Autoverkauf -> Abmeldung -> Kurzzeitkennzeichen > Anmeldung?
Hallo liebe Community,
ich wende mich an euch mit einer vielleicht "dummen" Frage, hoffe aber dennoch das ihr mir weiterhelfen bzw. mein "Vorgehen" bestätigen könnt.
Folgendes Szenario.
Ich verkaufe mein Auto, der Käufer kommt aus Bayern (ich wohne in Sachsen) und holt das Auto ab (Verkauf von Privat). Ich habe inzwischen einen Nachfolger und möchte den Anmelden. Ich habe dem Käufer die Zusage gemacht, das ich meinen Alten abmelde und ein Kurzzeitkennzeichen ran mache.
Nun meine Frage zum Vorgehen:
An sich möchte ich alles in einem Rutsch bei der Zulassungsstelle machen und wollte nun wissen, ob das so geht.
1. Ich habe einen Termin bei der Zulassungsstelle gemacht, Termin für:
- Abmeldung eines Fahrzeugs (mein Alter)
- Antrag Kurzzeitkennzeichen (mein Alter zur Überführung)
- Anmeldung Gebrauchtfahrzeug (mein "Neuer"😉
2. Ich melde als ersten mein aktuelles Fahrzeug ab
3. Im folgenden lasse ich mir für das Abgemeldete Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen geben, damit der Käufer es nach Bayern sicher und mit seiner eVB Nummer überführen kann
4. Ich melde mein neuen Gebrauchten im gleichen Atemzug mit an
Alles wird an einem Tag geschehen "müssen", sprich der Termin auf der Zulassungstelle sowie der Verkauf meines Alten inkl. Abholung dessen durch den Käufer.
Geht das so wie ich mir das gedacht habe? Habe ich etwas vergessen?
Über ein kurzes Feedback wäre ich sehr dankar.
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Benjamin
23 Antworten
Zitat:
@HorchA8 schrieb am 11. November 2021 um 22:59:45 Uhr:
Fahrten NACH der Abmeldung sind, OHNE Umwege, bis zum Heimatstandort bis 24 Uhr versichert. Das gilt für die gesamte BRD.
Die Versicherung geht automatisch mit Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer auf diesen über. Eine zusätzliche Information an die Versicherung ist nicht nötig da das vom Strassenverkehrsamt bereits mit erfolgter Abmeldung erledigt wird. Trotzdem würde ich die Uhrzeit der Fahrzeugübergabe im Kaufvertrag festhalten.
Die Dinge werden nicht besser...wenn man sie wiederholt.
Baut der Käufer nach Übergabe einen Unfall...und bei dem ist nichts zu holen... zahlt das die ursprüngliche Versicherung. das geht ABER nicht zu Lasten des Verkäufers.
Anders als hier immer postuliert...ist das aber KEIN Übergang an den Käufer...da dieser mit der ursprünglichen Versicherung KEINEN Vertrag hat...der a) jemals gemäss Aufklärungspflicht der Versicherungen erklärt wurde...noch b) jemals durch eine Unterschrift oder elektronische Unterschrift mit dem Käufer abgeschlossen wurde.
Gut, dann halt so. Wichtig ist ja nur das der TE kein Risiko trägt. Scheint aber auch egal zu sein da der TE seit 3 Tagen nix mehr von sich hören lässt.
Vielleicht hat der Erwerber ja @buumms gemacht.
Zitat:
@HorchA8 schrieb am 12. November 2021 um 14:58:10 Uhr:
Gut, dann halt so. Wichtig ist ja nur das der TE kein Risiko trägt. Scheint aber auch egal zu sein da der TE seit 3 Tagen nix mehr von sich hören lässt.
Weil das Thema für mich seit 3 Tagen erledigt ist 😉 wenn das nicht so rüber kam und ich „vermisst“ wurde, möchte ich mich in aller Form entschuldigen. Mitgelesen habe ich noch immer fleißig, nur war mir nicht bewusst, das ich wohl noch jeden weiteren Kommentar hätte kommentieren sollen ^^
Ich bin mit dem Kaufvertrag/Veräußerungsanzeige sicher, damit bin ich „raus“.
Vielen Dank für eure Hilfe.
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Zitat:
Die Dinge werden nicht besser...wenn man sie wiederholt.
(...)
Anders als hier immer postuliert...ist das aber KEIN Übergang an den Käufer...da dieser mit der ursprünglichen Versicherung KEINEN Vertrag hat...der a) jemals gemäss Aufklärungspflicht der Versicherungen erklärt wurde...noch b) jemals durch eine Unterschrift oder elektronische Unterschrift mit dem Käufer abgeschlossen wurde.
Muss auch nicht sein. Vielleicht guckt @Ratbo mal ins Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 95:
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Zitat:
Muss auch nicht sein. Vielleicht guckt @Ratbo mal ins Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 95:
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Sollte @jof besser mal alles zitieren…mein Post zielte auf nix zu holen beim Käufer ab…und wie hier oben steht…bleibt der Verkäufer weiter als Schuldner für die Versicherung relevant…
Aber jetzt eh wurscht, in dem Falle erledigt…allerdings sollte man sich immer gut überlegen an wen man unabgemeldet übergibt…
Kurze Rückmeldung:
Auto wurde verkauft, Zulassungsstelle Informiert, HUK informiert, das Auto ist inzwischen gut angekommen und wird morgen ab/umgemeldet.
Viele Grüße und nochmals Danke für eure Hilfe.