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Alternative zu Led Heckleuchten

Themenstarteram 3. Februar 2010 um 14:53

Hallo zusammen ,

da mir der nachrüstsatz der Neuen LED Heckleuchten zu teuer ist habe ich als Alternative

mir bei Ebay geläserte schwarze rückleuchten gekauft .

Hab jetzt zwar kein ABE dafür aber ist mir schnuppe .

Was haltet Ihr davon ?

Gruß Darius

Beste Antwort im Thema
am 3. Februar 2010 um 15:00

Zitat:

Original geschrieben von dariusz2006

Hallo zusammen ,

da mir der nachrüstsatz der Neuen LED Heckleuchten zu teuer ist habe ich als Alternative

mir bei Ebay geläserte schwarze rückleuchten gekauft .

Hab jetzt zwar kein ABE dafür aber ist mir schnuppe .

Was haltet Ihr davon ?

Gruß Darius

Sieht gut aus, nur denk dran du hast bei einem umfall keinen Versicherungsschutz!!! Auch wenn dir jemand rein fährt.

Ob du jetzt 600 für die LED zahlst oder auf 50.000€ für deinen + Unfallgegner bei nem unfall sitzen bleibst solltest du wissen...

mir wäre das zu gefährlich!

47 weitere Antworten
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47 Antworten
am 3. Februar 2010 um 17:16

Zitat:

Original geschrieben von A5-Fan

Zitat:

Original geschrieben von Held der Landstrasse

 

Ähem..........welche nachträglich angebrachten PDC Sensoren??? Ich seh nur die Originalen!!!! Weiß ja nicht wie deine Aussehen (viell. Kuhglocken oder ähnliches), aber meine sehen genauso aus.

Wenn deine auch so aussehen, dann gratuliere ich dir, (Maul)Held der Landstraße. Entweder passt dann mit deinen Augen oder deinem Auto etwas nicht. Bei mir hängen weder Kuhglocken noch Gummihupen am Auto, sondern original PDC Sensoren und die sind bündig mit der Stoßstange und liegen nicht auf wie bei dem Fahrzeug auf dem Foto...ist schließlich Audi und nicht Lada.

Ach ja, das Kennzeichen habe ich übrigens noch, wenn jemand Interesse hat - Höchstgebot zählt. :D

Ok, dann ist es nachträglich Angebaut..........Asche auf mein Haupt und ich behaupte das Gegenteil!!

Zitat:

Original geschrieben von Held der Landstrasse

 

Mumpitz,Mumpitz,Mumpitz,Mumpitz!!!!!!!!!!!!!!!!

 

Die Leute die das glauben, sterben wohl nie aus!!!!

 

Es gibt auf diesem Planeten keine Menschenseele, die bei einem Unfall (egal ob selbst verschuldet oder nicht) wegen seiner nicht eingetragenen Lampen/Scheinwerfer/Spoiler/Auspuff....usw.usw..... keinen Versicherungsschutz hatte oder die Versicherung den Schaden nicht bezahlt hat!!!! Gibts nicht!!!!

 

Ausnahme:

Das Anbauteil war Ursächlich für den Unfall oder hat dazu beigetragen

 

PS: Ich finde es sieht gar nicht soooo schlecht aus....vielleicht a bisserl weniger dunkel wär besser.:)

Weder haben die recht, die pauschal behaupten, das die betriebserlaubnis erlischt und somit der versicherungsschutz gleich mit. Noch haben die recht, die hier "Mumpitz" schreiben.

 

§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

 

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

 

1.in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) oder

 

2.in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

 

3.in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für

zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

 

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

 

1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

 

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1.die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2.die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

 

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

 

1.für diese Teile

a)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder

 

b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

 

2.für diese Teile

a)eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

 

b)eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

 

3.die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder

 

4.für diese Teile

a)die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

 

b)der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

 

c)die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

 

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und

 

2.des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einem entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

 

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.

 

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

 

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

am 3. Februar 2010 um 18:55

lass dir nix einreden - schaut hammer aus - werde mir auch solche zulegen - was hast du ca gelöhnt?

