Anspruchsdauer Miet-/Ersatzwagen?

Üblicher Weise zahlt die gegnerische Versicherung einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung bei Totalschaden.

Hintergrund: Nach einem Totalschaden ist die Schuldfrage geklärt und die generische Versicherung ist in der Leistungspflicht. Das Gutachten bescheinigt eine Wiederbeschaffungsdauer von ca. 10Tagen. Während dieser Zeit nutze ich einen Mietwagen, aber die Versicherung zahlt nicht innerhalb der Wiederbeschaffungsdauer und es ist von mir überhaupt nicht einzusehen, den "Neuen" quasi vorzufinanzieren.

Hat es jemand schon einmal durchdrücken können, dass die Versicherung den Ersatzwagen solange zahlen muss, bis diese Ihre Leistung auch freigeben plus eventuell noch die Wiederbeschaffungsdauer? Wenn ich ´ne arme Sau wäre oder sonst das Geld nicht flüssig haben möchte, kann ich mich doch erst wenn die Scheine von der Versicherung bei mir eintreffen auf die Jagt nach einem adäquaten Ersatz begeben oder widerspricht dies allgemeinem Verständnis/Rechtsprechung?!

Vielleicht hat ja einer ein Urteil zu einem vergleichbaren Fall ... - Wäre ja allgemein interessant, da die Versicherer zuweilen Zahlungen gern hinauszögern.

Beste Antwort im Thema

Sollte Talker55 sich nicht besser umbenennen? Vielleicht in Märchenonkel, passend zu seiner Märchenstunde?

OLG Düsseldorf (Urt. v. 22.01.2007 - I-1 U 151/06):
"Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, kann ohnehin nur unter besonderen Umständen angenommen werden (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290 , 291 und weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96 - OLGR Düsseldorf 1997, 107). Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise (BGH NJW 1989, 290 , 291 mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1161 , 1162 sowie BGH BB 1965, 926 , 927). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (Senat mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290 , 291 und weiteren Nachweisen). Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert."

Reicht das als Quelle oder soll ich es übersetzen?

So nebenbei: Das AG Hamburg hat bereits eine Entscheidung getroffen, wonach der Geschädigte selbst bei ausreichenden eigenen Mitteln nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet ist. Da war das Urteil aber auch auf Grund des niedrigen Streitwertes nicht berufungsfähig. Andere Gerichte könnten also durchaus anders entscheiden.

Und wenn der Geschädigte einen Kredit in Anspruch nehmen kann, sind die Kreditzinsen meist billiger als ein Mietwagen und von der Versicherung zu erstatten.

Im Normalfall würde ich daher immer die Vorfinanzierung, notfalls über Kreditaufnahme, bevorzugen (unabhängig von der Entscheidung des OLG Düsseldorf), mir den Ersatzwagen kaufen und der Versicherung die Kreditzinsen zahlen lassen. Wenn Du das nicht kannst, musst Du aber die Versicherung sofort von diesen Problemen in Kenntnis setzen.

Gruß
Peter

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Wie Du meinst...
Auch meine Sprachkenntnisse sind besser.

Schau lieber wieder wo sich eine Versicherung rechtswidrig verhält und mach dich dann zum Affen. Was anderes kannst du doch eh nicht 😁

Hallo,

manchmal komme ich mir vor wie im Kindergarten.

Liebe Grüße
Herbert

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