Auto angemeldet verkaufen - ja oder nein?
Hallo,
ich bin gerade in den Bemühungen mein Fahrzeug zu verkaufen. Von Privat zu Privat.
Nun war ein Interessent da, er möchte sich im Lauf der Woche dann bei mir melden und Bescheid geben.
Nun ist die Sache, ob ich das Auto auf "meine Zulassung" übergebe.
Sinnvoll oder eher davon abzuraten? Wie schaut es für mich aus, wenn der Käufer das nicht abmeldet?
Man kann es ja in den Vertrag reinschreiben, aber was mache ich wenn der Käufer damit noch monatelang herumfährt?
Danke 😉
Beste Antwort im Thema
Sollte hinlänglich bekannt sein das man nur ein abgemeldetes Auto übergibt beim Verkauf.
Im nachhinein hat man nur Ärger am Hals.
188 Antworten
Versicherung besteht am Abmeldetag bis 23:59:59 Uhr (wie immer vorher sicherheitshalber bei der Versicherung nachfragen/bestätigen lassen)... und das ist das wichtigste ...
Was mit längeren Strecken wie Bonn-Berlin problematisch werden kann, wenn etwas dazwischen kommt .. Super Stau😁, Panne und man die 00:00 reißt, dann hat man tatsächlich ein großes Problem....Deshalb wär diese Überführungsvariante nicht meine erste Wahl, bei längeren Strecken...
Das Gesetz ist da eindeutig ..weiß garnicht woher das immer mit dem Zulassungsbezirken kommt, das bezieht sich nur auf Fahrten die für die Wiederzulassung gelten ..Fahrten zur Zulassung, zur Prüfstelle
§10 Abs. 4
" ...Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."
Bei den Fahrten nach Entfernung der Siegel, gibt es diese/keine Einschränkung nicht ...😉
Zumindest ich kann mich nicht erinnern, etwas von Fahrten zwischen Zulassungsbezirken geschrieben zu haben.
Zitat:
@tartra schrieb am 7. März 2025 um 09:08:22 Uhr:
Versicherung besteht am Abmeldetag bis 23:59:59 Uhr
Nur wenn die VB das auch hergibt. Das als Allgemeingültig zu propagieren ist fahrlässig.
Das Merkmal "Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen" ist in der VB extra ausgewiesen!
Zitat:
@windelexpress schrieb am 7. März 2025 um 12:20:22 Uhr:
Zitat:
@tartra schrieb am 7. März 2025 um 09:08:22 Uhr:
Versicherung besteht am Abmeldetag bis 23:59:59 Uhr
Das Merkmal "Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen" ist in der VB extra ausgewiesen!
Das ist aber für die Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs gedacht und hat nichts mit den Fahrten mit entstempelten Kennzeichen nach Abmeldung zu tun. Das hängt nur vom Versicherungsvertrag ab, deswegen ist für die Frage Versicherungsschutz wie lange nach Abmeldung nur die Versicherung zuständig und nicht die Zulassungsstelle.
Ähnliche Themen
Zitat:
@tartra schrieb am 7. März 2025 um 09:08:22 Uhr:
Versicherung besteht am Abmeldetag bis 23:59:59 Uhr
Wenn dann bitte bis 24 Uhr 🙂
Zitat:
@tartra schrieb am 7. März 2025 um 09:08:22 Uhr:
Das Gesetz ist da eindeutig ..weiß garnicht woher das immer mit dem Zulassungsbezirken kommt, das bezieht sich nur auf Fahrten die für die Wiederzulassung gelten ..Fahrten zur Zulassung, zur Prüfstelle
Alte Gesetzeslage, früher galt die örtliche Beschränkung hin und zurück bei Fahrten.
Hat sich erledigt. Fahrzeug hat das MB Autohaus abgekauft.
Gib den bloss nicht angemeldet ab!