Zitat:

 

Es muß nur noch etwas wärmer werden dann werden die angebracht , fahre mit dem wagen sowieso nur wenn schön wetter ist zur zeit .

fährst du jetzt mit dem Polo deiner Frau?

hat zumindest eine zeit lang gedauert, bis diese tollen signaturen hier eingestellt worden sind und nach dunklen rücklichtern gefragt wird,

...es war eine schöne zeit...

lg

johannes

am 3. Februar 2010 um 19:30

Zitat:

Original geschrieben von johro

Zitat:

 

Es muß nur noch etwas wärmer werden dann werden die angebracht , fahre mit dem wagen sowieso nur wenn schön wetter ist zur zeit .

fährst du jetzt mit dem Polo deiner Frau?

hat zumindest eine zeit lang gedauert, bis diese tollen signaturen hier eingestellt worden sind und nach dunklen rücklichtern gefragt wird,

...es war eine schöne zeit...

lg

johannes

Und du bist was Besseres als andere, oder?

ich finds geil :D

...und wenn ich daran denke wie sich diese Leuchten an einem schwarzen A5 / S5 machen würden :cool::cool::cool:

Aber: Man könnte natürlich auch LED & abgedunkelt kombinieren :)

Bei diesem hier, passen die lasierten Rückleuchten noch besser :cool:

Nato-bomber
am 3. Februar 2010 um 19:55

Ich würde das gerne bei meinem schwarzem S4 machen. Womit am besten? Folie?

Themenstarteram 3. Februar 2010 um 20:54

Also habe bei ebay 250 € bezahlt , denke ist ok .

am 3. Februar 2010 um 21:08

Zitat:

Original geschrieben von dariusz2006

Also habe bei ebay 250 € bezahlt , denke ist ok .

Fuer das Geld haettest du auch fast Kufatec LED von Ebay nachruesten koennen und das hatete dann auch eine ABE.

Ich biete ein Bier fuer das Kennzeichen.

Zitat:

Original geschrieben von A4-Tommy

Und du bist was Besseres als andere, oder?

sorry, aber das hat nichts damit zu tun.

ich finde nur, der A5 ist eines der schönstes Autos und ich würde den nicht durch derartige Umbauten "verzieren", der A5 ist toll und man kann sich an dem Design bestens erfreuen.

ich persönlich finde solche schwarzen Rückleuchten als nicht notwendig, aber jeder wie er will....

 

am 4. Februar 2010 um 7:21

Zitat:

Original geschrieben von johro

Zitat:

Original geschrieben von A4-Tommy

Und du bist was Besseres als andere, oder?

sorry, aber das hat nichts damit zu tun.

ich finde nur, der A5 ist eines der schönstes Autos und ich würde den nicht durch derartige Umbauten "verzieren", der A5 ist toll und man kann sich an dem Design bestens erfreuen.

ich persönlich finde solche schwarzen Rückleuchten als nicht notwendig, aber jeder wie er will....

Doch. Das hat damit zu tun.

Geschmäcker sind verschieden und jeder kann machen was er will.

Solch persönliche Untergriffe und Abwertungen tun hier nicht Not!

Ich war mir beim Kauf des A5 zwar schon sicher, dass ihn in 10 Jahren das gleiche Schicksal ereilen wird wie damals  den E36 3er BWM, da er dann als Gebrauchtwagen für bestimmte Käufer erschwinglich wird, aber dass das jetzt so schnell geht......

am 4. Februar 2010 um 9:32

Zitat:

Original geschrieben von A5er

Zitat:

Original geschrieben von Held der Landstrasse

 

Mumpitz,Mumpitz,Mumpitz,Mumpitz!!!!!!!!!!!!!!!!

Die Leute die das glauben, sterben wohl nie aus!!!!

Es gibt auf diesem Planeten keine Menschenseele, die bei einem Unfall (egal ob selbst verschuldet oder nicht) wegen seiner nicht eingetragenen Lampen/Scheinwerfer/Spoiler/Auspuff....usw.usw..... keinen Versicherungsschutz hatte oder die Versicherung den Schaden nicht bezahlt hat!!!! Gibts nicht!!!!

Ausnahme:

Das Anbauteil war Ursächlich für den Unfall oder hat dazu beigetragen

PS: Ich finde es sieht gar nicht soooo schlecht aus....vielleicht a bisserl weniger dunkel wär besser.:)

Weder haben die recht, die pauschal behaupten, das die betriebserlaubnis erlischt und somit der versicherungsschutz gleich mit. Noch haben die recht, die hier "Mumpitz" schreiben.

War ja ein schöner Text und Sie haben sich ja echt Mühe gemacht, aber ich hab ja nie gesagt, dass die BE nicht erlischt!!!

Es ging lediglich um den Versicherungsschutz und da hab ich in meinen Aussagen recht! Ausserdem......wo kein Kläger, da kein Richter!

1. Die übermäßige Nutzung von "!" senkt die Chancen erheblich, ernst genommen zu werden.

2. Verlsut Versicherungsschutz: nein. Regress möglich: ja, aber begrenzt.

3. Ich hab das Kennzeichen ;).

 

!!1!EINS!!11!ELF

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