Auto wegen erheblichen Mängeln zurück geben ohne TÜV
Hallo,
Ich habe meinen VW Passat bj 2000 für 450€ ohne TÜV verkauft.
Da ich eine junge Frau bin ein kleineres Auto kaufen wollte und ich niemanden habe der sich mit Autos auskennt. Die Mängel die ich wusste stehen im Kaufvertrag wie die ZV die defekt war und der rechte außen Spiegel.
Jetzt kommt der Käufer mit einer Riesen Liste an und meine das Auto wäre illegal und ein falsches Airbag System drinnen, das Auto hat zu viele erhebliche Mängel usw. Nun möchte er das Auto zurück geben.
Muss ich das einfach so machen?
Ich hoffe hier kann mir einer helfen!
Ich Danke schonmal im Voraus!
Liebe Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@StephanRE schrieb am 3. Juli 2018 um 11:17:59 Uhr:
Sollte mal Post von seinem Anwalt kommen,
.... kannst du die Rechnung an StephanRE weiterschicken, der sie gerne für dich begleicht. Er hat nämlich Null Ahnung von Recht, aber immer eine große Klappe.
70 Antworten
Zitat:
@Knergy schrieb am 3. Juli 2018 um 20:58:20 Uhr:
Da der Verkäufer auch den Kaufvertrag selbst mitgebracht hat, kann er gegen den nicht sonderlich gut formulierten Gewährleistungsausschluß klagen. Damit würde er sich nämlich selbst den Betrug nachweisen ...
Den Kaufvertrag hat doch der "Käufer" mitgebracht und den vom Verkäufer hat er ja abgelehnt!
Moin,
Eine unwirksame - weil nicht korrekte Klausel - ist eben unwirksam. Und zwar in beide Richtungen. Betrug ist das deshz nicht. Ich bin mit zu sagen wir 80% sicher, dass es ausreicht - aber 80% sind eben nicht 100% ;-)
Gewährleistung bekommst du auch bei einem Restaurationsobjekt. Wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist/wäre könnte man z.B. verlangen, dass der Motor läuft, dass der Airbag funktioniert. Da das Auto keine HU hat, kann man nicht verlangen, dass z.B. Querlenker oder Auspuff OK (nicht gut) sind - wären typische HU Mängel bei 18 Jahren und der km Leistung. Da geht zwar nicht alles, aber immer noch zuviel, als dass man darauf verzichten sollte/kann. Sprich - was MAN so nach gesundem Menschenverstand verlangen kann und was unter idealen Bedingungen durchsetzbar ist - kann durchaus voneinander abweichen.
LG Kester
Zitat:
@ToddBeamer schrieb am 03. Juli 2018 um 21:31:14 Uhr:
"Gekauft wie gesehen" ist zwar überflüssig, aber "unter Ausschluss der Sachmängelhaftung" ist doch völlig ok?!
Das ist eben der typische Laienglaube. Wenngleich Gerichte recht "verbraucherfreundlich" entscheiden, ist es dennoch juristisch falsch.
Die Gewährleistung bezieht sich auf dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Zustand. Ein Fahrzeug mit 18 Jahren und irgendwas 240 Tkm für 450 € ohne TÜV ist der zu erwartende Zustand gleich Schrottwert. Und wenn ich so ein Fahrzeug zum Restaurieren erwerbe , dann habe ich exakt den Anspruch auf ein Restaurationsobjekt. Und wenn da ein Querlenker hinüber ist kann ich den restaurieren. Ein Streitpunkt könnte höchstens fehlende Bestandteile sein, steht hier überhaupt nicht zur Debatte. Die ganze Diskussion ist völlig für den Popo, da 1) ein Schrottauto zum Schrottpreis verkauft wurde und 2) die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Allerdings fehlt in diesem ganzen Thread der Hinweis auf einen Rechtsanwalt. Ist hiermit geschehen.
Diese ganze Gewährleistungswut führt irgendwann dazu, dass kein Gebrauchtfahrzeug mehr einem anbhängig Beschäftigten verkauft wird, nicht mal Proleten untereinander
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Zitat:
@juri.gagarin schrieb am 03. Juli 2018 um 22:33:27 Uhr:
Die Gewährleistung bezieht sich auf dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Zustand. Ein Fahrzeug mit 18 Jahren und irgendwas 240 Tkm für 450 € ohne TÜV ist der zu erwartende Zustand gleich Schrottwert. (...)
