Auto bezahlt steht aber nicht im Kaufvertrag
Hallo,
meine Frage:
Mein Schwager hat vor zwei Jahren ein Auto gekauft. Im Kaufvertrag steht seine Ex-Freundin drin, aber er hat es bezahlt. Er hat auch den Kfz-Brief, in dem leider die Ex drin steht und eine mündliche Absprache, dass seine Ex-Freundin das Auto bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nutzen darf.
Jetzt befürchtet er, dass Sie das Auto nicht mehr rausrückt.
Wie ist eure Meinung dazu? Ich würde sagen, dass er die A-Karte hat und sie das Auto einfach behalten kann, oder?
Danke schonmal für eure Hilfe.
Gruß Sebastian
P.s. Suchfunktion hat leider nicht das gewünschte Ergebnis gebracht :-)
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Jupp78 schrieb am 30. Juli 2015 um 22:11:20 Uhr:
Nein, die meisten haben den Brief zu Hause und die paar die ich kenne, die ihn nicht zu Hause haben, bei denen ist es ein Dienstwagen. So zumindest meine Erfahrung, aber vielleicht liegt es auch am sozialen Umfeld 😉.
Zahlen zu Neuzulassungen trügen da gerne.
Wow, ihr sprecht im gesamten Bekanntenkreis darüber, wer von euch seine KFZ-Briefe zu Hause liegen hat und wer nicht?
Bei uns ist das eigentlich nicht so üblich, liegt aber vielleicht ebenfalls am sozialen Umfeld.
77 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Nissan-Mann
Uricken, in deine Ader fließt wirklich reines Unternehmerblut. 😁 😉
Wenn im Ader der Freundin Mutter-Theresa-blut fließt gibts für den Schwager noch Hoffnung. Sonst wirds eine teure Erfahrung.
Servus "Fliegender Holländer" 🙂,
heheheehe - wenn ich wetten würde, würde ich gegen den Typen wetten.
Da wir ja nicht wissen, warum die Beziehung gescheitert ist (ev. bekommt Drakke ja was raus 😁 ), ist alles hier nur Spekulatius. Sofern es nicht so schön gelaufen ist, soll der gute Finanzier einfach einen Haken drunter machen und das ganze unter "Erfahrungen" abschreiben.
Glücklicherweise sehe ich da eine Chance für den TE.
Kaufvertrag ist Indiz und Beweis für Eigentum bei der Dame. Dies war ein Rechtsgeschäft zwischen der Dame und dem Verkäufer.
Zahlung durch TE ist ein Indiz für eine Schenkung an die Dame. Anderes Geschäft zwischen TE und der Dame.
Er soll diese Geldschenkung an sie widerrufen bzw. zurückfordern.
Grundlage könnten sein Rückforderung der Schenkung gem. § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers und Widerruf der Schenkung gemäß § 530 BGB wegen groben Undanks.
Nicht so schnell aufgeben.
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Glücklicherweise sehe ich da eine Chance für den TE.Er soll diese Geldschenkung an sie widerrufen bzw. zurückfordern.
Grundlage könnten sein Rückforderung der Schenkung gem. § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers und Widerruf der Schenkung gemäß § 530 BGB wegen groben Undanks.
Nicht so schnell aufgeben.
- Worin besteht dann der Undank/ die grobe Verfehlung?
Nichtrückgabe der Schenkung?
- Worin besteht die Verarmung?
Beiehung von ALG?
Wenn man da eine Chance für den TE sieht, muss schon Schwerwiegendes vorliegen (Anwendung von Gewalt, Abrutschen in die Sozialhilfe und dgl.)
Ich verstehe nicht, mit welcher Begründung der Schwager das Fahrzeug jetzt wieder haben will. Es war doch sein ausdrücklicher Wunsch, dass es Eigentum der Freundin wird, damit dieses Fahrzeug bei evtl. anfallenden Transferleistungen nicht berücksichtigt wird.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
- Worin besteht dann der Undank/ die grobe Verfehlung?
Lösung der Verlobung.
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Das ist auch eine Möglichkeit nach § 1301 BGB.
Danke Drahkke! Gutes Brainstorming.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Es war doch sein ausdrücklicher Wunsch, dass es Eigentum der Freundin wird, damit dieses Fahrzeug bei evtl. anfallenden Transferleistungen nicht berücksichtigt wird.
Wie kommst du darauf? Diese Intention konnte ich hier aus keinem einzigen Beitrag des TE herauslesen.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Wie kommst du darauf? Diese Intention konnte ich hier aus keinem einzigen Beitrag des TE herauslesen.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Es war doch sein ausdrücklicher Wunsch, dass es Eigentum der Freundin wird, damit dieses Fahrzeug bei evtl. anfallenden Transferleistungen nicht berücksichtigt wird.
