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Bußgeldverfahren

Themenstarteram 25. Oktober 2008 um 13:36

Hallo ich habe eine Frage.

Gerade schaue ich in meinen Briefkasten und sehe einen Brief von meiner Stadt.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Betreff: Anhörung zum Bußgeldverfahren

Sehr geehrter Herr xxxx

Ihnen wird vorgeworfen, am 20.09.2008 in xxxx, xxxxx Str. , als Füher/in des PKW xx-xx-xxx folgende Ordungswiedrigkeit nach §24 StVG begangen zu haben.

Siehe Anlage

Tatvorwurf:

Sie missachten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. DieRotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an.

Beweismittel : Zeugenaussage

Zeugen Frau xxxxx

Nach §55 des Gesetztes über Ordnunswiedirgkeiten gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit, zu dem VOrwurd Stellung zu nehmen....

....äusern Sie sich nicht zur Sache oder erheben Sie Einwendungen gegen den Vorwurf, werde ich entscheiden, ob weitere Ermittlungen vorgenommen werden, das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Mitteilung von mir ein Busgeldbescheid erlassen wird. Der Erlass eines Busgeldbescheids ist mit Kosten verbunden.

Hochauchtungsvoll

Im Auftrag

xxxxxxxxx

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Was soll das denn? , Ich fahre die Strecke öfters, erinnere mich aber nicht jemals über Rot gefahren zu sein.

Natürlich werde ich Stellung nehmen , aber was kann ich gegen sowas machen, wie soll ich mich verhalten.

Viele Grüße jamie

Beste Antwort im Thema

Schon wieder der unterprivilegierte opa_hartmut: Nein, Opa, noch sind wir nicht so weit, dass man seine Unschuld beweisen muss, wenn man nur beschuldigt wird. Das ist Wunschdenken. Oder Vergangenheitsbewältigung. Bestenfalls Unwissen. Bestenfalls.

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am 27. Oktober 2008 um 17:02

hallo, ich habe jetzt nur die erste Seite gelesen! Wenn es eine Polizistin war die dich angezeigt hat kannst des Ding Knickgen, ungültig!

Hat sie Kein Bild sowieso!

Jeder Polizei Beamte muss dich sobald du diese Ordnungswidrigkeit begangen hast sofort anhalten um deine Identität festzustellen, kann ja jeder gefahren sein!

Rotlicht wird genau so behandelt wie eine Lasermessung! Die müssen dich an Ort und stelle anhalten oder ein Bild machen!

Gib das deinen Rechtsanwalt und der Lacht drüber! Aber die probieren es immer wieder in der hoffnung das du es zu gibst, dann ham se dich nämlich auch :D

Zitat:

Original geschrieben von madeGolf4

hallo, ich habe jetzt nur die erste Seite gelesen!

Ja, das merkt man. Die nachfolgende Erörterung, ob es eine Polizistin war (warum eigentlich kein männlicher Polizist?) hätte sich sonst nämlich erübrigt. Abgesehen davon, war deine Bemerkung inhaltlich sowieso falsch. Richtig ist, dass zur Verurteilung die Identität des Fahrers feststehen muss (außer bei Parkverstößen, hier gibt es eine Halterhaftung). Falsch ist, dass man dafür zwingend ein Foto braucht. Auch für die Identitätsfeststellung kann eine Zeugenaussage reichen.

Zitat:

Original geschrieben von madeGolf4

hallo, ich habe jetzt nur die erste Seite gelesen!

tja...hättest du den rest auch gelesen, dann hättest du dir den geistigen dünnschiss den du hier abgelassen hast sparen können! :rolleyes:

am 27. Oktober 2008 um 17:42

Und wie wurde den gemessen? beweise?

Zitat:

Original geschrieben von madeGolf4

Und wie wurde den gemessen?

regulär wird davon ausgegangen das ein normaler mensch rot von kirschgrün unterscheiden kann...

Zitat:

Original geschrieben von madeGolf4

beweise?

zeugenaussage....

 

groß- kleinschreibung braucht kein mensch oder erzähl dies mal den englischen sprachraum.

 

Ich bin kein anwalt jedoch setzt ich mich beruflich sowie auch privat sehr häufig mit rechtlichen problemen auseinander, in dem ich viel lese oder, wie schon gesagt, auch ab und zu live im gerichtssaal bin. Und da merkt man, wie viel unwissen und falsches verständnis über recht man selber hat.

In manchen sachen kann ich mir dadurch alleine helfen. Allerdings reicht es bei weiten nicht aus, um alle stolpersteine des alltags ohne anwalt zu meistern.

 

Ich denke, eine rechtsberatung habe ich hier nicht gemacht, sondern nur die situation bewertet, und die ist bescheiden, da solche sachen vor gericht häufig zum nachteil des angeklagten ausgegangen sind. Die bußgeldstelle, würde ein verfahren nicht einleiten, wenn sie keine chancen hätte, auf grund einer zeugenaussage. Wenn er die sache durchstreitet, kommt er um einen anwalt nicht herum. Ausgang der sache kann man von hier schwer abschätzen, da es nicht so sehr auf ein gesetz und dessen auslegung ankommt, sondern auf sein anwalt, wie ernsthaft er seinen job macht, und dem richter, wie er die sache beurteilt und wem er mehr glaubt. Da es privatpersonen sind, die ihm angezeigt haben, stehen die chancen auf jeden fall besser, als wenn es das OA oder ein polizist wäre.

