435i N55: Motorkontrolllampe

BMW 4er F32 (Coupé)

Hallo Ihr Lieben,

ich hab hier schon ein paar Artikel zu dem Thema gelesen, aber bin jetzt trotzdem nicht schlauer.
Wir haben den BMW im März gebraucht gekauft, mit circa 90.000km runter. Nach circa zwei Wochen haben wir bemerkt, dass er beim Fahren etwas ruckelt. Haben das dem Händler mitgeteilt, circa zeitgleich hat der uns eine neue Batterie eingebaut, da die alte nicht mehr funktioniert hat und hat gesagt,
dass damit das Ruckeln auch behoben wäre.
Das war auch so, allerdings ging gestern die Motorkontrolllampe an, für circa 200km. Heute morgen, als ich den Motor gestartet habe, war sie wieder aus. Ich bin trotzdem in die Werkstatt gefahren und habe es auslesen lassen. Fehlercode am Motor: Abgasklappe, Ansteuerleitung Unterbrechung im Stromkreis, Aussetzer an mindestens 2 Zylindern, Zyl. 4 Verbrennungsaussetzer, Abgasbeeinflussende Verbrennungsaussertzer nach Startvorgang, Verbrennung Zyl. 4.

Wir wissen nun noch nicht ganz genau, was es letztendlich ist aber ich wollte wissen, ob es evtl. mit in die Gewährleistung fallen könnte, da ich das Gefühl habe, dass die Zylinder vorher schon was weg hatten. Der Autohändler hat uns gesagt, dass sie dafür nicht aufkommen und dass wir uns eine Werkstatt suchen müssen.

Viele Grüße.

26 Antworten

Zitat:

@Isabelle191 schrieb am 26. Oktober 2023 um 23:56:00 Uhr:


suzyyy, das verstehe ich schon nicht mehr. Heißt das, für uns ist das gut, oder für den Händler ist das gut? 😁

Für euch gut.

Zitat:

@suzyyy schrieb am 26. Okt. 2023 um 23:43:43 Uhr:


Die Beweislast für den Verkäufer endet nach 12 Monaten. Die Rede ist aber von der Beweislastumkehr und die beginnt für den Käufer nach 12 Monaten.

Wir meinen das selbe, es ist aber anders rum.

https://www.it-recht-kanzlei.de/...eislastumkehr-b2c-maengelruege.html

Wichtig wäre doch erst einmal der Kaufvertrag und das damals Besprochene zu kennen. Da habe ich schon per PN vorgefühlt, aber nach einem halben Jahr ist es nun einmal nicht mehr schwarz und weiß. Dass es ein Reimport ist, war bekannt, aber der Händler hat wohl was von kleinem Wasserschaden erzählt, der repariert wurde. Ob er was zu einem Blitzschaden gesagt hat,, war unklar. Im Netz findet man die Auktionsbilder vom Fahrzeug mit der Schadensursache und halb demontierter Konsole.
Hier kann nur ein Anwalt helfen, der alle Unterlagen prüft und sich von beiden das Erinnerte anhört.

Im Übrigen war der Verkäufer erst zugänglich, hat wohl Fotos von allen Re-Importen gezeigt und wohl mit (m.E. !!) falscher Transparenz hausiert. Seid einfach vorsichtig wenn ihr euch so einen US-Kübel anlacht! Es gibt fast nur den einen Grund (Totalschaden) die heißgeliebten Bimmer wieder über den Teich zu schicken. Es muss sich wirtschaftlich auch für die Importeure rechnen, seien es Blech- oder Elektronikschäden. Und ein N55-Sensibelchen wollte ich persönlich nicht als Re-Import!

Zitat:

@suzyyy schrieb am 26. Oktober 2023 um 23:18:31 Uhr:


Ob Import oder nicht, spielt keine Rolle. Gewährleistung gibt es immer. Bei arglistiger Täuschung kann man sogar vom Vertrag zurücktreten.

Richtig, Import oder nicht spielt keine Rolle bei der Gewährleistung. Bei Privatkäufen bekommt man aber keine Gewährleistung und das ist bei den Reimporten fast immer der Fall.

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Zitat:

@Heizölheizer schrieb am 27. Oktober 2023 um 00:30:45 Uhr:



Wir meinen das selbe, es ist aber anders rum.

https://www.it-recht-kanzlei.de/...eislastumkehr-b2c-maengelruege.html

Ich sehe da nichts, was meine Behauptung widerlegt. Aber vielleicht habe ich etwas überlesen.

Zitat:

@Fregel999 schrieb am 27. Oktober 2023 um 06:11:47 Uhr:



Richtig, Import oder nicht spielt keine Rolle bei der Gewährleistung. Bei Privatkäufen bekommt man aber keine Gewährleistung und das ist bei den Reimporten fast immer der Fall.

Hier geht es aber um einen Kauf beim Händler und nicht von privat.

Zitat:

@suzyyy schrieb am 26. Oktober 2023 um 23:43:43 Uhr:



Zitat:

@Heizölheizer schrieb am 26. Oktober 2023 um 23:18:17 Uhr:


Korrekturlesen muss es heißen "endet nach 12 Monaten"

Die Beweislast für den Verkäufer endet nach 12 Monaten. Die Rede ist aber von der Beweislastumkehr und die beginnt für den Käufer nach 12 Monaten.

