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Ausparkender ist mir beim Vorbeifahren reingefahren - Teilschuld?

Themenstarteram 4. Juli 2018 um 12:16

Hallo zusammen,

da ich keine passende Antwort gefunden habe, frag ich mal konkret:

Ich habe vor der KITA (ganz links - siehe Skizze) geparkt.

Dann bin ich rückwärts an den ganzen parkenden Autos vorbei gefahren; das "Ausparken" war also schon beendet, und ich war auf der Fahrspur LANGSAM rückwärts am Fahren (~fließender Verkehr).

Ich war bereits in Höhe der "Gegnerin", als diese rückwärts ausparkte, und mir in die Seite fuhr.

Lt. Polizei hat die Gegnerin die "verkehrsrechtliche" Schuld, weil sie rückwärts in den fließenden Verkahr eingefahren ist. Auch hat nur sie ein Verwarngeld bezahlt.

Jetzt gibt mir die gegnerische Versicherung eine Teilschuld von 50%, weil ich nach § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren BESONDERS vorsichtig sein muss ... ist wohl so Standard.

Bei den typischen Parkremplern, wo beide rückwärts ausparken, ist 50:50 ja nachvollziehbar, nur in meinem Fall sehe ich das anders.

Meine Ansicht:

Ich bin - natürlich - sehr langsam gefahren, und habe damit der Sorgfaltspflicht lt. § 9 Abs. 5 StVO genüge getan.

Da ich bereits HINTER der Gegnerin war, hätte ich den Unfall - auch durch Bremsen - gar nicht verhindern können, egal ob ich vorwärts oder rückwärts gefahren bin. Sogar wenn ich gestanden hätte, hätte ich den Unfall nicht verhindern können.

Deshalb gehe ICH davon aus, dass die Schuld zu 100% bei der Gegnerin liegt, weil ich - egal ob vorwärts, rückwärts, stehend - den Unfall nicht hätte verhindern können.

Nun zur FRAGE:

Kennt jemand Urteile oder sonstige Quellen, die meine Unschuldsvermutung bekräftigen?

DANKE!

Uwe

Beste Antwort im Thema

Die Rechtsanwaltskosten gehören zu den unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Kosten und sind deshalb vom Schädiger als Schadensersatz zu leisten.

Hier ein Mitverschulden zu behaupten, ist völlig neben der Sache.

Aber ohne Anwalt wirst Du gegen diese Dreistigkeit der Versicherung wenig ausrichten.

Die spekuliert hier, wie so oft, auf die Unkenntnis und Feigheit des Geschädigten.

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16 Antworten
am 4. Juli 2018 um 12:39

Knifflige Frage !!! Laut polizei ist sie schuld es kommt drauf an was sie erzählt ... normalerweise jeder der rückwärts ausparkt muss doppelt und dreifach schauen den es kommt doch ein Fußgänger oder Radfahrer vorbei oder dachte sie du wartest das du einparken kannst ???

Themenstarteram 4. Juli 2018 um 13:02

Nee, ich war doch bereits am Wegfahren, allerdings rückwärts, weil in der "Sackgasse" kein Wenden möglich war. Mein "Ausparkvorgang" war also bereits vorbei.

Dies ist einer der Fälle, wo ich dringenst anrate, direkt alles über einen Anwalt laufen zu lassen.

Die Sorgfaltspflicht ist klar bei beiden, aber da du den Unfall nicht hättest verhindern können, sehe ich da schon einen größeren Teil der Schuld.

Die polizeilichen Maßnahmen sind für eine zivilrechtliche Streitigkeit keine Schuldzuweisung, können jedoch als Anhaltspunkt einfließen. Auch ich würde zum Anwalt gehen.

Wenn die "Sackgasse" ein Parkplatz ist, dann liegt 50% / 50% im Rahmen. Ist es eine Straße, so dürfte eine Quotelung nicht angebracht sein. Wie hoch ist denn der Schaden?

Zitat:

@unleashed4790 schrieb am 4. Juli 2018 um 15:04:30 Uhr:

Dies ist einer der Fälle, wo ich dringenst anrate, direkt alles über einen Anwalt laufen zu lassen.

Die Sorgfaltspflicht ist klar bei beiden, aber da du den Unfall nicht hättest verhindern können, sehe ich da schon einen größeren Teil der Schuld.