 

Viele sachen, was für unser rechtsgefühl im allgemeinen recht oder unrecht ist, werden vom gesetz und vor gericht ganz anders gesehen. Dies sollte einigen leuten mal klar werden und nicht irgendwelche sachen hier her schreiben, das aus ihren bauchgefühl heraus kommt und jeder grundlage entbehrt. Und wenn jemand schreibt, er bräuchte sich da keine sorgen zu machen, dann ist das einfach unfug und verantwortungslos, denn wenn er darauf hört, läuft er garantiert ins offene messer.

 

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von A5er

Da es privatpersonen sind, die ihm angezeigt haben, stehen die chancen auf jeden fall besser, als wenn es das OA oder ein polizist wäre.

ob es eine privatperson ist das weiß keiner....das kann genausogut jemand von oa gewesen sein.....

Zitat:

Original geschrieben von jamief

Hallo,

ich habe gerade mit de3r Busgeldstelle telefoniert. Die sagten mit das mich Privatpersonen in einem Auto vor mir gesehenhaben wollen wie ich auf einer Strase vor einer roten Ampel hiter denen ausgeschert bin und die Rote Ampel überfahren habe.

Hab mich auf seine aussage von vorhin bezogen.

am 27. Oktober 2008 um 18:36

Zitat:

Original geschrieben von A5er

...

Viele sachen, was für unser rechtsgefühl im allgemeinen recht oder unrecht ist, werden vom gesetz und vor gericht ganz anders gesehen. Dies sollte einigen leuten mal klar werden und nicht irgendwelche sachen hier her schreiben, das aus ihren bauchgefühl heraus kommt und jeder grundlage entbehrt. Und wenn jemand schreibt, er bräuchte sich da keine sorgen zu machen, dann ist das einfach unfug und verantwortungslos, denn wenn er darauf hört, läuft er garantiert ins offene messer.

So sieht es aus. Nicht umsonst unterscheidet man zwischen:

 

Recht haben und Recht bekommen.

Bei der Juristerei ist manchmal der gesunde Menschenverstand hinderlich, um eine Sachlage korrekt beurteilen zu können. Da hilft dem TE nur ein Anwalt. Leider :(

Zitat:

Original geschrieben von Jovis

Zitat:

Original geschrieben von A5er

 

Wie naiv sind eigentlich manche hier.

Wenn jemand eine Aussage tätigt die besagt; "Das Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen XY-Z 123 hat am Sonntag den 26.10.08 9.34Uhr die Ampel an der Kreuzung a-Straße/ b-Straße in Fahrtrichtung sowieso nach mehr als x Sekunden bei rot überfahren." ist dies ein Beweis gegen den Beschultigten. Damit ist eure Schult bewiesen und ihr müsst diese Aussage widerlegen, demzufolge eure Unschult beweisen, denn derjenige, der euch belastet, beweist dies mit sehr genauen Angaben.

Ihr seit nur solange unschultig, solang es euch nicht bewiesen wird. Mit dieser Ausage wird bewiesen, dass ihr schultig seit.

1. Schuld

2. beachte bitte zumindest die Groß- und Kleinschreibung, das ist ja grausam zu lesen.

Evtl. ist er ja ein Schultiger; frag' ihn doch nach seiner Fellfarbe. Oder er hat mit seiner Lerngruppe zu oft "Schultheiss" statt Schuldfragen erörtert. Oder man sollte ihm noch einmal eine Schultüte in die Hand drücken.

Oder...ach, jetzt reischt's...

am 27. Oktober 2008 um 19:09

Messung der Rotlichtdauer bei vorsätzlichem Rotlichtverstoß

Bei der Feststellung eines so genannten qualifizierten Verkehrsverstoßes mittels Zeitmessung mit einer handelsüblichen Armbanduhr, ist wegen der Ungenauigkeit dieser Messmethode zugunsten des beschuldigten Kraftfahrers ein Sicherheitsabzug von mindestens einer Sekunde zu machen.

Ferner kommt es bei der Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Rotlichtverstoßes mitentscheidend auf die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs an, da bei einer höheren Fahrgeschwindigkeit das Gelb- bzw. Rotlicht so spät erkennbar gewesen sein kann, dass ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr ohne weiteres möglich war.

