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Bin neu hier und Frage

Themenstarteram 22. März 2009 um 16:32

Hallo VW-Freunde,

habe dieses Forum entdeckt da ich Infos zum Wandeln meines Touareg V6 TDI suche.

Ich habe die Wandlung (wegen permanenter Macken) vor Wochen beim Händler eingereicht. Irgendwie habe ich den Eindruck, das ganze wird ausgesessen, Null Reaktion. Sollte ich mich direkt mit VW in verbindung setzen, oder lieber nochmals den Händler anmahnen.

Ich habe bei VW schon mindestens 12 Neufahrzeuge gekauft und wenns mal ans Eingemachte geht passiert nichts.

Man ist eben nur ein V.I.P. - Kunde.

Sicher hat jemand Erfahrung mit der Wandlung von Leasingfahrzeugen.

Danke im voraus

 

Grüße von alfatour

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13 Antworten

Rechtsanwalt nehmen!( angelesene Weisheit :cool: )

Alex.

Hallo alfatour und willkommen im Forum :)

Die Wandlung ist ein Fall für einen Rechtsanwalt, wenn du selber nicht mehr weiterkommst. Die Rechtsberatung in solchen Fällen ist bei MT aber nicht zulässig. Erfahrungen in diese Richtungen dürfen gerne gepostet werden. Ich werde den Thread allerdings beobachten und bei entsprechend kritischen Beiträgen den Thread schliessen müssen, also achtet bei euren Antworten bitte darauf.

Gruß Tecci

MT-Moderation

Was ist Wandeln? Ich kann mir nichts darunter vorstellen.

Auto zurückgeben, Geld wiederbekommen.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Auto zurückgeben, Geld wiederbekommen.

Das ging in dieser Form nie (es wurde immer ein Wertausgleich fuer die Nutzung einbehalten) und die Wandlung ist seit 31.12.2001 nur noch fuer geschichtlich interessierte von Bedeutung.

 

Es bringt oft gar nicht so viel gleich schwere Geschuetze aufzufahren. Fuer Deinen konkreten Fall kann Dir sicher nur ein Anwalt weiterhelfen. Allgemein gelten sicher folgende Empfehlungen :

 

Beim Haendler eine Liste mit den Maengeln abgeben und begruenden, warum dies Maengel sind. Um Abstellung der Mangel (mit Fristsetzung) bitten und sich den Empfang der Aufstellung bestaetigen lassen. 

 

Sofern es Leasingfahrzeuge sind gelten andere Spielregeln ! Diese ist Eigentuemer, und der Besitzer lediglich Mieter. Im Rahmen eines normalen Leasingvertrages hat der Nutzer keinerlei Berechtigung einen zwischen Haendler und Leasingesellschaft abgeschlossenen Kaufvertrag in irgendeiner Form zu aendern !! Er hat lediglich das Recht Gewaehrleistungsansprueche geltend zu machen.

 

@ Tecci6N: Das Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 (bis 1958 Gesetz zur Verhütung von Mißbraeuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung) mit seinen m.E. antiquitierten Regelungen zum Schutz des Anwaltsstandes ist seit 30.06.2008 nicht mehr gueltig.

Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen vom 12.12.2007 (Rechtsdienstleistungsgesetz) ist moderater und ermoeglicht explizit an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung von Eroerterung in den Medien (§ 2 Abs. 3 RDG), was Foren mit einschliesst.

Auch die Wahrnehmung der Gewährleistungsrechte (Wandlung, Minderung, Schadensersatz) ist Sache des Leasingnehmers.

So zumindest habe ich das mal gelesen.Also gehört die Wandlung (Rücktritt vom Kaufvertrag )mit zu den verschiedenen Gewährleistungsrechten.

Alex.

Ein Ruecktritt vom Kaufvertrag ist kein (rein) auf Gewaehrleistungsthemen bezogenes Recht. Die Uebertragung der Rechte und Pflichten des Kaeufers auf den Leasingnehmer erfolgt branchenueblich ausdruecklich mindestens unter Ausschluss folgender Punkte :

 

- Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises

- Uebertragung des Eigentums

- Ruecktritt vom Vertrag (ohne schriftliche Zustimmung der Leasinggesellschaft)

- Empfang von Gelder aus Minderung, Ruecktritt, Versicherungsentschaedigungen etc.

