Ärger mit der Versicherung.

Hallo liebe Leute,

ich hatte im Oktober einen kleinen Zusammenstoß beim zurücksetzen in einem Parkhaus. Dabei wurde der Stoßfänger auf der rechten Seite seitlich beschädigt. Ich wollte das über die Vollkasko regeln lassen.

Ich habe keine Werkstattbindung und 300€ Eigenleistung. Es ist ein W205, C220 d, Bj:06/16, Ez: 07/16.

Kostenvoranschlag in Höhe von ca.1800€ bei einem Benz Händler eingeholt.

Gutachter von der Versicherung schätz voraussichtlich ca.722€

Was kann ich jetzt tun ?
Wie sollte ich vorgehen ?

Vielen Dank euch im Voraus!

Beste Antwort im Thema

Leute, das ist doch ganz Einfach:

Kaskoschaden ist Vertragsrecht.

Grundlage ist die jeweilige AKB und dass, was in dieser vereinbart wurde.

Und selbst wenn ein extern beauftrager Sachverständiger im Kaskoschaden ein Gutachten erstellt,
dann muss dies nach den Gesichtspunkten des Kasko- Vertrages erstellt
werden und nicht nach Haftptflicht- Kriterien.

Sonst ist das Gutachten nicht verwendbar.

Und bezahlen muss der, wer die Musik bestellt. Hier der Versicherungsnehmer als Auftraggeber.

Punkt.

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Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Dezember 2017 um 17:03:10 Uhr:



Zitat:

@NanoQ2 schrieb am 21. Dezember 2017 um 16:54:55 Uhr:


Und ich bleibe dabei: Der Versicherte hat das Recht sich einen eigenen Gutachter zu bestellen!

Das ist ja auch richtig. Bezahlen muss den die Versicherung aber nur, wenn man richtig vorgegangen ist.
99,9 % lassen sich allerdings den Versicherungsgutachter aufs Auge drücken und sind auch noch davon überzeugt, dass dies so richtig ist. 😁

Deshalb ja auch den Rat in jedem Fall gleich zum Anwalt.

Zitat:

@NanoQ2 schrieb am 21. Dezember 2017 um 17:07:48 Uhr:


Deshalb ja auch den Rat in jedem Fall gleich zum Anwalt.

Und was soll der machen? Ist völlig unnütz, kostet nur Geld für Noppes!

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Dezember 2017 um 17:03:10 Uhr:



Zitat:

@NanoQ2 schrieb am 21. Dezember 2017 um 16:54:55 Uhr:


Und ich bleibe dabei: Der Versicherte hat das Recht sich einen eigenen Gutachter zu bestellen!

Das ist ja auch richtig. Bezahlen muss den die Versicherung aber nur, wenn man richtig vorgegangen ist.
99,9 % lassen sich allerdings den Versicherungsgutachter aufs Auge drücken und sind auch noch davon überzeugt, dass dies so richtig ist. 😁

Kannst das etwas näher erläutern? Habe das im kaskobereich bisher immer anders verstanden.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 21. Dezember 2017 um 17:19:36 Uhr:



Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Dezember 2017 um 17:03:10 Uhr:


Das ist ja auch richtig. Bezahlen muss den die Versicherung aber nur, wenn man richtig vorgegangen ist.
99,9 % lassen sich allerdings den Versicherungsgutachter aufs Auge drücken und sind auch noch davon überzeugt, dass dies so richtig ist. 😁

Kannst das etwas näher erläutern? Habe das im kaskobereich bisher immer anders verstanden.

Würde mich auch interessieren, und letzendlich stellt man auch deswegen hier Fragen rein.

Ähnliche Themen

Mache ich doch gerne.
Das Problem ist, dass die meisten die AKB nicht verstehen und veranlassen mit beauftragen gleichsetzen. Dem ist aber nicht so.
Richtige Vorgehensweise beim Kaskoschaden:
Möglichkeit 1: Schaden melden und sofort fragen, ob die Versicherung für die Schadenshöhenfeststellung ein Gutachten benötigt. Wird dies bejaht, sich das schriftlich bestätigen lassen! Anschließend GA beauftragen und Versicherung informieren. Versicherung hat die Beauftragung veranlasst und muss lt AKB zahlen.
Möglichkeit 2: Bei Schadensmeldung deutlich machen, dass man selbst ein GA wünscht und um Zustimmung bitten. Wenn ja, wieder schriftlich bestätigen lassen, anschließend weiter wie in Möglichkeit 1.
Wenn nein, dies ebenfalls schriftlich bestätigen lassen. Dann muss sich die Versicherung mit einem Kostenvoranschlag zufrieden geben.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Dezember 2017 um 17:39:12 Uhr:


Mache ich doch gerne.
Das Problem ist, dass die meisten die AKB nicht verstehen und veranlassen mit beauftragen gleichsetzen. Dem ist aber nicht so.
Richtige Vorgehensweise beim Kaskoschaden:
Möglichkeit 1: Schaden melden und sofort fragen, ob die Versicherung für die Schadenshöhenfeststellung ein Gutachten benötigt. Wird dies bejaht, sich das schriftlich bestätigen lassen! Anschließend GA beauftragen und Versicherung informieren. Versicherung hat die Beauftragung veranlasst und muss lt AKB zahlen.
Möglichkeit 2: Bei Schadensmeldung deutlich machen, dass man selbst ein GA wünscht und um Zustimmung bitten. Wenn ja, wieder schriftlich bestätigen lassen, anschließend weiter wie in Möglichkeit 1.
Wenn nein, dies ebenfalls schriftlich bestätigen lassen. Dann muss sich die Versicherung mit einem Kostenvoranschlag zufrieden geben.

