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Dachschneelawine zerstört Motorhaube: fahrlässiges Parkverhalten?

Themenstarteram 10. Dezember 2023 um 16:47

Hallo

Wenn das geparkte Auto von einer Dachschneelawine erwischt wird (Motorhaube hin und vielleicht die Wischermechanik), kann da die Kfz-Vollkaskoversicherung fahrlässiges Verhalten des Versicherten geltend machen?

Spielt dabei eine Rolle, dass die Menge als auch Gewalt und Reichweite des Schneeabgangs durch die vollständige Belegung des Daches mit Photovoltaik erheblich begünstigt wurde? Alle 'normalen' Dächer rundum haben keinerlei Schneeabgänge!

Merci

 

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54 Antworten

So mal hier die juristische Komponente:

Ansprüche gegen (fremden) Hausbesitzer/Eigentümer:

§ 836 BGB: "Wird durch den Einsturz eines Gebäudes (-) oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes (-) oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes (-)" im Ergebnis: -

§ 823 I: Fehlt an der Handlung, auch eine Verkehrssicherungspflicht lehnt die Rechtsprechung ab, macht ja im Ergebnis kein Sinn, wenn jeder ein Schild aufstellt auf dem steht "Achtung Dachlawine"

Vertragliche Schuldverhältnisse prüfe ich mal nicht...

Daher mMn keine Haftung des Hausbesitzer/Eigentümer.

Bzgl Teilkasko:

Unter der Lawine versteht - zumindest die HUK - folgendes: "Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen", damit nicht "Dachlawine".

-> daher VK Ereignis.

Selbst wenn es grob Fahrlässig ist unter einem Dach zu Parken, verzicht die Huk auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

@jansieb 836 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus, das Schnee und Eis keine Gebäudebestandteile sind. Inwiefern eine Haftung des Gebäudeeigentümers/Hausbesitzers nach 823 BGB gegeben ist, kommt in der Tat auf den Einzelfall an. Man kann dies weder pauschal bejahen, noch verneinen. Es hängt von zu vielen Faktoren ab.

Zitat:

@beachi schrieb am 17. Dezember 2023 um 10:23:38 Uhr:

@jansieb 836 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus, das Schnee und Eis keine Gebäudebestandteile sind. Inwiefern eine Haftung des Gebäudeeigentümers/Hausbesitzers nach 823 BGB gegeben ist, kommt in der Tat auf den Einzelfall an. Man kann dies weder pauschal bejahen, noch verneinen. Es hängt von zu vielen Faktoren ab.

Es freut mich, dass du meiner Meinung zustimmt, ich bin aber der Meinung, dass es bei 823 nicht wirklich auf den Einzelfall drauf ankommt. Mir ist kein Fall oder Konstellation bekannt, wo eine Handlung, hilfsweise Verkehrssicherungspflicht, gar ein Verschulden vorliegt.

Das ist ja das - aus FRZ-Halter-Sicht - das "Gemeine".

Zitat:

@jansieb schrieb am 17. Dezember 2023 um 12:00:31 Uhr:

Zitat:

@beachi schrieb am 17. Dezember 2023 um 10:23:38 Uhr:

@jansieb 836 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus, das Schnee und Eis keine Gebäudebestandteile sind. Inwiefern eine Haftung des Gebäudeeigentümers/Hausbesitzers nach 823 BGB gegeben ist, kommt in der Tat auf den Einzelfall an. Man kann dies weder pauschal bejahen, noch verneinen. Es hängt von zu vielen Faktoren ab.

Es freut mich, dass du meiner Meinung zustimmt,...

Mir ist kein Fall oder Konstellation bekannt, wo eine Handlung, hilfsweise Verkehrssicherungspflicht, gar ein Verschulden vorliegt.

Keine Ahnung, wo ich dir zugestimmt haben soll.. Ich werde aus deinem geschriebenen nicht schlau und wollte nur klastellen, dass 836BGB hier ausscheidet. Das geht nämlich nicht klar hervor.

Ich kenne genug eigene Schadenfälle, in denen Hauseigentümer zu 50% Mithaftung verurteilt wurden. Die waren zu Beginn auch alle uneinsichtig, wurden jedoch später eines besseren belehrt. :)

Zitat:

@beachi schrieb am 17. Dezember 2023 um 16:10:00 Uhr:

Zitat:

@jansieb schrieb am 17. Dezember 2023 um 12:00:31 Uhr:

 

Es freut mich, dass du meiner Meinung zustimmt,...

