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Bagatellschadensgrenze 1.000,-- €

Themenstarteram 1. November 2017 um 21:05

Das Landgericht Arnsberg hat die Bagatellgrenze mit 1.000,- € definiert.

http://www.justiz.nrw.de/.../3_S_54_16_Urteil_20161207.html

Beste Antwort im Thema

Einem solchen Schrott-Urteil sollte man keinerlei Bedeutung zumessen.

Hier maßt sich ein Gericht an, eine Bagatellschadengrenze festzulegen, obwohl es eine solche nicht gibt und auch nicht geben kann. Dies hat der BGH bereits mehrfach festgestellt. Zudem hat er festgestellt, dass es sich bei einer Schadenshöhe von 715,81 definitiv nicht mehr um einen Bagatellschaden handelt.

Das Gericht unterstellt hier einer Geschädigten enorme Kfz- und Reparaturtechnische Kenntnisse und zugleich hellseherische Fähigkeiten.

Außerdem testiert das Gericht der Geschädigten, ein unverständiger und unwirtschaftlich denkender Mensch zu sein!

Und dies alles machen Richter, die selbst nicht richtig lesen und Brutto nicht von Netto unterscheiden können.

Leider wieder ein trauriges Beispiel dafür, wie erbärmlich es um manche Teile unserer Justiz bestellt ist.

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am 2. November 2017 um 9:21

Zitat:

@Oetteken schrieb am 1. November 2017 um 22:05:30 Uhr:

Das Landgericht Arnsberg hat die Bagatellgrenze mit 1.000,- € definiert.

http://www.justiz.nrw.de/.../3_S_54_16_Urteil_20161207.html

Genauso lautete auch der Ratschlag (sogenannter) Verbrauerschützer/Berater, in eriner TV-Verbrauchersendung (Markt??) .

Dazu ein Tipp: Versicherung sofort nach dem Melden eines Schadensfalls kündigen und wechseln, so hat man bei der neuen Versicherung den riesigen Vorteil "selbst gekündigt" anzugeben!

....die Kosten für Kraftfahrzeugreparaturen auch bei Klein- und Kleinstreparaturen i.d.R. den Bereich von 1.000,00 EUR erreichen...

Die Entscheidung muss man dann nicht wirklich verstehen.

Wenn Klein- und Kleinstreparaturen in der Regel den Bereich von 1.000,- € erreichen, was soll dann noch eine Grenze von 1.000,- € für Bagatellschäden. Ist dann doch eher Glücksache, ob die Reparatur 998,- € netto oder 1.002,- € netto kosten wird. Und das soll ein SV auf Anhieb bei der Auftragserteilung erkennen und seine Tätigkeit ablehnen? Wohl gemerkt, er muss das erkennen, bevor er das Fahrzeug näher in Augenschein genommen hat.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. November 2017 um 13:21:37 Uhr:

. Ist dann doch eher Glücksache, ob die Reparatur 998,- € netto oder 1.002,- € netto kosten wird. Und das soll ein SV auf Anhieb bei der Auftragserteilung erkennen und seine Tätigkeit ablehnen?

Warum soll er dann seine Tätigkeit ablehnen, gibt es doch keinen Grund zu.

Für Kleinschäden gibt es auch Kurzgutachten und Kostenvoranschläge. Da muss der Gutachter halt erst nach der Kalkulation des Schadens seine Rechnung drucken. ;)

Geklagt hatte hier der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Konsequenz wäre doch, entweder den Auftrag abzulehnen oder den Auftraggeber darauf hinweisen, dass die gegn. Versicherung diese Kosten nicht erstatten muss. Nun möchte ich den Auftraggeber kennen lernen, der dann noch den Auftrag zur Begutachtung erteilt.

Ob ein Kurzgutachten da hilft, wage ich zu bezweifeln. Dieses wird immer noch teurer als der Kostenvoranschlag der Werkstatt.

Im Endeffekt ist der Geschädigte der Gelackmeierte.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. November 2017 um 15:21:41 Uhr:

Ob ein Kurzgutachten da hilft, wage ich zu bezweifeln. Dieses wird immer noch teurer als der Kostenvoranschlag der Werkstatt.

Klar hilft das. Kostenvoranschlag gibt's bei den meisten Werkstätten auch nicht umsonst, den kann auch ein Gutachter erstellen. Nennt sich dann halt Kurzgutachten, Reparaturkostenkalkulation oder wie auch immer.

Hab ich falsch ausgedrückt. Ob es die Versicherung dann zahlt, wenn - wie hier im Urteil - ausdrücklich nur ein Kostenvoranschlag als erforderlich und ausreichend angesehen wird. Das Kurzgutachten wird vermutlich teurer als der Kostenvoranschlag der Werkstatt.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 2. November 2017 um 18:54:01 Uhr:

Ob es die Versicherung dann zahlt, wenn - wie hier im Urteil - ausdrücklich nur ein Kostenvoranschlag als erforderlich und ausreichend angesehen wird.

Ja, zahlt sie.

Einem solchen Schrott-Urteil sollte man keinerlei Bedeutung zumessen.

Hier maßt sich ein Gericht an, eine Bagatellschadengrenze festzulegen, obwohl es eine solche nicht gibt und auch nicht geben kann. Dies hat der BGH bereits mehrfach festgestellt. Zudem hat er festgestellt, dass es sich bei einer Schadenshöhe von 715,81 definitiv nicht mehr um einen Bagatellschaden handelt.

