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6-Monatige Haltefrist nach Schaden auch in der Kasko anwendbar?

Themenstarteram 23. September 2022 um 11:34

Hallo zusammen,

es ist ja allseits bekannt, dass man im Haftpflichtschaden nach einem Unfall die Brutto-Reparaturkosten nach einer Haltedauer von 6 Monaten bekommt, wenn diese unter Wiederbeschaffungswert lagen, unabhängig davon, ob repariert wurde oder nicht, solange das Teil verkehrssicher ist.

Wie verhält es sich da in der Kasko? Kann man das dorthin 1:1 übertragen? Gibt es da Urteile o.ä.?

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15 Antworten

ja

"es ist ja allseits bekannt, dass man im Haftpflichtschaden nach einem Unfall die Brutto-Reparaturkosten nach einer Haltedauer von 6 Monaten bekommt, wenn diese (unter???) Wiederbeschaffungswert lagen, unabhängig davon, ob repariert wurde oder nicht, solange das Teil verkehrssicher ist."

Nö, das ist nicht allseits bekannt. Ohne Reparaturnachweis mit Rechnung bekommst du nur die Netto-Rep.-Kosten ausgezahlt. Die übrige Erklärung (130%) spare ich mir.

Themenstarteram 23. September 2022 um 15:42

Zitat:

@PeterBH schrieb am 23. September 2022 um 17:28:05 Uhr:

"es ist ja allseits bekannt, dass man im Haftpflichtschaden nach einem Unfall die Brutto-Reparaturkosten nach einer Haltedauer von 6 Monaten bekommt, wenn diese (unter???) Wiederbeschaffungswert lagen, unabhängig davon, ob repariert wurde oder nicht, solange das Teil verkehrssicher ist."

Nö, das ist nicht allseits bekannt. Ohne Reparaturnachweis mit Rechnung bekommst du nur die Netto-Rep.-Kosten ausgezahlt. Die übrige Erklärung (130%) spare ich mir.

Naja, ich finde es ist allseits bekannt, wenn der BGH da vor 15 Jahren geurteilt hat, zB http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

 

Ich frage mich dennoch ob bei zB folgendem fiktiven Fall es so wäre, wie ich denke?

Angenommen

WBW: 20.000€

Restwert: 10.000€

Brutto Rep.Kosten: 15.000€

Dann würde man grundsätzlich bei fiktiver Abrechnung erst einmal 10.000€ bekommen. Nach einem halben Jahr Haltedauer dann (soweit verkehrssicher) dann die restlichen 5000€?

- USt.

"Naja, ich finde es ist allseits bekannt, wenn der BGH da vor 15 Jahren geurteilt hat, zB http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?..."

Entscheidung auch gelesen? Da ging es um die Netto-Reparaturkosten.

Es gibt die 6 Monatsfrist nicht in der Kasko!

Zumindest ist mir kein Versicherer bekannt, der das anbieten würde.

Zitat:

@hanserich_1 schrieb am 23. September 2022 um 17:42:14 Uhr:

Dann würde man grundsätzlich bei fiktiver Abrechnung erst einmal 10.000€ bekommen. Nach einem halben Jahr Haltedauer dann (soweit verkehrssicher) dann die restlichen 5000€?

Nein, im Haftpflichtfall sind € 12.605,04 sofort fällig.

Bei Kasko € 10.000,-.

Denn laut BGH ist die Einhaltung der 6-monatigen Haltefrist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Im Regelfall zahlt die Haftpflichtversicherung unter Vorbehalt und fordert nach 6 Monaten den Nutzungsnachweis an (meist reicht Foto des Fahrzeugs mit aktueller Tageszeitung).

So ist es.

Nur fragt der TE, ob man diese Regelung mit den 6 Monaten auch auf Kasko anwenden kann.

Und da ist die Anwort: Nein!

Die 6 Monatsfrist, nach der man die vollen Reparaturkosten (netto) bei einem wirtschaftlichen Totalschaden vom Schädiger verlangen kann, auch wenn man nicht vollständig repariert hat, gibt es in Kasko nicht.

In Kasko gibt es bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ohne vollständige und fachgerechte Reparatur, die man per Rechnung nachweisen muss nur den WBA. Mehr nicht.

Dem ist nicht so.

Man kann als Laie sehr leicht Vertragsrecht mit gesetzlichen Ansprüchen verwechseln.

Daher hier mal kurz die Erklärung, was der Unterschied ist:

Haftpflichtschaden = gesetzlich geregelter Schadensersatzanspruch.

Kaskoschaden = Vertragsrecht.

Das heißt, man vereinbart mit einem seinem Kaskoversicherer, was im Schadensfall bezahlt wird und was nicht.

Das sieht dann in etwa so aus:

Zitat:

Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:

Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.

b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:

Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts

Quelle: Musterbedinungen vom GDV

Punkt b schließt also immer die Möglichkeit aus, ohne vollständige Reparatur, mehr als den WBA zu bekommen.

Auch wenn man das Fahrzeug weitere 6 Monate fährt.

Man müsste die "6 Monatsfrist" per Sonderklausel mit seinem Versicherer vereinbaren.

Aber in der Praxis wird sich keiner finden, der das im Privatkundenbereich wegen ein oder zwei PKWs im Haushalt machen wird.

Daher lautet die Antwort auf die vom TE gestellte Frage: Nein! Die 6 Monatsregelung ist nicht auf Kasko anwendbar!

Das hat man schon oft genug erklärt und dann kommst immer noch mit diesem Quatsch um die Ecke. Wird dadurch trotzdem nicht richtig.

Da musst du was verwechseln.

Das was du als Quatsch bezeichnest, ist ein Versicherungsvertrag

Du kannst nicht erwarten, dass dir die Versicherung die kompletten Reparaturkosten wie in unserem Beispiel bezahlt, nur weil du das Auto noch 6 Monate fährst, wenn du es mit ihr gar nicht vereinbart hast.

Wie schon weiter oben erklärt: Kasko = Vertragsrecht

Das soll wieder sowas werden ... klick ... damit an Ende sowas dabei rumkommt ... klick ...Die Aufführung kennen wir schon und Otto kann es einfach besser.

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