Dem Grunde nach hast du natürlich Recht. Aber auch bei 18 Jahren und x tsd km ist der zu erwartende Zustand eines Airbags, wenn nicht anders vereinbart, funktionstüchtig und korrektes Bauteil. Dieser Streitpunkt alleine hat soviel potential (bezogen auf den Streitwert), dass man sich um die Frage was denn noch alles unter die Sachmängelhafzung fällt, gar keine Gedanken zu machen braucht.
Wurde der Wagen an einen Händler verkauft?
Es ist doch einfach sinnlos: Ein schrottreifes Fahrzeug wird zum Schrottpreis verkauft, im Kaufvertrag wird festgehalten: wie Besichtigt, Probegefahren, unter Ausschluss der Gewährleistung. Und jetzt wird geningelt, dass irgendeine Airbagnummer nicht stimmt. Das ist eine Aussage des Käufers. Wer wechselt einen Airbag, wenn nicht ein Unfall diesen auslöst. Ein verschwiegener Unfallschaden wird aber nicht bemängelt.
Bleibt bei euerer Meinung, dass ihr sogar Gewährleistung auf vollgeschissenes Klopapier habt
Immer wieder witzig, wenn Leute sich über Gesetze brüskieren, die sie offensichtlich nicht verstehen.
Aber klar... Dem Namen nach zu Urteilen kommt man ja ggf. aus einer Bananenrepublik, in welcher man Verbraucherschutz nicht zu buchstabieren weiß.
Zitat:
@guruhu schrieb am 3. Juli 2018 um 22:27:17 Uhr:
Zitat:
@ToddBeamer schrieb am 03. Juli 2018 um 21:31:14 Uhr:
"Gekauft wie gesehen" ist zwar überflüssig, aber "unter Ausschluss der Sachmängelhaftung" ist doch völlig ok?!Das ist eben der typische Laienglaube. Wenngleich Gerichte recht "verbraucherfreundlich" entscheiden, ist es dennoch juristisch falsch.
wenn du so ein Experte bist, wie du behauptest:
Begründe deine Meinung doch mal JURISTISCH anstatt nur mit großen Sprüchen!
Zitat:
@ToddBeamer schrieb am 03. Juli 2018 um 23:54:30 Uhr:
wenn du so ein Experte bist, wie du behauptest:
Begründe deine Meinung doch mal JURISTISCH anstatt nur mit großen Sprüchen!
Was hättest du gerne begründet?
In dem von dir zittierten Absatz sehe ich grob zwei Kernaussagen
Zitat:
@guruhu schrieb am 3. Juli 2018 um 23:58:54 Uhr:
Zitat:
@ToddBeamer schrieb am 03. Juli 2018 um 23:54:30 Uhr:
wenn du so ein Experte bist, wie du behauptest:
Begründe deine Meinung doch mal JURISTISCH anstatt nur mit großen Sprüchen!Was hättest du gerne begründet?
In dem von dir zittierten Absatz sehe ich grob zwei Kernaussagen
Du hast dich so weit aus dem Fenster gelehnt, meine gesamte Aussage als "typischen Laienglauben" zu bezeichnen, daher wirst das sicherlich auch bin der Gesamtheit juristisch untermauern können...?
@guruhu
gehe mal davon aus, dass ich vieles besser verstehe, als Du Dir jemals vorstellen kannst. Ich wiederhole mich gerne: bleibt der Meinung, dass Ihr sogar Gewährleistung auf vollgeschissenes Klopapier habt.
Und noch einmal: es ist einfach sinnlos: Ihr versetzt die TE in Angst und Schrecken, weil sie ein Schrottauto zum Schrottpreis verkauft hat. Und jetzt zum Mitmeiseln: DER KÄUFER BEHAUPTET, DASS DIE AIRBAGS NICHT PASSEN. UND DAS IST BIS JETZT NUR EINE AUSSAGE DES KÄUFERS. DAS MUSS EBEN JENER BEWEISEN. IM KAUFVERTRAG STEHT DER AUSSCHLUSS DER GEWÄHRLEISTUNG: PUNKT AUS.
Zitat:
@juri.gagarin schrieb am 4. Juli 2018 um 00:13:54 Uhr:
@guruhu
gehe mal davon aus, dass ich vieles besser verstehe, als Du Dir jemals vorstellen kannst. Ich wiederhole mich gerne: bleibt der Meinung, dass Ihr sogar Gewährleistung auf vollgeschissenes Klopapier habt.
