Abrechnung auf Gutachtenbasis

Hallo,

mein Nachbar ist mir in meinen geparkten Audi gefahren.

Es wurde sicherheitshalber die Polizei hinzugerufen, aber der Nachbar hat alles zugegeben.
Dann bin ich zum Audi Zentrum und habe dort von einem freien Gutachter ein Gutachten anfertigen lassen.

Das Gutachten ist nun fertig.

Fahrzeug Restwert 6000,- unrepariert

Wiederbeschaffungswert 13100,-

Reparaturkosten (inkl. MwSt) 5000,-

Reparaturkosten /ohne MwSt 4200,-

Es handelt sich um den A4 Avant 2.7 TDi aus 03/2006 mit 199.000km
und sehr großem Ausstattungsumfang.

Fragen
1.Option: reparieren lassen
wenn ich eine Werkstatt finde, die billiger repariert, lasse ich mir zunächst die Reparaturkosten ohne MwSt auszahlen, dann reiche ich die Reparaturrechnung ein und wieviel MwSt bekommt man dann? Die vollen 800,- , oder weniger?

Wagen unrepariert in mobile reinsetzen, denke dass ich dafür max. 9500,-kriege, da man vergleichbare Fhzg. erst ab 12500 findet.

dann von Versicherung Differenz von WBW und Restwert auszahlen lassen.

Kommen da noch Abzüge auf mich zu?
Ich weis nat., dass ich in diesem Fall keinen Nutzungsaufall bekomme, aber gibts da nicht Umschaugeld nach einem neuen Auto?

Und muss ich dann den Gutachter aus eigener Tasche bezahlen?

Eigentlich bin ich mit meinem Fahrzeug äußerst zufrieden und würde es nicht verkaufen wollen. Ich bin 2.Besitzer und fahre ihn nun knapp 2 Jahre.

Aber repariert bringt der kaum mehr als 11.500 und Wertminderung laut Gutachten ist nur 200,-. Meiner Meinung hätte ich direkt vor dem Unfall 12.500 für das Fahrzeug bekommen.

Ich habe keine Lust, mich an dem Vorgang zu bereichern, aber schlechter wie vor dem Unfall moechte ich keinesfalls dastehen, weil dann lacht sich ja die Gegn. Versicherung ins fäustchen und ich bin der Doofe, oder ich bersuche es mit Methode 2 und kassiere 9500,- + 7100 und suche mir nen schicken neuen.

Was sagt ihr dazu?

Wäre echt super nett.

Beste Antwort im Thema

Das ganze Theater gibt es nicht, wenn man sein riesengroßes Interesse an der Reparatur an der Markenwerkstatt dadurch nachweist, dass man das Fahrzeug schlicht und ergreifend auch dort reparieren lässt und völlig ohne Heulen und Zähneklappern die brutto Reparturrechnung mit den höheren Stundensätzen und den Nutzungsausfall von der Versicherung bezahlt bekommt.

Stattdessen werden Anwälte damit bemüht, den Nachweis zu führen, dass man zu recht die Kosten für etwas erstattet haben will, das man tatsächlich zwar bekäme, wenn man es in Anspruch nähme aber es in Wirklichkeit eben doch nicht in Anspruch nehmen will...

Wer das Paradoxe an dieser Diskussion nicht erkennt, tut mir irgendwie leid.🙁

Ich gebe allerdings zu, dass das nicht das Problem der Geschädigten ist, sondern der absurden Rechtsprechung zu diesem Thema in Deutschland.

In  anderen europäischen Ländern gibt es diesen ganzen Quatsch nicht und die Leute fahren alle problemlos Auto:
Was kaputt ist, wird repariert, solange der WBW nicht überschritten ist. Nachweis durch Rechnung. Ende im Gelände.

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Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Und wer damit leben kann, dass sein Fahrzeug gar nicht repariert wird -warum auch immer, ist seine Sache- der muss m.E. auch damit leben können, dass ihm nicht der maximal mögliche Betrag, sondern der tatsächlich erforderliche Betrag zur Beseitigung des Schadens erstattet wird.

