ABE = Gutachten zur ABE?

Für meine neuen Felgen habe ich ein Schriftstück vom TÜV Pfalz bekommen, das anfängt mit: "Zusammenfassendes GUTACHTEN zu ABE Nr.49531 nach §22 StVZO". Dies ist für mich eigentlich keine ABE im eigentlichen Sinne. sondern nur ein Anhang zur ABE. Die ABE selber habe ich im Netz nicht gefunden (bei manchen anderen Felgen schon, aber eher selten).
Ist dies ausreichend für die Verkehrskontrolle, klaro, alle Bedingungen müssen eingehalten werden. Ich habe aber nur die allgemeinen Sätzen, wie Klebegwichte, schlauchlos, Antriebsart... also kein A01 oder K... Ist dieses zusammenfassende Gutachten der allgemeine Sprachgebrauch für eine ABE?
Danke schon mal.

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Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 3. Dezember 2017 um 19:07:29 Uhr:


Ein Gutachten ist die Voraussetzung für die Eintragung in die Papere aber keine selbstständige ABE. An für sich müßte die ABE Nummer in der Felge zu finden sein. Eintragen daher überflüssig.

Hmmm, ich lese das auch so, als ob Du der Meinung bist, dass, wenn eine KBA-Nummer an der Felge steht, dieses pauschal nicht "eingetragen" werden muss. Falls Du das so meinst, nimm zur Kenntnis, dass diese Aussage schlicht falsch ist und auch durch ständiges Wiederholen nicht richtiger wird. Die KBA-Nummer sagt lediglich aus, dass es für das betreffende Teil eine ABE gibt. Ob nach dem Verbau an ein Fahrzeug dann eine Änderungsabnahme notwendig ist, steht dann im Verwendungsbereich der ABE für das betreffende Fahrzeug.

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Was kam denn bei deiner Anfrage an Proline heraus?

Zitat:

@birscherl schrieb am 5. Dezember 2017 um 11:06:02 Uhr:


Was kam denn bei deiner Anfrage an Proline heraus?

Hab erstmal beim Reifenhändler nachgehakt. Die wollen sich die Sache mal anschauen und mir was zusenden.

Hatte eigentlich nicht damit gerechnet, dass diese Diskussion entsteht. Ich dachte auf diese Frage gibt es EINE eindeutige und richtige Antwort. Das Problem müssen doch tausende haben?

Zitat:

@gardiner schrieb am 5. Dezember 2017 um 07:30:56 Uhr:


Ansonsten hast Du den Unterschied zwischen einer eventuell notwendigen Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO und einer "Eintragung" der Felgen scheinbar immer noch nicht verstanden. Erstere muss in den seltensten Fällen nämlich "eingetragen" werden, es reicht bei ner normalen Rad-Reifenkombi in aller Regel ein Mitführen des 19(3)er Protokolls, schließlich ist es ja keine BE-Begutachtung nach §21 StVZO.

Der Unterschied ist mir sehr wohl bewußt. Denn: " Es wird natürlich keiner daran gehindert, die Felgen trotzdem eintragen zu lassen wenn man zuviel Geld hat." Lesen und verstehen. Im übrigen hat er das Gutachten, welches zur Nummer passt. Also was soll das ganze Theater? Was "Kontrollen" betrifft: Wenn man keine Formel 1 Schlappen drauf hat, die fünf Zentimeter abstehen jucken die Felgen keinen Menschen. Ich bin man raus aus dieser "Fachdiskussion".

Wenn in dem "Gutachten zur ABE" dein Fahrzeug drin steht, die passenden Reifen drauf sind und alle Auflagen erfüllt sind, legst du das einfach ins Handschuhfach und bei der HU am besten gleich auf den Beifahrersitz.

Ansonsten musst du nix machen, nix eintragen lassen und auch keine 1000 Seiten ausdrucken.

Das Gutachten zur ABE muss natürlich auch zur Felge passen, die KBA Nummer steht ja im Gutachten und auch auf der Felge.

Gruß,

ein KFZ-Sachverständiger und Prüfingenieur.

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Zitat:

Ich bin man raus aus dieser "Fachdiskussion".

Da warst du nie drin

Hallo, heisst das dann, wenn das Gutachten zur ABE für eine Felge mit den Angaben 7.5Jx17 ET51
darf an stelle der in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung 7Jx17 Et54 diese gefahren werden? AUFLAGE A01 NICHT GEFORDERT

Ja, wenn das betreffende Fzg genannt ist und auch sonst alle Einschränkungen und Auflagen erfüllt sind.

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