 

Die Leasinggesellschaft hat im Uebrigen eigene wirtschaftliche Interessen (steuerlich, Refinanzierung, ggf. Forderungsverkauf, Vertragsanlaufkosten), die bei einer mit dem Ruecktritt vom Kaufvertrag verbundenen Aufhebung des Leasingvertrages angemessen beruecksichtigt werden muessen, da die Leasinggesellschaft (selbst im Falle einer Volkswagen Leasing GmbH) als eigenstaendige juristische Person nicht fuer den Hersteller aufzukommen hat.

Also-um zum Thema zurückzukommen- am besten gleich 2 Anwälte nehmen :)

Alex.

Wenn das Ganze Hand und Fuss hat, braucht man meist gar keinen Anwalt. Weder VW, noch Haendler noch Leasing sind an grossartigen Rechtsstreitigkeiten oder gar Prozessen interessiert.

 

Stammkunden (hier war von bislang 12 Fahrzeugen die Rede) haben hier, bei berechtigten Forderungen, normalerweise gute Karten.

Zitat:

Original geschrieben von yooman

Wenn das Ganze Hand und Fuss hat, braucht man meist gar keinen Anwalt. Weder VW, noch Haendler noch Leasing sind an grossartigen Rechtsstreitigkeiten oder gar Prozessen interessiert.

Stammkunden (hier war von bislang 12 Fahrzeugen die Rede) haben hier, bei berechtigten Forderungen, normalerweise gute Karten.

Da hab ich hier aber schon ein paarmal ganz anders mitgelesen.

Gott sei Dank hab ich noch keine eigenen Erfahrungen mit Wandlung.

Alex.

Zitat:

Gott sei Dank hab ich noch keine eigenen Erfahrungen mit Wandlung.

 

Alex.

Du wirst wie gesagt auch keine mehr machen :D

 

Ich habe schon auf beiden Seiten vom Schreibtisch gesessen und kann Dir aus eigener Erfahrung versichern, dass bei guten Kunden, selbst bei zweifelhaften Forderungen, sehr viel auf Kulanz geht.

 

Man sollte nur nicht vergessen, dass man durch viele Abschluesse nicht automatisch zum guten Kunden wird. Das ganze sollte auch zu fuer beide Seiten auskoemmlichen Preisen und ohne groessere Komplikationen uber die Buehne gehen.

Themenstarteram 23. März 2009 um 12:09

Hallo Forenmitstreiter,

ich bedanke mich für die Tipps von Euch, werde mal versuchen mit dem Händler ein ernstes Wort zu reden.

Vielleicht hilfts ja. Ansonsten gibt es ja noch den Anwalt.

Also Danke

alfatour

Zitat:

Original geschrieben von yooman

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Auto zurückgeben, Geld wiederbekommen.

Das ging in dieser Form nie (es wurde immer ein Wertausgleich fuer die Nutzung einbehalten)

Man kann es auch kompliziert machen...meine Erklärung reicht in dieser Grobform durchaus auch aus, um einem Nichtverständigen die Problematik zu erklären, wenn sie auch nicht ins letzte Detail geht...

Zitat:

Original geschrieben von yooman

und die Wandlung ist seit 31.12.2001 nur noch fuer geschichtlich interessierte von Bedeutung.

Dann nenn es Rücktritt. Wollen wir da jetzt auch alle Voraussetzungen durchkauen wie Vorrang der Nacherfüllung und Ähnliches?

Zitat:

Original geschrieben von yooman

@ Tecci6N: Das Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935 (bis 1958 Gesetz zur Verhütung von Mißbraeuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung) mit seinen m.E. antiquitierten Regelungen zum Schutz des Anwaltsstandes ist seit 30.06.2008 nicht mehr gueltig.

Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen vom 12.12.2007 (Rechtsdienstleistungsgesetz) ist moderater und ermoeglicht explizit an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung von Eroerterung in den Medien (§ 2 Abs. 3 RDG), was Foren mit einschliesst.

Mir sind die gesetzlichen Regelungen durchaus geläufig ;) Aber ich vertrete hier als Moderator die Einstellung der Admins, die eine solche Beratung, auch wenn sie vielleicht in Einzelfällen auch durchgehen mag, nicht wünschen. Somit bleibt der Thread und auch MT bitte frei davon ;)

Gruß Tecci

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