Beschreibung bei Auto Kauf (Privat) falsch

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Hallo,

hab mir heute einen gebrauchten Corsa C gekauft, sah soweit bei der Probefahrt und bei der optischen Kontrolle bis auf ein paar Schönheitsfehler OK aus.
Der Verkäufer (Privat) hat auch mehrmals angepriesen das er doch einen der wenigen Corsa C hat die ein ESP haben und so stand es auch im Kaufvertrag bei der Ausstattung drin. Hab mir dann mal heute Abend das Steuergerät angeschaut und es ist definitiv kein ESP sondern nur ein ABS.
Wie sieht es da mit meinem Recht aus, da es ausdrücklich im Vertrag steht?

MfG, Xanner

Beste Antwort im Thema

Hab jetzt übrigens vor kurzem mit dem Verkäufer geredet, gab einen Satz ganz neuer Sommerreifen (Arbeitet bei einem Reifenhändler und ich hab sowieso welche gebraucht).

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Wenn die Kontrolleuchte nicht vorhanden ist, dann ist auch kein ESP vorhanden.

Willst Du jetzt den Kauf wandeln ? Bei privat dürfte das recht schwierig sein.
Wer weiß, was er mit den ESP gemeint hat.

Behalten werde ich das Auto trotzdem, zumindest sonst scheint es ganz OK zu sein. Rechtliche Grundlage würde mich mal interessieren, werde zumindest mal den Verkäufer drauf hinweisen. Ist halt nervig wenn man was kauft und es nicht die beschriebenen Eigenschaften besitzt, obwohl das ESP bei der Autosuche nur ein nice to have war.

Wenn ich das jetzt richtig gelesen habe steht im Kaufvertrag nicht nur ESP sondern Elektronisches Stabilitätsprogramm, das der Wagen definitv nicht hat. Dem Wagen fehlt also eine zugesicherte Eigenschaft und du kannst ihn entweder wandeln,also zurückgeben, oder einen Wertnachlaß verlangen. Wie hoch der sein wird kann ich dir aber nicht sagen da ich einen Fall in genau dieser Konstellation nicht kenne, also gleiches Auto und gleicher Mangel.
Weitergehende Rechte würde ich ausschließen da du kaum beweisen kannst daß du arglistig getäuscht wurdest.(Du müßtest beweisen daß der Verk.gewusst hat daß der Wagen kein ESP hat).

Gruß, Zelirodu

Zitat:

Original geschrieben von zelirodu


Weitergehende Rechte würde ich ausschließen da du kaum beweisen kannst daß du arglistig getäuscht wurdest.(Du müßtest beweisen daß der Verk.gewusst hat daß der Wagen kein ESP hat).

Ach so. Wenn ich was nicht beweisen kann, hab ich also ein bisschen Rechte und wenn ich etwas beweisen kann, hab ich ein bisschen mehr Rechte?

Entweder kann ich dem Käufer arglistige Täuschung nachweisen (was bei einem Laien Privatverkäufer ziemlich schwierig wird), dann hab ich alle Rechte die das Gesetz vorsieht. Oder ich kann dies nicht nachweisen, dann kann ich überhaupt nichts fordern.

Es gibt halt auch beim Autokauf nicht ein bisschen schwanger.

@TE:
Wenn das ESP doch so ungewöhnlich bei der Fahrzeugserie ist, und du durch einen einfachen Blick auf das Steuergerät feststellen konntest, dass dieses Fahrzeug kein ESP hat, warum hast du dann nicht schon bei der Probefahrt kurz die Motorhaube aufgemacht.

So würde ich dir nun vorwerfen, du hast schon vor dem Kauf gewusst, dass das Steuergerät kein ESP kann und hast dies vorsätzlich unter den Teppich gekehrt um den Preis zu drücken.

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Was willst Du am Ende erreichen?

Kaufpreisminderung? Dann ruf den Verkäufer an und sag ihm, dass der Wagen entgegen seiner Zusicherung kein ESP hat und dass Du daher noch einen Hunderter zurück haben willst.

Dann siehst Du, was passiert.

Oder willst Du den Kaufvertrag komplett wandeln?

Das ist dann schon deutlich schwerer bis unmöglich.

Ich glaube nicht, dass man eine arglistige Täuschung bei einem offensichtlich fehlenden Ausstattungsmerkmal (keine ESP Anzeige=kein ESP) auch nur ansatzweise bewiesen bekommt. Wie sollte das gehen?

Hi,

naja wenn im Kaufvertrag ausdrücklich ESP drin steht dann ist das fehlen durchaus ein Mangel für den auch ein privater Verkäufer geradestehen muß. Egal ob absichtlich oder nicht absichtlich,vielleicht wußte er es ja selbst nicht besser.

Und da der Mangel nicht zu beheben ist besteht durchaus das Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Alternativ eben ein finanzieller Ausgleich. Wie hoch der ausfallen muß,das muß dann im Zweifel ein Gericht entscheiden,aber ich bezweifle das du darauf lust hast 😉

Gruß Tobias

Die ausgeschriebene Angabe "ESP" ist hier eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 BGB). Da aber nicht vorhanden, stehen dem Käufer die Sachmängelrechte des § 437 BGB zu (u.a. Wandlung, Minderung). Das ist verschuldensunabhängig.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung § 123 BGB) ist jedoch ganz was anderes, und da muss ich als Käufer den Anfechtungsgrund beweisen.
Konsequenz: Entweder das Fahrzeug zurück geben und Kaufpreis erstatten lassen, falls ESP wichtig (z.B. beim Anfängerauto) oder nachverhandeln wegen Kaufpreisreduzierung. Bei Rückgabe wird für gefahrene Kilometer ein Abzug gemacht.
Gruß
Peter

Elchsucher:

..........."Wenn ich was nicht beweisen kann, hab ich also ein bisschen Rechte und wenn ich etwas beweisen kann, hab ich ein bisschen mehr Rechte?"..........

Wenn du alle Antworten durchliest kommst du vielleicht selber drauf: Wenn du etwas nicht beweisen kannst hast du keine Rechte !!!

Der K. kann beweisen daß das ESP trotz Zusicherung fehlt : Rechtsfolgen
Zusätzlich arglistige Täuschung kann er nicht beweisen: Daraus keine Rechtsfolgen

Das sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.

Zelirodu

Hab jetzt übrigens vor kurzem mit dem Verkäufer geredet, gab einen Satz ganz neuer Sommerreifen (Arbeitet bei einem Reifenhändler und ich hab sowieso welche gebraucht).

Danke für die Auflösung!

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