😁😁😁
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 16. September 2015 um 18:50:27 Uhr:
Ich kann nur davor warnen, ein Auto angemeldet zu verkaufen. Es mag bei ein paar Leuten gutgegangen sein, aber wenn genau du der Eine bist, bei dem das nicht so ist, hast du nur Rennerei und Kosten. Da hätte ich persönlich mal gar keine Lust drauf. Und das mit dem in den Vertrag schreiben hast du ja schon selbst erkannt, es bringt dir gar nix, wenn er es nicht macht und dann über alle Berge ist. Solltest du dich dennoch anders entscheiden, vergiss nicht, die Veräußerungsanzeige an die Zulassungsstelle und die Versicherung zu schicken 😉
Man kann schon ein Auto angemeldet verkaufen, wenn man die 3 Codes zum Online-Abmelden hat.
Das funktioniert auch, wenn man eine CreditCard hat.
(welche ich leider nicht habe
https://www.motor-talk.de/forum/online-auto-abmeldung-t8160315.html )
Ich selbst habe schon angemeldete Autos verkauft, und das hat jedesmal geklappt mit der Ummeldung!
Zitat:
@PassingLane-Driver- schrieb am 10. März 2025 um 16:40:24 Uhr:
Man kann schon ein Auto angemeldet verkaufen, wenn man die 3 Codes zum Online-Abmelden hat.
Und wie willst du da ran kommen ohne die Plakette vom Nummernschild zu kratzen?
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 10. März 2025 um 16:43:09 Uhr:
Und wie willst du da ran kommen ohne die Plakette vom Nummernschild zu kratzen?Gruß Metalhead
Na indem man die "obere Schicht" der Plakette abkratzt, um so die beiden -2- Codes auf den Kennzeichen sichtbar zu machen!
Das Auto ist ja dann noch angemeldet und versichert, und die Abmeldung / Online Abmeldung
wird ja erst wirksam, wenn man die Abmeldegebühr in Höhe von € 2.70 bezahlt hat
Und genau da ist ja das Problem:
MIT DER BEZAHLUNG1 ! ...... Da ich kein PayPal und keine CreditCard habe!
Zitat:
@PassingLane-Driver- schrieb am 10. März 2025 um 16:47:35 Uhr:
Das Auto ist ja dann noch angemeldet und versichert, und die Abmeldung / Online Abmeldung
wird ja erst wirksam, wenn man die Abmeldegebühr in Höhe von € 2.70 bezahlt hat
Hmmm, alle Quellen von Zulassungsstellen im Netz die ich gefunden habe sagen daß man damit nicht mehr fahren darf. Eine belastbare Quelle habe ich aber auch nicht finden können.
Wenn du deine Steuer nicht zahlst und die Karre stillgelegt wird, wird ja auch nur das Siegel abgekratzt. OK, beim abmelden auch und man darf den Tag noch fahren. Vielleicht weiß ja jemand was dazu.
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 10. März 2025 um 16:57:04 Uhr:
OK, beim abmelden auch und man darf den Tag noch fahren. Vielleicht weiß ja jemand was dazu.Gruß Metalhead
Genau so ist es:
Einem Bekannten sind die Zulassungsplaketten beim Kärchern auch beschädigt worden, und das Auto sah "Optisch Abgemeldet" aus.....
Er ist damit noch monatelang gefahren, kam sogar in eine Polizeikontrolle, und nichts ist passiert, da das Auto NICHT abgemeldet war.
§ 21 FZV, Abs. 3
(3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 13.
Demnach ist das Fahren mit sichtbaren Sicherheitscodes sicher keine gute Idee, auch, wenn das bei dem ein oder anderen Fahrzeugführer schon mal monatelang gut geht.
So ist es.
Dass ein Rennleiter das noch nicht auf dem Schirm hat, ist schade.
Aber auch die lernen dazu.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 10. März 2025 um 17:10:34 Uhr:
§ 21 FZV, Abs. 3(3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 13.
Demnach ist das Fahren mit sichtbaren Sicherheitscodes sicher keine gute Idee, auch, wenn das bei dem ein oder anderen Fahrzeugführer schon mal monatelang gut geht.
Sehr interessante Formulierung.
Die Plakette kann man ja auch so öffnen, dass man die Codes flach von oben sehen kann, die Plakette dann aber wieder - bis auf einen kleinen Schnitt - original aussieht.
Dann hat man die Codes für die spätere Abmeldung, aber die Sicherheitscodes sind eben nicht sichtbar - und laut Gesetz würde das Kennzeichen ja sogar noch als gestempelt gelten 😁