Wer sich nicht auf eine ihm u.U. sogar unbekannte "Fachwerkstatt" verweisen zu lassen hat, hat nunmal Anspruch auf die voraussichtlichen (Netto-)Reparaturkosten, die in einer Vertragswerkstatt erforderlich würden - auch wenn er gar nicht repariert. Damit muss der eine oder andere leben.

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN



Zitat:

 

Wer sich nicht auf eine ihm u.U. sogar unbekannte "Fachwerkstatt" verweisen zu lassen hat,...

Dass die Werkstatt "ihm sogar unbekannt" ist, dürfte ihm sogar egal sein, weil das Fahrzeug ja gar keine Werkstatt von innen sieht...

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545



Dass die Werkstatt "ihm sogar unbekannt" ist, dürfte ihm sogar egal sein, weil das Fahrzeug ja gar keine Werkstatt von innen sieht...

Wenn er sich nicht auf die ihm unbekannte WS verweisen zu lassen hat, ist "ihm" das auch tatsächlich egal ...

Hallo,

es gibt Neuigkeiten:

Man muss sich das mal vorstellen.

Anfang Februar habe ich einen nichtverschuldeten Unfall, und habe am selben Tag umgehend ein Gutachten im Autohaus erstellen lassen.
AM 23.02 schreibt mich die Versicherung an, dass ich die Reparaturrechnung übersenden soll.
Ich rufe dort Ende Februar an und teile denen mit, dass ich den Netto-Reparaturkostenbetrag von genau 4000 ausbezahlt haben will.
Alles ok soweit.
Doch nach einer Stunde der Rückruf von der Sachbearbeiterin, dass ihrgerade eben aufgefallen sei, dass sich der Sachverständige der Versicherung das Gutachten ebenfalls angesehen hat und Abzüge bei den ET-Teilen und Der Verbringung vorgenommen werden. Außerdem sei bei mir keine Wertminderung entstanden.
Es gibt eine Richtlinie, dass bei einem 6 Jahre alten Fahrzeug mit ca 200.000 TKm ca 5% Wertminderung vom Reparaturaufwand zustehen.
Wie ihr ja geschrieben habt, ist zumindest bei den ET Teilen kein Abzug tolerierbar, da der Geschädigte vollen Anspruch auf eine "teure Reparatur" hat, selbst wenn er diese garnicht in Anspruch nimmt.
Weiterhin wurde der Wagen IMMER in einem AUDI Betrieb gewartet.

Ich werde dagegen jetzt mit einem Anwalt bzw. der Rechtsschutz vorgehen.
Von den 4000,-€ sind auf meinem Konto ca 3300,- € eingegangen.

Tschüss

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Was ist daran neu?

Die UPE-Aufschläge bekommst du nur, wenn du belegst, dass das Auto stets bei Audi war. Ohne den Nachweis ziehen die erstmal ab.

Die Wertminderung muss nicht eintreten. Wenn alles gut repariert wird, z.b. ein Kotflügel 1:1 getauscht wird, dann ist da bei einem 6 Jahre alten 200.000km Autos ja auch echt keine Wertminderung entstanden, schon eher eine Wertsteigerung.

Zum Anwalt gehen solltest du aber auf jeden Fall. Schon aus Prinzip....

Zitat:

Original geschrieben von Motfan


Es gibt eine Richtlinie, dass bei einem 6 Jahre alten Fahrzeug mit ca 200.000 TKm ca 5% Wertminderung vom Reparaturaufwand zustehen.

ob und in welcher Höhe ein merkantiler Minderwert vorliegt, ermittelt immer noch der KFZ-Sachverständige. Daran hat sich auch noch nichts geändert.

Die von dir angegebene "Richtlinie" ist dummes Zeug. Genau so wie irgendwelche Aussagen, dass nach 6 Jahren angeblich nach dem Austausch eines Kotflügel eine "Wertverbesserung" eintritt. 

Das ist bestenfalls bei den Autos der Fall, wo die Leute den Schaden fiktiv abrechnen und Ihr Auto dann unter Hand billig mit Second- Hand Ersatzteilen reparieren lassen und beim nächsten Unfall wieder das "volle Programm" abgreifen wollen.   

Ich schrieb, dass ein ausgetauschter Kotflügel EHER eine Wertsteigerung als einen Wertverlust bedeutet und dass es daher in Ordnung sein kann, dass ein Gutachter keinen Wertverlust feststellt.

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