Sehr interessant, Danke

hab gleich mal bei mir nachgeschaut:
Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

Edit
Was mir in diesem Zusammenhang mal wieder auffällt:
Trotz der offenbar vielen Versicherungsmitarbeiter die hier im Forum aktiv sind, habe ich das hier vorher im Zusammenhang mit kasko noch nicht in dieser Deutlichkeit gelesen.
War das nicht bekannt oder werden solche Infos als unwichtig erachtet?

Hier wird ja seit Jahren immer behauptet, im Kaskofall hätte der Versicherer das alleinige Recht, den Gutachter zu bestimmen. Das ist aber nicht richtig. Warum sollte der zahlungspflichtige Vertragspartner allein bestimmen, wie viel er zahlen möchte? Warum keine unabhängige Schadenshöhenfeststellung? Die Versicherer wissen genau warum sie auch hier Falsches propagieren!
Was dabei meist rauskommt, kann man im Eingangspost nachlesen.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Dezember 2017 um 19:27:19 Uhr:


Hier wird ja seit Jahren immer behauptet, im Kaskofall hätte der Versicherer das alleinige Recht, den Gutachter zu bestimmen. Das ist aber nicht richtig. Warum sollte der zahlungspflichtige Vertragspartner allein bestimmen, wie viel er zahlen möchte? Warum keine unabhängige Schadenshöhenfeststellung? Die Versicherer wissen genau warum sie auch hier Falsches propagieren!
Was dabei meist rauskommt, kann man im Eingangspost nachlesen.

..und da sind ja nun mal die Unstimmigkeiten!

Da kommt dann der Threaderöffner mit deinen theoretischen
Ausführungen nicht wirklich weiter.

Die Vers. wird sich sicher nicht groß beeindrucken lassen,
wenn er mit der Zahlung nicht zufrieden ist.

Auch wenn du wieder mit deinem Spruch kommst.
Er wird auf kurz oder lang sicher nicht an einem Anwalt vorbei kommen.
Ich gehe mal davon aus, das eine RS vorhanden ist.
Warum soll man sie dann nicht auch nutzen?

Zitat:

@rrwraith schrieb am 21. Dezember 2017 um 19:27:19 Uhr:


Hier wird ja seit Jahren immer behauptet, im Kaskofall hätte der Versicherer das alleinige Recht, den Gutachter zu bestimmen. Das ist aber nicht richtig. Warum sollte der zahlungspflichtige Vertragspartner allein bestimmen, wie viel er zahlen möchte? Warum keine unabhängige Schadenshöhenfeststellung? Die Versicherer wissen genau warum sie auch hier Falsches propagieren!
Was dabei meist rauskommt, kann man im Eingangspost nachlesen.

Wo wird denn da hier behauptet?

Leute, das ist doch ganz Einfach:

Kaskoschaden ist Vertragsrecht.

Grundlage ist die jeweilige AKB und dass, was in dieser vereinbart wurde.

Und selbst wenn ein extern beauftrager Sachverständiger im Kaskoschaden ein Gutachten erstellt,
dann muss dies nach den Gesichtspunkten des Kasko- Vertrages erstellt
werden und nicht nach Haftptflicht- Kriterien.

Sonst ist das Gutachten nicht verwendbar.

Und bezahlen muss der, wer die Musik bestellt. Hier der Versicherungsnehmer als Auftraggeber.

Punkt.

Danke Dir Delle und zwar in zweifacher Hinsicht :-)

A) Für die fachliche Richtigstellung
B) Für die Kinotickets (Du weißt, was jetzt kommt, nee 😁 )

Ich will aber Popcorn und Bier - nicht so einen ollen Softdrink...😁

es ist (leider) schon erschreckend, wass hier manchmal für ein fachlicher Unfug gepostet wird.

Mir tun nur die Fagesteller leid, die wegen solch einer "Beratung" Nachteile erleiden

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 21. Dezember 2017 um 19:47:32 Uhr:


Leute, das ist doch ganz Einfach:

Kaskoschaden ist Vertragsrecht.

Grundlage ist die jeweilige AKB und dass, was in dieser vereinbart wurde.

Und selbst wenn ein extern beauftrager Sachverständiger im Kaskoschaden ein Gutachten erstellt,
dann muss dies nach den Gesichtspunkten des Kasko- Vertrages erstellt
werden und nicht nach Haftptflicht- Kriterien.

Sonst ist das Gutachten nicht verwendbar.

Und bezahlen muss der, wer die Musik bestellt. Hier der Versicherungsnehmer als Auftraggeber.

Punkt.

Ich bin - wie Du es formulierst, hier, der Versicherungsnehmer und ich muss nichts zahlen, da ich nichts bestellt habe! Außer die SB natürlich. Ich werde morgen dem freundlichen den Auftrag zur Reparatur ereilen und dann den Ball (die Rechnung an die Vers. geben) . Sollte die sich querstellen, kommt der Anwalt ins Spiel.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 21. Dezember 2017 um 19:47:32 Uhr:


Leute, das ist doch ganz Einfach:

Kaskoschaden ist Vertragsrecht.

Grundlage ist die jeweilige AKB und dass, was in dieser vereinbart wurde.

Und selbst wenn ein extern beauftrager Sachverständiger im Kaskoschaden ein Gutachten erstellt,
dann muss dies nach den Gesichtspunkten des Kasko- Vertrages erstellt
werden und nicht nach Haftptflicht- Kriterien.

Sonst ist das Gutachten nicht verwendbar.

Und bezahlen muss der, wer die Musik bestellt. Hier der Versicherungsnehmer als Auftraggeber.

Punkt.

Unterschied zwischen Haftpflicht und kasko Gesichtspunkte? Magst Du etwas dazu schreiben?

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