kg zGM hat oder leichter ist. Der Anhänger darf innerhalb dieser Gewichtsgrenze auch mehr als 750kg zGM haben.
Bei BE:
Alles frei für den kompletten Zug, aber der Anhänger darf (für seit 2013 erworbene Führerscheine) nicht schwerer sein, als 3500kg. Das begrenzt den kompletten Zug auf 7000kg Gesamtgewicht. Hier gilt nur noch für das Zugfahrzeug die zGM von 3500kg, der Anhänger darf eine zGM bis Ultimo haben, nur beladen halt nicht schwerer, als 3500kg sein.
Zitat:
@PxCbulli schrieb am 23. September 2021 um 21:53:02 Uhr:
Bei B:
Wenn das Zugfahrzeug eine zGM von weniger als 3500kg hat, darf der Anhänger nur so groß sein, dass er den Bereich bis 3500kg auffüllt
Wie bitte? Ich zitiere auszugsweise meinen Beitrag sowie - viel wichtiger - die konform laufende Antwort von
ToledoDriver82:
Zitat:
@ToledoDriver82 schrieb am 23. September 2021 um 21:20:28 Uhr:
Zitat:
@Rigero schrieb am 23. September 2021 um 21:14:35 Uhr:
Im Bereich von 2.750 kg und 3.500 kg zGM des Zugfahrzeugs darf die zGM des Anhängers 750 kg keinesfalls übersteigen.
Ja, ein 750kg Anhänger ist immer erlaubt, auch wenn das Zugfahrzeug 3,5t wiegt/wiegen darf.
Uns hat man das damals anders erzählt...
Wenn ich das falsch behalten habe oder sich was geändert hat:
My Bad, sorry!
Naja, hier Mal was vom TÜV-Nord dazu, das prinzipiell eindeutig ist:
Die haben mir schließlich damals die Fahrprüfung abgenommen. Wenn die das nicht wissen, wer sonst?
Da steht doch auch nichts anderes drin wie hier schon geschrieben wurde. Ein Anhänger von 750kg zulässiges Gesamtgewicht ist bei B immer zulässig, auch wenn das Zugfahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von 3500kg hat. Ein Anhänger der schwerer ist, darf ebenfalls mit B gezogen werden, aber nur wenn die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger, die 3500kg nicht überschreitet. Für alles andere braucht es dann die erweiternden Klassen.
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Genau so ist es.
Zitat:
@hk_do schrieb am 23. September 2021 um 20:09:06 Uhr:
Zitat:
es sei denn "Das zulässige Gesamtgewicht des Zuges" ist etwas anderes, als die "zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination"
Ähnliche Begriffe können in verschiedenen Vorschriften unterschiedliche Bedeutungen haben!
Der Eintrag in Feld 22 kommt aus dem Bereich StVZO, die Grenze für die FE-Klassen aus der FeV.
Es ging mir nur um die unterschiedliche Auslegung von StVZO und FeV, obwohl der normale Menschenverstand da kaum einen inhaltlichen Unterschied erkennen würde.
Nach StVZO
- von ZGG Zugfahrzeug plus ZGG Anhänger, ZGG Zugfahrzeug plus max Anhängelast oder Eintragung im Brief das Kleinste
- FeV immer ZGG von Zugfahrzeug plus ZGG des Anhängers.
Amtsdeutsch eben.....
Es ist ja sogar noch komplizierter 😉
Neben der hier diskutierten Frage "was darf ich mit meiner FE fahren" bei der sich die Antwort durch simples Addieren der zGM von Zugfahrzeug und Anhänger ergibt (§6(1) FeV) gibt es für die Frage "wie weit darf ich den Zug beladen" in der StVZO mehrere Grenzen:
- zum einen natürlich die jeweilige zGM der Einzelfahrzeuge, die nicht überschritten werden darf
- dann nach §34(7) das maximale zGG der Kombination, berechnet nach Satz 1 aus der Summe von zGG des Zugfahrzeugs und zGG des Anhängers, vermindert um den höheren Wert der Stütz- bzw. Aufliegelast (weil die halt in beiden enthalten ist, aber nur einmal bis zur Höhe des niedrigeren Wertes "genutzt" werden kann).
- dieser Wert wird dann aber noch in Satz 2 auf die gesetzlichen Werte für die verschiedenen Arten von Zügen gedeckelt.
- weiterhin darf nach §42 die Anhängelast weder den vom Fahrzeughersteller bzw. dem der Verbindungseinrichtung noch den vom Gesetzgeber vorgegebenen Maximalwert überschreiten
- und dann gibt es noch ein paar Besonderheiten im Zusammenhang mit Art und Wirksamkeit der Bremsanlage und zulässiger Höchstgeschwindigkeit, die aber in den meisten Fällen keine Rolle spielen...
