8 Wochen m S60 D5 185PS -Probleme
8 Wochen m. S60 D5 185PS - Probleme
Moin,
ich möchte im folgenden mal meine erfahrungen mit dem S60 D5 (185 PS) schildern.
Ich fahre den Wagen seit dem 30.06.2005.
Folgende Probleme sind bis zum heitigen Tage aufgetreten:
1. Lenkrad stand bei Auslieferung schief. Die swurde durch den Händler sofort behoben.
2. Bei Anfahren (egal ob vorwärts oder rückwärts) war ein Knacken zu hören. Dies kam laut des FH von einem Lager. Auch dies wurde beim ersten Werkstattbesuch) behoben.
3. Die bakannten NAVI TMC Probleme. Wurden durch das Aufspielen den Updates behoben (soweit ich es testen konnte).
4. Schaumstoff schaute unten aus dem Motorraum.
Auch dies wurde beim zweiten Werkstatttermin behoben.
5. Der Turboschlauch ist bei 4300 KM abgerutscht. Der Wagen fuhr nur noch 80-100 KmH schnell. Dauer 3 Tage!
6. Das Nervigste überhaupt: Windgeräusche an der B-Säule auf der Fahrerseite. Der Händler hat schon 2 Versuche unternommen dies zu beseitigen, will oder kann aber nichts finden. Habe extra Verbundglas genommen, damit es ein wenig ruhiger ist.
Wenn jemanden dazu etwas einfällt, ich bin für jeden Tipp dankbar.
Ab wann kann man so ein Fahrzeug eigentlich wandeln:-)
Wenn mein Volvo Händler nicht so tierisch in Ordnung und bemüht wäre, hätte ich den Wagen schon wieder auf den Hof gestellt.
Was ist TOP an dem Wagen?
1. Die Verarbeitung.
2. Das Four-C Fahrwerk
3. Das Premium Soundsystem
4. Mehr fällt mir gerade nicht ein..:-)
Das war's ersteinmal...
Grüße
Stefan
19 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von xc15
wie juristisch nicht weit weg von der Wandlung?
Also so lange die Werkstatt nicht mind. 3mal vergeblich versucht hat den SELBEN Fehler abzustellen, ist laut meinem Kenntnisstand erst eine Wandlung möglich. Nicht bei 3 Werkstattbesuchen mit jeweils unterschiedlichen Fehlern!MfG André
Das ist strittig, man kann das Produkt als magelhaft reklamieren, ist es danach wieder mangelhaft, so reklamiert man es wieder +ggf. noch einmal. Ist es derselbe Mangel, ist eine Wandlungsmöglichkeit bei schwerwiegendem Sachverhalt sofort gegeben. Sind es verschiedene Mängel, so gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze.
Ein verantwortungsvoller Hersteller wird die Wandlung _in ein neues Fahrzeug_ nicht zwangsläufig juristisch abwenden wollen, sondern seinen Kunden, der ja ebenfalls den Willen zeigt, Kunde zu bleiben, zufrieden stellen. Eine Wandlung als "Kaufpreisrückerstattung_ wird natürlich in der Regel heftiger angefochten - der Kunde ist sowieso schon vergrätzt und weg.
bye - manatee
Das mit dem 3 mal nachbessern war einmal....
Wo sind den unsere Juristen?!
Gruß Martin
Na, dann will ich mal:
Nach § 440 BGB kann ein Käufer u.a. vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung 2 x fehlgeschlagen ist oder dem Käufer unzumutbar ist.
Letzteres ist nach dem vorherrschenden Kommentar zu § 440 (für die Volvo fahrenden Studies: Palandt, § 440 Rdnr. 8) u.a. der Fall, wenn die Nachbesserung zu lange dauert oder sich die Mängel häufen.
Es wird auch für Nichtjuristen auf der Hand liegen, dass derartige Begriffe noch dehnbarer sind, als die Versprechen der Politiker und damit ein weites Feld für lange Prozesse durch mindestens zwei Instanzen mit diversen Gutachten bieten. (aber irgendwovon müssen wir ja auch leben 😉 )
Dann möchte ich mich auch noch als Kommentator betätigen:
1.) Bevor zu der Frage "Wandlung" komme, muß ich erst einmal feststellen, ob denn überhaupt in Mangel vorliegt.
BGB Buch 2 § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
(...)
Im Hinblick bspw. auf Windgeräusche habe ich erhebliche Zweifel, ob das in Anbetracht der o.g. Nr. 2 als Mangel zu betrachten ist.
Erst dann komme ich zu den Wahlrechten des Käufers:
BGB Buch 2 § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen
Zuerst muß ich also "Nacherfüllung" verlangen. Das ich nicht auf Nachbesserung beschränkt, Nacherfüllung kann auch die Lieferung einer vertragsgemäßen, also mangelfreien Sache sein. Wird der Händler regelmäßig aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ablehnen dürfen:
BGB Buch 2 § 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Erst wenn das alles nicht fruchtet, kommt die Frage der "Rückabwicklung", also die früher so genannte Wandlung ins Spiel:
BGB Buch 2 § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Ist jetzt alles klar? Eher nicht, denn es könnte ja noch sein, daß der Händler diese gesetzlichen Möglichkeiten durch vertrag oder seine AGB eingeschränkt hat, was zwar im Verhältnis zu Verbrauchern (also "Normalbürgern"😉 nur in geringem Maß möglich ist, bei Selbständigen aber ganz erheblich erfolgen kann. Zu denken wäre hier an den Ausschluß des Rechtes auf Nachlieferung oder erweiterung des Nacherfüllungsrechtes durch mehrmalige Nachbesserung.
Ist das gut so? Da kann ich nur Frank9-5 zustimmen (Tag, Kollege... 😉)
Gruß, Hagen
Ähnliche Themen
Ich wusste doch ,daß man sich auf die verlassen kann🙂🙂🙂
Gruß Martin