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autoverkauf und moralische bedenken...!

Themenstarteram 15. März 2008 um 12:30

ich denke das thema passt hier vielelicht nicht ganz hin, aber wüsste nicht wo sonst...

bräuchte mal einen rat.

ich habe 99er passat tdi, und der hat ein paar macken, war schon in vielen werkstätten, aber so richtig konnte mir keiner helfen. er qualmt , schluckt viel, und hat ein wenig leistungsverlust, also alles was man bei einer probefahrt wohl merken würde.

reparatur kommt für mich nicht in frage, weil ich nicht weiss wieviel geld ich tatsächlich noch reinstecken müsste und ich sowieso ein anderes fahrzeug möchte.

doch was hab ich für optionen???

ich will niemanden mit dem fahrzeug über den tisch ziehen, aber was kann ich machen damit ich mich im rahmen der legalität bewege , aber trotzdem das beste für mich heraus hole...?

wenn ich darauf hinweise, das zum bspl, eventuell mal der förderbeginn eingestellt werden müsste, ist es doch bestimmt zu wenig , oder ? wie gehe ich da vor?

oder ist es besser in so einem fall an einem händler sein fahrzeug in zahlung zu geben ?

 

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18 Antworten
am 30. März 2008 um 17:53

Unfallschäden natürlich ausgenommen...:)

LG München, Aktenzeichen: 26 O 17856/04 – Urteil vom 18.02.2005

am 31. März 2008 um 8:46

Sei einfach offen und ehrlich.

Wenn du schon vorm Verkauf moralische bedenken hast, dann verkauf den Wagen so wie es ist.

Besser als sich danach streiten zu müssen. Wenn eine Auto "schlecht" ist, dann sollte der Käöufer das auch wissen.

Moin,

Du hast das URTEIL, oder zumindest den KOMMENTAR dazu mal gelesen ?!

Dort steht Zitat :

"Die zuständige Einzelrichterin der 26. Zivilkammer wies die Klage nach Anhörung der Parteien ab. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass es für sichtbare Mängel eines zehn Jahre alten Gebrauchtwagens keine Offenbarungspflicht des privaten Autoverkäufers gebe. Dies gelte auch dann, wenn die Lackschäden bei Nässe für den Käufer nicht oder nur schwer erkennbar waren. Beim Kauf eines gebrauchten, hier zehn Jahre alten Fahrzeugs mit rund 130.000 Kilometer Laufleistung müsse der Käufer mit Mängeln an der Lackschicht rechnen. Der private Autoverkäufer müsse hierüber nicht von sich aus aufklären. Der Kläger habe Gelegenheit gehabt, das Fahrzeug ausführlich im Freien zu besichtigen und zu untersuchen. Selbst wenn der Verkäufer dabei vorhandene Lackfehler aus Nachlässigkeit nicht erwähnt habe, führe dies nicht zu einer Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Bei Lackschäden handele es sich nicht um verborgene Mängel, die eine besondere Hinweispflicht begründen.

Ich habe dir mal die WICHTIGEN Passagen Fett markiert. Fazit : Das Urteil, mit welchem du argumentierst schließt eine Haftung des Verkäufers für ALTERSTYPISCHE und OFFENSICHTLICHE Mängel und Verschleißspuren aus. (Das widerspricht nicht meiner Argumentation). Im letzten Teil steht jedoch ... das verborgene Mängel ganz offenbar wohl DOCH einer besonderen Hinweispflicht unterliegen. Und ein z.B. bekannter Lagerschaden ist ganz offenbar ein VERBORGENER Mangel.

MFG Kester

 

Zitat:

Original geschrieben von AQTDI

Unfallschäden natürlich ausgenommen...:)

LG München, Aktenzeichen: 26 O 17856/04 – Urteil vom 18.02.2005

am 4. April 2008 um 21:37

Genau, bekannte Mängel...aber wer will das später nachweisen ? Alles Argumentationsssache...wobei ich immer alles bis ins Kleinste erzähle und schriftlich fixiere...nicht das der Eindruck entsteht, ich verschweige bekannte Mängel :D

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