Und noch einmal: es ist einfach sinnlos: Ihr versetzt die TE in Angst und Schrecken, weil sie ein Schrottauto zum Schrottpreis verkauft hat. Und jetzt zum Mitmeiseln: DER KÄUFER BEHAUPTET, DASS DIE AIRBAGS NICHT PASSEN. UND DAS IST BIS JETZT NUR EINE AUSSAGE DES KÄUFERS. DAS MUSS EBEN JENER BEWEISEN. IM KAUFVERTRAG STEHT DER AUSSCHLUSS DER GEWÄHRLEISTUNG: PUNKT AUS.
Bitte schrei' hier nicht 'rum!
Was Eure Auseinandersetzung angeht, hat guruhu sogar Recht (und du wirkst auch nicht stärker/überzeugender, weil du hier mit Fäkalvergleichen lospolterst), zumindest mal abgesehen von seinen Zweifeln an der Wirksamkeit des Sachmängelausschlusses.
...also lass ihn bitte erstmal auf mich antworten.
Zitat:
@juri.gagarin schrieb am 04. Juli 2018 um 00:13:54 Uhr:
gehe mal davon aus, dass ich vieles besser verstehe, als Du Dir jemals vorstellen kannst. Ich wiederhole mich gerne: bleibt der Meinung, dass Ihr sogar Gewährleistung auf vollgeschissenes Klopapier habt.
Allein die Tatsache, dass du nur von Gewährleistumg sprichst, zeigt mir wie sehr du mit dem Thema vertraut bist.
Wenn ich vollgeschissenes Klopapier bestelle, habe ich auch die Sachmängelhaftung darauf. Stellst sich jetzt heraus, dass jemand nur Pipi damit aufgewischt hat, ist es nunmal ein Sachmangel. Ob du das verstehen willst, oder nicht.
Zitat:
@juri.gagarin schrieb am 04. Juli 2018 um 00:13:54 Uhr:
DER KÄUFER BEHAUPTET, DASS DIE AIRBAGS NICHT PASSEN. UND DAS IST BIS JETZT NUR EINE AUSSAGE DES KÄUFERS. DAS MUSS EBEN JENER BEWEISEN.
Niemand hat hier etwas anderes behauptet.
Da ändert auch die übermäßige Verwendung von Großbuchstaben nichts.
Zitat:
@ToddBeamer schrieb am 04. Juli 2018 um 00:22:12 Uhr:
Wirksamkeit des Sachmängelausschlusses
Ich zweifle nicht an der Wirksamkeit, sondern an der Korrektheit. Die Wirksamkeit ist dadurch gegeben, dass Gerichte nahezu alle ähnlich gelagerten Fälle zu gunsten des Privatverkäufers entschieden haben.
Edit: meine Antwort auf die ursprüngliche Frage von Todd wurde irgendwie verschluckt.
Hier nochmals:
Die Klausel ist formaljuristisch unwirksam, da sie andere Sachverhalte des BGB, insbes. $309 (7) pauschal ausschlie_t. Des weiteren liegt eine weitere Konfliktstelle darin, dass solche Klauseln leicht als vorformulierte Sätze im Sinne einer AGB ausgelegt werden können, wenngleixh ich das Problem aufgrund der Begleitumstände hier nicht sehe.
An dieser Stelle verabschiede ich mich für heute.
Zitat:
@guruhu schrieb am 4. Juli 2018 um 00:22:26 Uhr:
@guruhu schrieb am 4. Juli 2018 um 00:22:26 Uhr:
Zitat:
@ToddBeamer schrieb am 04. Juli 2018 um 00:22:12 Uhr:
Wirksamkeit des Sachmängelausschlusses
Ich zweifle nicht an der Wirksamkeit, sondern an der Korrektheit. Die Wirksamkeit ist dadurch gegeben, dass Gerichte nahezu alle ähnlich gelagerten Fälle zu gunsten des Privatverkäufers entschieden haben.An dieser Stelle verabschiede ich mich für heute.
Ahja, nee, is klar... unkorrekt aber wirksam - und daraus soll dann folgen, dass jemand "typischen Laienglauben" hat, obwohl es rechtlich nicht zu beanstanden ist??
Oder doch, weil nicht "korrekt"?
Dann warte ich mal bis morgen auf deine Begründung, was an der genannten Formulierung nicht "korrekt" sein soll...