Beschluss des KG Berlin vom 31.03.2004

3 Ws (B) 116/04

DAR 2004, 711

am 27. Oktober 2008 um 19:28

Unzureichende Urteilsbegründung bei Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes

Bei der Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes müssen die Urteilsgründe grundsätzlich auch Feststellungen darüber enthalten, wie weit das Fahrzeug bei Rotlichtbeginn von der Haltelinie entfernt war. Derartige Feststellungen sind ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich aus Zeugenaussagen eindeutig ergibt, dass das Rotlicht nicht erst gerade vor dem Überfahren der Haltelinie einsetzte. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben, wenn der den Vorgang beobachtende Polizist das Fahrzeug erst wahrnimmt, als sich dieses auf dem Fußgängerüberweg befand und somit die Haltelinie bereits überquert hatte.

Urteil des KG Berlin vom 04.08.2005

3 Ws (B) 357/05

DAR 2005, 634

Zitat:

Original geschrieben von hmbl

Evtl. ist er ja ein Schultiger; frag' ihn doch nach seiner Fellfarbe. Oder er hat mit seiner Lerngruppe zu oft "Schultheiss" statt Schuldfragen erörtert. Oder man sollte ihm noch einmal eine Schultüte in die Hand drücken.

Oder...ach, jetzt reischt's...

Wenn der rest von dir auch so qualifiziert wäre, könnte man sich viel schreiberei ersparen:rolleyes: 

 

Zitat:

Original geschrieben von madeGolf4

 

Messung der Rotlichtdauer bei vorsätzlichem Rotlichtverstoß

Bei der Feststellung eines so genannten qualifizierten Verkehrsverstoßes mittels Zeitmessung mit einer handelsüblichen Armbanduhr, ist wegen der Ungenauigkeit dieser Messmethode zugunsten des beschuldigten Kraftfahrers ein Sicherheitsabzug von mindestens einer Sekunde zu machen.

 

Ferner kommt es bei der Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Rotlichtverstoßes mitentscheidend auf die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs an, da bei einer höheren Fahrgeschwindigkeit das Gelb- bzw. Rotlicht so spät erkennbar gewesen sein kann, dass ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr ohne weiteres möglich war.

 

Beschluss des KG Berlin vom 31.03.2004

3 Ws (B) 116/04

DAR 2004, 711

 

Unzureichende Urteilsbegründung bei Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes

Bei der Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes müssen die Urteilsgründe grundsätzlich auch Feststellungen darüber enthalten, wie weit das Fahrzeug bei Rotlichtbeginn von der Haltelinie entfernt war. Derartige Feststellungen sind ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich aus Zeugenaussagen eindeutig ergibt, dass das Rotlicht nicht erst gerade vor dem Überfahren der Haltelinie einsetzte. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben, wenn der den Vorgang beobachtende Polizist das Fahrzeug erst wahrnimmt, als sich dieses auf dem Fußgängerüberweg befand und somit die Haltelinie bereits überquert hatte.

 

Urteil des KG Berlin vom 04.08.2005

3 Ws (B) 357/05

DAR 2005, 634

Wenn man die aussage vom telefonat mit der bußgeldstelle und diese beiden urteile des kammergerichtes berlin zu grunde legt, ist ein rotlichtverstoß durch die zeugen wahrscheinlich beweisbar. Allein daran festmach kann man es aber mit sicherheit nicht, andere gerichte/ richter haben vielleicht eine andere auffassung oder ein anwalt kann soviel zweifel streuen, dass es zu keiner verurteilung kommt.

 

Da das Auto vor ihm schon gestanden haben soll und er es vorsätzlich überholte, kann man davon ausgehen, dass die ampel schon rot war, wenn man berücksichtigt, dass die 3sek der gelbphase fürs anhalten genutzt worden sind. Genaueres und vor allen wie lange schon rot, kann allerdings nur der zeuge sagen. Die fahrgeschwindigkeit und die entfernung zur haltelinie ist bei diesen tathergang wahrscheinlich nicht von belangen und rechtzeitiges anhalten wäre auch möglich gewesen.

 

Aber immer vorausgesetzt, die geschichte hat sich so zugetragen, wie es die bußgeldstelle erzählt hat.

 

Bei aufrechterhaltung der vorwürfe seitens der bußgeldstelle bleiben zwei möglichkeiten, egal ob er es war oder nicht. Entweder er akzeptiert die strafe zähneknirschend oder er streitet mit hilfe eines anwaltes und hofft auf einen guten ausgang.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von A5er

Zitat:

Original geschrieben von hmbl

Evtl. ist er ja ein Schultiger; frag' ihn doch nach seiner Fellfarbe. Oder er hat mit seiner Lerngruppe zu oft "Schultheiss" statt Schuldfragen erörtert. Oder man sollte ihm noch einmal eine Schultüte in die Hand drücken.

Oder...ach, jetzt reischt's...

Wenn der rest von dir auch so qualifiziert wäre, könnte man sich viel schreiberei ersparen:rolleyes: 

Wenn deine Schreiberei weniger Fehler enthalten würde, könnte man sie viel schneller lesen und vergessen. "Lerngruppen" leiten, "Fallstudien" betreiben und dann Schuld mit "t" schreiben--zum Quieken.

Eigentlich wollte ich dich aber gar nicht angreifen, sondern suchte den Schulterschluss mit d.......Mist, schon wieder...

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