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Wenn er keinen Tüv hat aber fahren will ......

Mercedes E-Klasse W124
Themenstarteram 31. Juli 2014 um 19:00

Moinsen Gemeinde,

Mal ne Frage, weil´s mir unter den Nägeln brennt. Mein alter Tee steht abgemeldet vor der Halle. Wenn ich ihn mit einem Kurzzeitschild oder wie das heisst, mal ein bischen rumfahren will (hechel hechel), was muß ich da alles haben und vorlegen?

Tüv ist seit Mai abgelaufen, soll dann aber wieder mal gemacht werden, ansonsten funzt alles.

Was muß ich alles machen, um bei der Zulassungsstelle einen Deckel (Schild) zu bekommen?

Merci für die Antworten, Andreas.

Beste Antwort im Thema

Moin,

für das Kurzzeitkennzeichen braucht der Wagen keine gültige HU.

Die notwendigen Unterlagen sind die Fahrzeugpapiere und dein Personalausweis.

Das Kurzzeitkennzeichen darf aber meines Wissens nach nicht zum Rumfahren aus Spaß genutzt werden, sondern nur für Überführungs- und Probefahrten.

Kannst ja sagen, dass Du gerade schraubst und deine Fortschritte prüfen möchtets ;-)

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am 1. August 2014 um 17:25

Zitat:

Original geschrieben von ppuluio

echt?

Die Frau sagte mir auf dem Amt, das ginge never ever nie mehr. Ich glaube, da hast du einfach Glück gehabt.

http://kfz-zulassung.de/blog/?p=79

moin

das steht aber eindeutig im Widerspruch zur gängigen Praxis

hier in der Nähe (Essen) ist Samstags einer der größten privaten Automärkte mit eigener Zulassungsstelle. Dort kann jeder x-beliebige Interessent ein Kurzzeit/Zoll etc Kennzeichen bekommen. Mittlerweile gibt es sogar bundesweit einen Kurzzeitkennzeichen-Versand

das ganze soll sowieso in kürze wieder geändert werden:

www.bundesrat.de/drs.html?id=335-14

 

nogel

Diese Bürokratie macht mich fertig.

In den ersten paar Sätzen des Dokuments steht ja, daß das nicht für Transferfahrten sien soll, sondern lediglich für Probefahrt und HU.

Themenstarteram 2. August 2014 um 8:08

Auf jeden Fall erst mal herzlichen Dank für die Infos - klingt saugut.

Dann werde ich das die tage mal tun und mich freuen daß ich das Auto habe :D:D:D

Sonniges Wochenende, Andreas.

Und falls du dennoch mal angehalten werden solltest... sag denen nicht dass du nur rumfährst. Denn dann gibts nen Knöllchen...

Zitat:

Unnützes Hin- und Herfahren ist in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO und wird mit einem Verwarngeld von 20 Euro geahndet

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Unn%C3%BCtzes_Hin-_und_Herfahren

Themenstarteram 7. August 2014 um 7:01

Zitat:

Original geschrieben von Steven4880

Und falls du dennoch mal angehalten werden solltest... sag denen nicht dass du nur rumfährst. Denn dann gibts nen Knöllchen...

Iss logisch ;) nur Probefahrt weil ??? irgendwas fällt mir ein :D . Trotzdem danke für den Tipp.

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