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Ab wann ist man auf der Landstrasse ein Verkehrshindernis????
Ab wann ist man auf der Landstr. ein Verkehrshindernis? Ich mache gerne mal bei 90km/h, da wo 100km/h erlaubt ist, den Tempomat rein und lass meinen Astra einfach rollen. Man fährt entspannend und man spart sogar Sprit! Nur ist das Rechtlich so noch O.K.? Ab wann wär man zu langsam?
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281 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von NOMDMA
Ich denke mal, dass Fubushi auf deine Frage ausreichend verständlich geantwortet hat.
weniger, aber ich warte immer noch auf ein urteil von dir das besagt, dass 90 (oder meinetwegen 80) in einer 100er zone unter guten bis optimalen bedingungen keine behinderung ist, ansonsten ist das nach stvo nämlich klar verboten :)
Zitat:
Original geschrieben von Fubushi
Für Verkehrsbehinderung gibt es diesen Wert nicht, da er von vielen Faktoren bestimmt wird. Die Urteile zeigen das doch ganz eindeutig. Angepaßte Geschwindigkeit ist oftmals deutlich geringer, nie jedoch höher als Höchstgeschwindigkeit und ein Fahrer, der das nicht verinnerlicht, sollte nur bei Sonnenschein auf freien, breiten Straßen unterwegs sein.
die urteile sagen eigentlich gar nix aus zur frage des threadautors. nur weil es urteile zu geschwindigkeiten von 50 - 60km/h gibt, heißt das ja nicht, dass 90km/h ok ist. und wie gesagt: der threadersteller ging von 90km/h in einer 100-zone mit tempomat aus, weil das ja viel entspannter ist. und die straße wo man 90 mit tempomat entspannt fahren kann, aber 100 ja totaler stress ist - die möchte ich mal gerne sehen :)
ansonsten gilt was in der stvo steht: wenn 100 erlaubt ist und ich fahr 90, behindere ich den hinter mir schnellerfahrenden. und das ist verboten. §3, II.
Zitat:
ansonsten gilt was in der stvo steht: wenn 100 erlaubt ist und ich fahr 90, behindere ich den hinter mir schnellerfahrenden. und das ist verboten. §3, II.
Mit so einer Argumentationsweise koennet ich belegen, dass all Zweibeiner grosse weisse Voegel sind ;)
Zitat:
Original geschrieben von LuckyLuc
Ich hab aber das Problem, das ich noch auf Probe fahre und max. 20km/h über der Zulässigen Höchstgeschwindigkeit verweilen darf ohne gleich auch meinen Führerschein zu gefährden...
Das stellt doch aber kein wirkliches Problem dar. Oder habe ich da irgendetwas mißverstanden und es fällt dir schwer, dich an diese "Einschränkung" zu halten...;)
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Zitat:
Original geschrieben von LuckyLuc
Ich hab aber das Problem, das ich noch auf Probe fahre und max. 20km/h über der Zulässigen Höchstgeschwindigkeit verweilen darf ohne gleich auch meinen Führerschein zu gefährden...
Das stellt doch aber kein wirkliches Problem dar. Oder habe ich da irgendetwas mißverstanden und es fällt dir schwer, dich an diese "Einschränkung" zu halten...;)
Er meint folgendes: Angenommen er wird mit 21km/h mehr, als die zugelassene Höchstgeschwindigkeit erlaubt geblitzt. Dann bekommt er neben den ersten Punkten in Flensburg (1 oder 3; nicht ganz sicher) , noch ein Bußgeld und was wohl am schlimmsten ist: Die Probezeit wird von 2 auf 4 Jahre verlängert!
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
ansonsten gilt was in der stvo steht: wenn 100 erlaubt ist und ich fahr 90, behindere ich den hinter mir schnellerfahrenden. und das ist verboten. §3, II.
Wer sich davon behindert fühlt sollte nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen da ihm die nervliche Eignung dazu fehlt.
@ Bucklew2
Wo niemand einen Grund zur Klage findet, gibt es auch kein Urteil. Eigentlich einleuchtend, oder?
Wenn Du aber Klärung wünschst, dann zeige doch einfach den nächsten 90-Fahrer an und probiere aus, ob es einen Polizisten oder Richter gibt, der Dich nicht auslacht. ;)
Übrigens...um C2Ps Argumentation zu folgen...es gibt auch kein Urteil, das rechtssicher feststellt, dass ich männlichen Geschlechts bin. Und trotzdem wird wohl jeder der mich persönlich kennt, davon ausgehen.
