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Abgemeldet zum Händler fahren bei Inzahlungnahme?

Themenstarteram 3. Januar 2016 um 18:52

Ich werde Mitte Januar ein neues Fahrzeug übernehmen, ich muss zu BMW nach Stuttgart.

Mein bisheriges Fahrzeug wird in Zahlung genommen.

Abmelden und hin fahren ist nicht, korrekt ?

Beste Antwort im Thema

Endlich was gefunden, was die Auffassung von Tecci6N bestätigt. Hier steht deutlich, dass man bundesweit fahren darf, somit nur zeitlich, aber nicht örtlich begrenzt.

http://www.stadt-koeln.de/.../fahrten-mit-ungestempelten-kennzeichen

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Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 6. Januar 2016 um 07:51:13 Uhr:

 

eine "Rückfahrt" kann auch als "zurück" von der Zulassungsstelle, mit Ziel "egal" heissen". Und da hier schon Aussagen von Zulassungsstellen zitiert wurden, die genau das bestätigen, nämlich "Rückfahrt" bis 24 Uhr, möglich quer durch die Republik, kann man es auch langsam gut sein lassen.

Zumal auch in der alten Regelung keine Rede davon war, dass man lediglich zu der Adresse fahren darf, die in der Zulassung als Standort verzeichnet ist - auch damals war das Ziel schon egal, nur halt mit der Einschränkung, dass man nicht bundesweit fahren durfte, sondern nur innerhalb des Zulassungsbezirks oder maximal einen Zulassungsbezirk weiter.

Zitat:

@Gurkengraeber schrieb am 6. Januar 2016 um 09:33:05 Uhr:

Himmel! Es ist in diesem Fall doch völlig unerheblich, wie nun genau am Tag der Abmeldung erlaubt ist!

In diesem Fall wohl schon, aber generell wäre es schon interessant, wie der (geänderte) Gesetzestext zu verstehen ist. Aufgrund der Ausführungen auf der Seite der Stadt Köln würde ich aber auch mal annehmen, daß man tatsächlich am Tag der Abmeldung (neuerdings) bis 24 Uhr "in alle Richtungen und unbegrenz weit" zurückfahren darf.

So, ich hab das mal vom bayerischen Innenministerium beantworten lassen:

Zitat:

… mit der ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9.10.2013 (BGBl I S. 2232) wurde § 10 Abs. 4 FZV wie folgt geändert:

 

aa) Die Wörter „und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette" wurden gestrichen.

bb) Die Wörter „, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung" wurden durch die Wörter „oder einer Sicherheitsprüfung" ersetzt.

cc) Folgender Satz wurde angefügt:

„Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

 

Durch die Änderung wurde die bisher geltende Beschränkung der Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette auf den Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk aufgehoben. Gleichwohl muss es sich dabei unverändert um eine Rückfahrt handeln. Eine Rückfahrt ist eine Fahrt zurück zum Ausgangsort.

 

Die von Ihnen geschilderte Fahrt zu einem Händler, bei dem sich das Fahrzeug vorher nicht bereits befunden hat, ist keine Rückfahrt.

 

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Vollzug der FZV den Bundesländern obliegt. Aussagen für die Umsetzung der Vorschriften in anderen Bundesländern kann und darf ich daher nicht treffen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

[…]

 

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Sachgebiet IIE5

Lazarettstraße 67

80636 München

 

Telefon: […]

E-Mail: […]

Internet: http://www.innenministerium.bayern.de

Zumindest für Bayern ist das also final geklärt, ich vermute mal dass das Gesetz in anderen Bundesländern genau gleich umgesetzt ist.

am 13. Januar 2016 um 13:32

Damit wäre das geklärt oder nicht?

Gruß Frank,

der nur 1 Daumen geben kann. ;)

Zitat:

@birscherl [url=http://www.motor-talk.de/.../...n-bei-inzahlungnahme-t5544693.html?...]schrieb am 13. Januar 2016 um 14:06:17 Uhr

Zumindest für Bayern ist das also final geklärt, ich vermute mal dass das Gesetz in anderen Bundesländern genau gleich umgesetzt ist.