Das Gericht unterstellt hier einer Geschädigten enorme Kfz- und Reparaturtechnische Kenntnisse und zugleich hellseherische Fähigkeiten.

Außerdem testiert das Gericht der Geschädigten, ein unverständiger und unwirtschaftlich denkender Mensch zu sein!

Und dies alles machen Richter, die selbst nicht richtig lesen und Brutto nicht von Netto unterscheiden können.

Leider wieder ein trauriges Beispiel dafür, wie erbärmlich es um manche Teile unserer Justiz bestellt ist.

Oder wie der Spruch sagt: Auf hoher See und vor dem Richter sind wir in Gottes Hand":):)

Zitat:

@rrwraith schrieb am 3. November 2017 um 12:57:36 Uhr:

Das Gericht unterstellt hier einer Geschädigten enorme Kfz- und Reparaturtechnische Kenntnisse und zugleich hellseherische Fähigkeiten.

" denn bei dem entstandenen Schaden habe es sich – ohne Weiteres erkennbar – um einen sog. Bagatellschaden gehandelt."

Du interpretierst da Dinge rein die nirgendwo stehen. Kennst du das Schadenbild um das es ging?

Der BGH hat grob die Summe festgelegt und dass es für einen Laien ein klar erkennbarer Bagatellschaden ist. Woher weißt du dass das in diesem Fall nicht so war?

Zitat:

@Moers75 schrieb am 4. November 2017 um 09:33:51 Uhr:

" denn bei dem entstandenen Schaden habe es sich – ohne Weiteres erkennbar – um einen sog. Bagatellschaden gehandelt."

Du interpretierst da Dinge rein die nirgendwo stehen. Kennst du das Schadenbild um das es ging?

Ich weiß, dass bei einem Anprall auf einen Stoßfänger verdeckte, von außen nicht sichtbare Schäden auftreten können. Kein Laie kann durch bloße äußere Inaugenscheinnahme mit Sicherheit feststellen, dass solche nicht vorhanden sind. Es sei denn, er hat hellseherische Fähigkeiten.

Zitat:

Der BGH hat grob die Summe festgelegt und dass es für einen Laien ein klar erkennbarer Bagatellschaden ist. Woher weißt du dass das in diesem Fall nicht so war?

Häufig wird die Erforderlichkeit der Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens an der Bagatellschadensgrenze festgemacht. Ein Kfz-Schadensgutachten ist nur dann entbehrlich und wird von dem Schädiger und dessen Kfz-Versicherung nicht erstattet, wenn ein eindeutiger Bagatellschaden vorliegt. Dabei muss es sich aber tatsächlich um einen eindeutigen Bagatellschaden handeln. Nach der Definition des BGH handelt es sich um einen Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche (Lack-) Schäden vorliegen ( vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH WM 1982, 511; vgl. auch BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106). Als Bagatellschaden hat der VIII. Zivilsenat des BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht jedoch andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (BGH DS 2008, 104, 106).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Sachverständiger zur Schadensfeststellung herangezogen werden kann, ist alleine entscheidend, ob für den geschädigten Kfz-Eigentümer zweifelsfrei erkennbar war, dass der eingetretene Schaden an seinem Fahrzeug ersichtlich nur oberflächlicher Lackschaden ist oder eindeutig unter 715,-- € liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( vgl. etwa: BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2006, 986, 987; BGH VersR 2007, 516, 517; BGH VersR 2008, 235, 237) entscheidet die Kenntnis des geschädigten Kfz-Eigentümers als technischem Laien, also wie sich der Schaden für ihn darstellt ( vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1988, 1333 = VersR 1989, 191).

Eine ernst zu nehmende Meinung vertritt die Auffassung, dass die Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten in jedem Fall vom Schädiger zu erstatten sind, unabhängig vom Vorliegen eines Bagatellschadens (AG Bochum VAR 1980, 374; AG Freiburg VersR 1987, 1103 L; AG Köln VersR 1988, 1251; AG Lingen SP 1999, 178; AG München VersR 1999, 332). Diese Auffassung wird damit begründet, dass häufig auch bei nur äußerlichen kleinen Schadensbildern hohe Reparaturkosten entstehen können, was für den Geschädigten als Laien im Vorfeld eben nicht erkennbar ist. Der BGH hat auf die subjektive Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abgestellt (BGHZ 54, 83, 85; BGH NJW 2005, 356). Für die Frage der Erforderlichkeit der Einholung des Schadensgutachtens ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen. An die Erkennbarkeit des Bagatellschadens sind keine strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Wortmann DS 2009, 253, 254). Es muss für den Geschädigten als Laien offensichtlich zu Tage treten, dass nur ein geringer Lackschaden vorliegt, oder nur eine ganz geringe Aufprallgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt vorgelegen hat (vgl. AG Essen SP 2004, 64; AG Nürnberg ZfS 2004, 35; AG Hadamar ZfS 1998, 291; AG Berlin-Mitte DAR 1998, 73). Hat der Geschädigte danach auch nur im Entferntesten Anlass zu befürchten, dass nicht erkennbare, versteckte Schäden vorliegen, kann ihm nicht verwehrt werden, einen Sachverständigen zu beauftragen. Der BGH hat deshalb auch festgestellt, dass es eine Wertgrenze, ab der Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, nicht geben kann (BGH NJW 2005, 356).

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