Wenn nicht, sollte ich wohl weniger Rouge auftragen und einen dezenteren Lippenstift benutzen. :)
Grüßle
Frank
Zitat:
Original geschrieben von NOMDMA
Wo niemand einen Grund zur Klage findet, gibt es auch kein Urteil. Eigentlich einleuchtend, oder?
aha....also weil es noch niemanden gab der verklagt und verurteilt wurde, weil er jemanden z.b. in salzsäre getötet hat, ist das erlaubt? interessante rechtsauffassung habt ihr da ;)
Zitat:
Original geschrieben von NOMDMA
Wenn Du aber Klärung wünschst, dann zeige doch einfach den nächsten 90-Fahrer an und probiere aus, ob es einen Polizisten oder Richter gibt, der Dich nicht auslacht.
wie gesagt: nur weil es nicht verfolgt/bestraft wird, heißt das noch lange nicht, dass es erlaubt ist. aber diesen gedankengang hast du ja die letzten 5 tage schon nicht verstanden.
Da es mit Sicherheit genügend rechthaberische Personen gibt die meinen das 70,80 oder 90 verkehrsbehindernd sind gab es in dem Bereich bestimmt auch Anzeigen.Wenn es aber keine Urteile dazu gibt dürfte die einfachste Erklärung sein das diese Verfahren schlicht eingestellt wurden.Nur weil gewisse Leute meinen es gäbe nichts das beweist das es erlaubt ist unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu bleiben bedeutet das nicht das es verboten ist.Da es aber Urteile gibt die 50% unter zHg als behinderung definieren kann man davon ausgehen das das die 50% den Grenzwert definieren ab wann man Hinterherfahrende von der rechtlichen Seite aus behindert.Persönliche Empfindungen sind da nicht relevant.
Zitat:
Original geschrieben von Sir Donald
Da es aber Urteile gibt die 50% unter zHg als behinderung definieren kann man davon ausgehen das das die 50% den Grenzwert definieren ab wann man Hinterherfahrende von der rechtlichen Seite aus behindert.
nö, das sagt nur, dass 50% als behinderung gelten, das sagt aber gar nix über 40,30,20 oder 10% aus :)
Im Bereich 10% drunter, so Gerichte, ist man kein Hindernis, 3% drüber bist du ein Raser ... so einfach ist das
@Bucklew2
Am Besten zeigst du jetzt jeden der langsamer fährt als du wegen Behinderung an,dann bekommst du irgendwann eine schöne Sammlung an Urteilen im Bereich zwischen 10und 40 unter zHg.Schätze aber das vorher irgendeine Stelle deine Eignung als Kfz-Führer in Frage stellt.
Auch hier ist eigentlich alles mit §3 der STVO und den einzelnen Absätzen beantwortet. Wer damit nicht leben kann, der lebt mit Bußgeldern:
§ 3 STVO - Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Strassen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
2a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
2b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
2c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
Zitat:
Original geschrieben von Sir Donald
Am Besten zeigst du jetzt jeden der langsamer fährt als du wegen Behinderung an,dann bekommst du irgendwann eine schöne Sammlung an Urteilen im Bereich zwischen 10und 40 unter zHg.
wenn ihr nicht versteht was ich schreibe, dann lasst es doch bleiben dieselben dämlichen aussagen zu wiederholen wie schon 30 andere vor euch, die gar nix an meiner aussage ändern :rolleyes:
Ab wann gerät eigentlich ein Verkehrsfluss ins Stocken, bzw. ist der Verkehrsfluss keiner mehr?
ist es eigentlich auch noetigung wenn jemand langsam faehrt? also ich mein er noetigt mich zum langsam fahren, wenn er nicht da waere wuerde ich schneller fahren... es ist 100 erlaubt, ich muss 50 fahren weil ueberholverbot und der vor mir faehrt nicht schneller... durch diese anwesenheit werde ich praktisch zu etwas gezwungen was ich garnicht will.
anderer gedankengang: hoechstgeschwindigkeit 70km/h das heisst eigentlich solange man <= 70km/h faehrt ist alles okay, also darf man auch 50, 40 20 und 10 fahren oder gilt das eher als richtgeschwindigkeit?