Dabei muss man dann noch fein aufpassen, das man nicht zGG und zGM bzw tatsächliches Gesamtgewicht und Summe der tatsächlichen Achslasten verwechselt 🙂
Zitat:
@hk_do schrieb am 26. September 2021 um 12:57:17 Uhr:
Dabei muss man dann noch fein aufpassen, das man nicht zGG und zGM [...] verwechselt 🙂
Was kann man an diesen synonym gebrauchten Termini verwechseln, - worin liegt der Unterschied? Außer, dass mir "zulässige Gesamtmasse" (zGM) physikalisch korrekter erscheint.
Beim Anhänger ist im Gesamtgewicht die Stützlast mit drin, bei der Gesamtmasse nicht.
Zitat:
@hk_do schrieb am 27. September 2021 um 07:23:42 Uhr:
Beim Anhänger ist im Gesamtgewicht die Stützlast mit drin, bei der Gesamtmasse nicht.
Nein,
zulässige Gesamtmasse ist die neue Formulierung
zulässiges Gesamtgewicht die alte.
Hallo Profis,
in meiner Zulassung steht unten ein "Freitext".
Könntet ihr mir dabei helfen, den zu übersetzen, bzw. für ganz doofe zu erklären?
Ich tippe es mal genau so ab wie es drin steht.
BIS 8% STEIG. *TECHN. ZUL. GES-MASSE D. ZUGKOMBINATION: 4900KG* BIS 8% STEIG.: 5200 * BEI WERKSEITIG MONTIERTER AHK: ESP M.SPEZ.FAHRDYN.STABI.SYST.F.ANH.BETR.F.TEMP. 100KM/H GEM. 3.AEND.VO.Z.9.AUSN.VO.Z.STVO*HÖHE BIS 2298*WW.AHK LT.EGTG*
Wenn ihr noch weitere Infos zum Fahrzeug benötigt, sagt bescheid!
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Anhängelast? Stützlast? Leergewicht des Zugfahrzeugs? Zul ges Gew des Zugfahrzeuges? Mit welchem Führerschein soll gefahren werden?
Das sagt, dass die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger bis zu einer Steigung von 8% 4900kg wiegen darf.
Dann heißt es auf ein Mal, dass das bei auch 8% bis zu 5200kg im Zug sein dürfen.
Schreibfehler? Die Prozente müssen eigentlich unterschiedlich sein, bei mir ist das zumindest so.
Okay, die 5200kg habe ich da jetzt raus gelesen. Das können aber genauso auch 5200 Luftballons oder 5200 Walnüsse sein - who knows.
Weiter steht da, dass das Fahrzeug bei werksseitig montierter Anhängerkupplung ein sogenanntes Anhänger-ESP hat und Du daher 100km/h mit Anhänger fahren darfst, wenn du entsprechende Straßen benutzt (Autobahnen und Kraftfahrtstraßen).
Dein Fahrzeug darf bis 2298mm (oder Legosteine oder Atomkerne...) hoch sein.
Die AHK ist abnehmbar und hat ein EG-Teilegutachten.
Zitat:
@PxCbulli schrieb am 10. Oktober 2021 um 17:50:27 Uhr:
Das sagt, dass die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger bis zu einer Steigung von 8% 4900kg wiegen darf.
Dann heißt es auf ein Mal, dass das bei auch 8% bis zu 5200kg im Zug sein dürfen.Schreibfehler?
Das (u.a.) hat mich auch irritiert, ist aber kein Schreibfehler. Auch die fehlenden Einheiten habe ich so übernommen und nicht selbst weggelassen.
Hatte gedacht, dass sich das höhere Gewicht auf die Werksseitig montierte AHK beziehen könnte.... Dann macht aber der dahinter gesetzte Doppelpunkt " : " keinen Sinn.
Also: Abnehmbare AHK: 4900kg
Werksseitig montierte AHK: 5200kg
Beides bis 8% Steigung.
Macht das Sinn?
Vielen Dank für die schnelle Übersetzung - gerade der untere Teil mit ESP usw. War für mich völlig undurchsichtig.
Viele Grüße!
Zitat:
@PxCbulli schrieb am 10. Oktober 2021 um 17:50:27 Uhr:
...
Weiter steht da, dass das Fahrzeug bei werksseitig montierter Anhängerkupplung ein sogenanntes Anhänger-ESP
...
Die AHK ist abnehmbar und hat ein EG-Teilegutachten.
Die AHK ist abnehmbar, die Vorrichtung dafür ab Werk montiert.
Also eine werksseitig montierte, abnehmbare AHK?
Verstehe ich das richtig (Also nicht nachträglich nachgerüstet)?
Wenn mit "werksseitig montiert" eine "starre, nicht abnehmbare" AHK gemeint ist, verstehe ich den Hinweis in der Zulassung nicht, denn dies trifft nicht für das Fahrzeug zu, für den die Zulassung erstellt wurde.
Ohmannohmann...