Zu einem Anwalt rate ich auch, zumal den zum Teil (oder ganz) die gegnerische Versicherung bezahlen muss.

Ob du allerdings ohne eine Teilschuld davon kommst? Beim Führen eines Kfz geht der Gesetzgeber von einer "Betriebsgefahr" aus. Das bedeutet dass du bzw. deine Versicherung auch ohne eine Schuld haften, wenn z.B. die Bremse versagt. Allerdings spielt die Betriebsgefahr keine Rolle wenn der Unfall für dich unabwendbar war oder der Gegner grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit der Unfallgegnerin kommt hier wohl nicht in Betracht, ob der Unfall für dich allerdings wirklich unabwendbar war?

Ich rate auf jeden Fall zum Anwalt. Ich würde deine Schuld bei 20% sehen, da du wohl schwer beweisen kannst dass der Unfall für dich wirklich unabwendbar war.

Berti

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Juli 2018 um 15:27:44 Uhr:

Wenn die "Sackgasse" ein Parkplatz ist, dann liegt 50% / 50% im Rahmen. Ist es eine Straße, so dürfte eine Quotelung nicht angebracht sein. Wie hoch ist denn der Schaden?

Das ist die Entscheidende Frage dafür, ob es sich zu kämpfen lohnt. .. :D

Und:

Gibt's wirklich keine Wendemöglichkeit oder war das Rückwärtsfahren nur Bequemlichkeit? ?

Themenstarteram 4. Juli 2018 um 15:59

Lt. https://www.anwalt24.de/.../37864 trägt der Ausparkende die alleinige Schuld.

Ich schreibe der Versicherung mal was passendes. Wenn die nicht drauf eingehen, muss ich wohl zum Anwalt.

Ich habe allerdings keine RS-Vers. :( ... was kostet denn sowas, wenn der mal einen "klaren" Brief schreibt?

..frag doch den Anwalt einfach :D

Die gesetzliche Anwaltsvergütung richtet sich bei sowas nach dem Streitwert. Hier wäre das der zur Reparatur erforderliche Geldbetrag. Bei einem zu ersetzenden Schaden von beispielsweise 2.000,- € wären das ca. 250,- € für die gesamte außergerichtliche Abwicklung der Angelegenheit.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Juli 2018 um 18:11:42 Uhr:

Die gesetzliche Anwaltsvergütung richtet sich bei sowas nach dem Streitwert. Hier wäre das der zur Reparatur erforderliche Geldbetrag. Bei einem zu ersetzenden Schaden von beispielsweise 2.000,- € wären das ca. 250,- € für die gesamte außergerichtliche Abwicklung der Angelegenheit.

Dabei muss die gegnerische Versicherung doch teilweise den Anwalt zahlen. Wenn es bei 50% bleibt (wovon ich nicht ausgehe) müsste die Versicherung 125,- € zahlen, der TE 125,- €.

Wenn die Versicherung nach einschalten des Anwalts z.B. 80 % zahlt muss sie auch 80 % des Anwalts zahlen. Dann würde die Versicherung 200,- € für den Anwalt zahlen, der Themenstarter 50,- €.

Lohnt sich der Anwalt? Wenn der Themenstarter rechnen kann sollte das keine Frage mehr sein!

Die Rechtsanwaltskosten gehören zu den unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Kosten und sind deshalb vom Schädiger als Schadensersatz zu leisten.

Hier ein Mitverschulden zu behaupten, ist völlig neben der Sache.

Aber ohne Anwalt wirst Du gegen diese Dreistigkeit der Versicherung wenig ausrichten.

Die spekuliert hier, wie so oft, auf die Unkenntnis und Feigheit des Geschädigten.

Zitat:

@baer-tram schrieb am 4. Juli 2018 um 18:39:36 Uhr:

...

Lohnt sich der Anwalt? Wenn der Themenstarter rechnen kann sollte das keine Frage mehr sein!

Wenn es vernünftig läuft, dann lohnt es sich schon.

Themenstarteram 4. Juli 2018 um 19:45

Vielen Dank erstmal!

Ich warte erstmal die Reaktion der Versicherung ab. Wenn die uneinsichtig sind, gehe ich zum Anwalt ;-)

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