Zitat TE:
" Der Grund dafür war, dass mein Schwager einen Befristeten Arbeitsvertrag hatte (Beim Bund). Da er nicht wusste, ob er schnell genug wieder Arbeit findet, haben die alles auf ihren Namen gemacht, weil er dachte, dass er das Auto bei Arbeitslosigkeit abgeben muss."
O.
Also es gibt drei Personen.
Den Te, der hier fragt.
Den Schwager des TE, der das Auto bezahlt hat.
Die Verlobte, die im Kaufvertrag und im Kfz.-Brief steht.
Die Konstruktion wurde wegen dem befristeten Arbeitsvertrag des Schwagers gemacht, da nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit Transferleistungen zu rechnen war.
Verlobung wurde gelöst.
Schwager fällt offensichtlich in das soziale Netz. Das heißt, er braucht Geld, weil "Verarmt".
Somit möglicherweise zwei Gründe für Rückforderung bzw. Widerruf der Schenkung.
§ 1301 BGB wegen der Auflösung der Verlobung
§ 528 BGB, weil eine Verarmung droht, wobei bei der Behörde, falls es ALG II ist, das zurückgeforderte Geld anzugeben ist. Da er den Lebensunterhalt wegen Bezugs von Transferleistungen nicht bestreiten kann, daher die Transferleistungen, ist Verarmung gegeben. Siehe Gesetzestext.
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
§ 1301 BGB wegen der Auflösung der Verlobung§ 528 BGB, weil eine Verarmung droht, wobei bei der Behörde, falls es ALG II ist, das zurückgeforderte Geld anzugeben ist. Da er den Lebensunterhalt wegen Bezugs von Transferleistungen nicht bestreiten kann, daher die Transferleistungen, ist Verarmung gegeben. Siehe Gesetzestext.
Ob "Verlobung", also ein Eheversprechen vorlag, ist nicht bekannt. Ausserdem war es kein Verlobungsgeschenk, sondern eine zielgerichtete Maßnahme, um sein Vermögen zu reduzieren, wobei der Te übersehen hat, dass bei Bezug von ALG Vermögen überhaupt keine Rolle spielt. ALG I ist eine Versicherungsleistung.
Wenn man mit dem Geld nicht auskommt, gibt es nicht notwendigerweise ALG II. Es muss tatsächliche Bedürftigkeit vorliegen.
BGB ist hier reine Theorie; zumindest auf grund dessen, was hier bekannt ist.
Entweder EX-Freundin gibt Geld (teilweise) freiwillig zurück oder Te kann es sich abschminken.
O.
Zitat:
Original geschrieben von kommerzkiller
Die waren ja nicht verheiratet. Nur verlobt.
Ich sehe den obigen Satz als Bestätigung für das Bestehen einer Verlobung.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Ich sehe den obigen Satz als Bestätigung für das Bestehen einer Verlobung.Zitat:
Original geschrieben von kommerzkiller
Die waren ja nicht verheiratet. Nur verlobt.
Dann kann die Braut ja das Auto gegen das ihr ggfs. zustehende Kranzgeld aufrechnen.
O.
Aber doch nicht im vorliegenden Fall, wo sie die Trennung veranlaßt hat. 😰
Kranzgeld gibt es nicht mehr, ist im Zuge der geschlechtlichen Gleichstellung gestrichen worden 😁
Ich sehe hier auch nur die Möglichkeit §1301 anzuwenden. Das kann der Schwager aber nur, wenn die Verlobung zum Zeitpunkt der Schenkung schon bestand.
Welche Möglichkeiten die Ämter haben, dem Wagen habhaft zu werden, weil die Schenkung 'kurz vor dem Sozialfall' getätigt wurde, kann ich mir nur ausmahlen. Hier sind die Sozialämter nach hörensagen wenig rücksichtsvoll und forderten schon Dekaden zurückliegende Schenkungen zurück um ihre Kosten auszugleichen.
Zitat:
Original geschrieben von bigLBA
Kranzgeld gibt es nicht mehr, ist im Zuge der geschlechtlichen Gleichstellung gestrichen worden 😁
Stimmt.
Mehr dazu hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Kranzgeld
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Er soll diese Geldschenkung an sie widerrufen bzw. zurückfordern.Grundlage könnten sein Rückforderung der Schenkung gem. § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers und Widerruf der Schenkung gemäß § 530 BGB wegen groben Undanks.
Habe ich auch an gedacht, aber sofort verworfen.
Ein Widerruf nach 2 Jahre scheint mir auf Grund §528 oder §530 eher schwer zu begründen.
§1301 wäre wohl der einzige Möglichkeit, aber auch da erwarte ich wenig Erfolg.
Vorbeugen hätte hier mehr gebracht. Und Rat suchen bevor man solche Sachen macht, und nicht nachdem es schief gelaufen ist.