Muss es nicht. Siehe die Aussagen von mehreren Zulassungsstellen in NRW.

am 13. Januar 2016 um 13:33

Zitat:

@surfkiller20 schrieb am 13. Januar 2016 um 14:32:21 Uhr:

Zitat:

@birscherl [url=http://www.motor-talk.de/.../...n-bei-inzahlungnahme-t5544693.html?...]schrieb am 13. Januar 2016 um 14:06:17 Uhr

Zumindest für Bayern ist das also final geklärt, ich vermute mal dass das Gesetz in anderen Bundesländern genau gleich umgesetzt ist.

Muss es nicht. Siehe die Aussagen von mehreren Zulassungsstellen in NRW.

Mal überspitzt formuliert:

In Bayern darf ich nur im Heimtlandkreis +1 fahren in NRW Bundesweit? Zulassungsrecht ist Bundesrecht, bei dem es keine Unterschiede gibt.

Zitat:

@surfkiller20 schrieb am 13. Januar 2016 um 14:32:21 Uhr:Muss es nicht. Siehe die Aussagen von mehreren Zulassungsstellen in NRW.

Dass die Zulassungsstellen teilweise Blödsinn schreiben, haben wir ja schon durchgekaut.

"Final geklärt", weil irgendein Sachbearbeiter im Ministerium seine Meinung gesagt hat?

Das halte ich für eine gewagte Argumentation.

Ach, ich vergaß, du weißt es ja besser als "irgendein Ministerium". Ich bin raus, das ist mir echt zu dämlich.

Gesetzt den Fall, die Auslegung des Ministeriums ist korrekt: Welchen Sinn hatte dann die Gesetzesänderung? Wer fährt denn durch die halbe Republik, meldet dann sein Auto ab und fährt anschließend wieder zurück???

Wie gesagt: Ich bin raus, du weißt es ja eh besser. Vielleicht hilft die Aussage des Ministeriums ja anderen Mitlesern, ihre Fahrten zu planen – du hingegen darfst es gern halten, wie du es willst.

Ich bin noch nie mit entstempelten Kennzeichen gefahren, ob erlaubt oder nicht. War einfach noch nie eine Notwendigkeit, so etwas zu tun.

Dennoch erschließt sich weiterhin die Absicht des Gesetzgebers nicht, sollte diese Auslegung stimmen. Wieso soll man für Rücklfahrten ohne Stempel weiter fahren dürfen als für Fahrten zur Zulassungsstelle hin?

Irgendwas mus sich der Gesetzgeber dabei gedacht haben. Aber was?

Die Gesetzesänderung von 2012 (Entfall der Entfernungsbegrenzung bei Abmeldung) wird vom bayerischen Sachbearbeiter ignoriert. Er hält an der vorherigen Rechtslage fest (das tun Beamte gern), weil die neue Rechtslage ihm wohl nicht eindeutig genug formuliert wurde.

Die neue Rechtslage als Freiheit zum entfernungsmäßig unbegrenzten Fahren am Tag der Abmeldung zu deuten scheint ihm (und/oder seinen Vorgesetzten) irgendwie gegen den verwaltungsmäßigen Strich zu gehen.

Daher das Klammern an die strengere ursprüngliche Rechtslage. Menschlich (für einen Beamten) verständlich, da lehnt man sich ohne Not nicht einen Millimeter aus dem Fenster. Schon gar nicht in Bayern.

Letztlich muss man wohl ein höherinstanzliches Gerichtsurteil abwarten, um eine amtliche Konkretisierung der geänderten Gesetzeslage zu bekommen. Also ob die legislative Änderung von 2012 auch eine Änderung im realen Leben nach sich ziehen soll.

Da wird ja föderal nach über drei Jahren immer noch ganz schön rumgeeiert.

Schade dass du seine Antwort offenbar überhaupt nicht gelesen hast. Oder nicht verstanden hast.

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