Mir ist kein Fall oder Konstellation bekannt, wo eine Handlung, hilfsweise Verkehrssicherungspflicht, gar ein Verschulden vorliegt.

Keine Ahnung, wo ich dir zugestimmt haben soll.. Ich werde aus deinem geschriebenen nicht schlau und wollte nur klastellen, dass 836BGB hier ausscheidet. Das geht nämlich nicht klar hervor.

Ich kenne genug eigene Schadenfälle, in denen Hauseigentümer zu 50% Mithaftung verurteilt wurden. Die waren zu Beginn auch alle uneinsichtig, wurden jedoch später eines besseren belehrt. :)

836 BGB lehne ich durch das (-) tatbestandlich ab.

Mir persönlich ist kein Urteil bekannt, die eine „Mitschuld“ beim Hauseigentümer sieht, hat lehnen die Gerichte 823 II iVm ordnungs/polizeilichen Vorschriften ab.

Welche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht siehst du denn unter Umständen? Soll ich als Eigentümer aufs Haus krabbeln? Oder gar ein Schild aufstellen mit „Achtung Dachlawine“?

Zitat:

@jansieb schrieb am 17. Dezember 2023 um 18:09:05 Uhr:

Welche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht siehst du denn unter Umständen? Soll ich als Eigentümer aufs Haus krabbeln? Oder gar ein Schild aufstellen mit „Achtung Dachlawine“?

Nutze Google und du wirst genug Urteile finden und im Ergebnis auch die Antwort auf deine Frage.

Warte ab was deine Versicherung dir mitteilt. Auf deinen Bericht sind wir sehr gespannt.

Es kommt IMHO immer auf den einzelnen Fall an. Normalerweise ist der Hauseigentümer nicht für den Schaden verantwortlich zu machen.

Zitat:

@jansieb schrieb am 16. Dezember 2023 um 23:32:59 Uhr:

Bzgl Teilkasko:

Unter der Lawine versteht - zumindest die HUK - folgendes: "Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen", damit nicht "Dachlawine".

-> daher VK Ereignis.

Der TE hat schon geschrieben, dass er auch Dachlawinen mitverischert hat.

Also Teilkasko.

Der Fall ist sonnenklar.

Der TE lässt den Schaden von seiner Teilkasko regulieren.

Fertig.

Seine Kfz Versicherung entscheidet dann, ob sie in Regress geht oder nicht.

Wenn die das machen und erfolgreich sind, kann er seine noch verbleibenden Kosten auch einfordern.

 

Warum um Gottes Willen soll der Hauseigentümer für den Schaden der an einem Fahrzeug durch eine Schneelawine entsteht haftbar gemacht werden?

Die Schuld trifft doch den Fahrzeugfahrer/in die/der gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt. Bei Schnee muss ich immer mit einer Schneelawine von einen Häuserdach rechnen.

Also, was ist zu tun? So parken dass es das Fahrzeug im Falle der Schneelawine eben nicht trifft.

Ein wenig Eigenverantwortung tut schon not.

In dem Sinn, in abgeänderter Form, wie schon JFK sagte, nicht fragen was kann mein Land für mich tun sondern, was kann ich für mein Land tun.*

Nicht immer fragen, wer bezahlt mir jetzt meinen mir entstandenen Schaden, bzw wen kann ich jetzt zur Kasse bitten, sondern, was kann ich tun um einen Schaden an meinem Fahrzeug zu vermeiden.

Ideen sind das. Genau wie die Verwunderung mit Eigenschäden. Ich fahre meine Schrottkarre mit meiner anderen Karre zu Klump, und erwarte dann, dass die Versicherung den Schaden begleicht.

Das ist ja ähnlich wie dieses in bestimmten Kreisen beliebte "Auto bumsen" von einem Kumpel o.ä. und dann den Schaden mit der Versicherung abrechnen.

Da gibt es einen Bezeichnung dafür und auch einen Paragraphen im StGB.

* hier das Original Zitat:

“And so, my fellow Americans: ask not what your country can do for you — ask what you can do for your country.

My fellow citizens of the world: ask not what America will do for you, but what together we can do for the freedom of man.”

Der Thread dreht sich vermehrt im Kreis und die bisher geposteten Beiträge werden kaum noch gelesen.

Ich mache hier zu.

Sollte der TE noch eine zusätzliche Info liefern wollen, bitte kurze PN, dann machen wir nochmal auf.

Gruß

Zimpalazumpala , MT-Moderator

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