Wie Heizölheizer schon gesagt hat, meint ihr beide dasselbe, aber normalerweise ist derjenige, der seine Mängelrechte geltend machen möchte auch grundsätzlich dazu verpflichtet den Sachmangel nachzuweisen. Und ein Sachmängelanspruch besteht dann, wenn die Sache "bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift" nicht entspricht [Im Wortlaut ist es anders herum... eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang..den Voraussetzungen entspricht](§ 434 BGB). Der Käufer müsste also grundsätzlich nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf (genauer: Gefahrübergang) bestanden hat - er ist in der Beweispflicht.
Bei der Beweislastumkehr geht es also darum, dass innerhalb der ersten 12 Monate (sorry, 6 waren veraltet) der Verkäufer dem Anspruchssteller nachweisen muss, dass die Sache frei von Mängeln war - danach geht es bis zum Ablauf der Gewährleistungsansprüche "normal" weiter.
Es geht systematisch um die Beweisführungspflicht des Klägers (Käufers) - und die hat sich halt in den ersten 12 Monaten umgekehrt, so dass der Verkäufer in diesem Zeitraum in der Beweislast ist. Daher hat Heizölheizer recht, dass es zwar auf dasselbe hinauskommt, aber man halt eben vom Standpunkt des Anspruchstellers blickt.

Ein Fachanwalt wird schon die richtigen Schlüsse ziehen. Wichtig für @Isabelle191 ist, dass sie möglichst alles dokumentiert und den Anwalt den Sachverhalt richtig schildern kann. Was sich zwischen Isabelle191 und dem Verkäufer tatsächlich zugetragen hat, was der Verkäufer erwähnt oder nicht erwähnt hat oder was im Kaufvertrag steht, weiß keiner von uns.

Leider ist dieser Beitrag wieder ein Beispiel, wie schnell man ein Opfer solcher Verkäufe werden kann, wenn man nicht richtig informiert ist. Ich persönlich kann es nicht verstehen, dass solche Fahrzeuge unter diesen Umständen ohne entsprechende Nachweise eine 21er-Vollabnahme erhalten. Normalerweise müsste für eine 21er-Abnahme eines ausländischen Kfz´s automatisch auch der Fehlerspeicher geprüft werden und eine zugelassene deutsche Kfz-Werkstatt das Vorhandensein technischer Sicherheitseinrichtungen vorab bestätigen müssen. Die Repressalien müssten so groß sein, dass sich keine Werkstatt trauen dürfte sowas durchzuwinken. So ist es doch ein absoluter Mist und diese xxx müssen nur einen HU-Dödl finden, der ihnen das Fahrzeug erstmalig in D abnimmt, dann werden die Kisten oftmals auf eine Person zugelassen und gehen dann in den Handel.

Denn das ist das Nächste: Wir wissen nicht, ob das Fahrzeug im Kundenauftrag vom Händler gekauft wurde...
Selbstverständlich gibt es auch hier zwischenzeitlich Rechtsprechung, die Zwischenhändler auch im Kundenauftrag nicht völlig freisprechen, aber wenn´s diesen Leuten so einfach gemacht wird mit sympathischem und vermeintlich transparentem Auftreten die Autos zu vertickern, dann findet sich auch immer so ein Hinterhofhändler, der diesen Mist weiter verkauft.

Wer von euch würde denn gerade einen 435i mit Blitzschaden durchreparieren wollen, wo sogar noch von irgendeinem ..Hinterhofhändler zu Verkaufszwecken noch daran herumgepfuscht wurde. Mal davon abgesehen, dass bei Blitzschlägen es keine einfache Sache ist die verursachten Schäden zu diagnostizieren und abzustellen. Nicht umsonst stand da ein Gutachtenwert von über 20.000 USD - und dafür war das Auto aber extrem billig (6.600 USD). Ich weiß es nicht, aber ich glaube nicht, dass das Auto für einen Apfel und ein Ei verkauft wurde. Damit stecken einfach solche #ichkannsienichtbeimnamennennen das Geld in ihre Taschen und die gutgläubigen Käufer bleiben auf den Schäden sitzen.

Zitat:

@suzyyy schrieb am 27. Oktober 2023 um 14:04:40 Uhr:



Hier geht es aber um einen Kauf beim Händler und nicht von privat.

Du übliche Masche ist als Händler solche Fahrzeuge „im Kundenauftrag“ zu verkaufen, um genau die gesetzliche Gewährleistung zu umgehen. Zu 99% wird das hier so gelaufen sein.

Zitat:

@Fregel999 schrieb am 27. Oktober 2023 um 16:24:24 Uhr:



Du übliche Masche ist als Händler solche Fahrzeuge „im Kundenauftrag“ zu verkaufen, um genau die gesetzliche Gewährleistung zu umgehen. Zu 99% wird das hier so gelaufen sein.

Ein Verkauf im Kundenauftrag ist noch kein Freibrief. Da kommt es auf die Umstände an. Kann auch nur vorgetäuscht sein und das ist unzulässig.

https://rae-oehlmann.de/.../

Es kann auch durchaus eine arglistige Täuschung vorliegen, wenn die wahren Vorschäden absichtlich verschwiegen wurden, was hier offensichtlich passiert ist. Dann kann man vom Vertrag zurücktreten.
Aber letztendlich ist es eine Sache des Rechtsanwalts zu prüfen ob der Kaufvertrag „sauber“ ist und Bestand hat.

Zitat:

@suzyyy schrieb am 27. Oktober 2023 um 17:20:52 Uhr:


Ein Verkauf im Kundenauftrag ist noch kein Freibrief. Da kommt es auf die Umstände an. Kann auch nur vorgetäuscht sein und das ist unzulässig.

Zum Glück. Es gibt auch schon Urteile gegen entsprechende Betrügerbanden. Ich wollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass es sich in dem Fall wohl nicht um den einfachen Brief des Anwalts handeln wird, der den Händler zum Nachkommen seiner Gewährleistung bewegt.

Zitat:

@Fregel999 schrieb am 27. Oktober 2023 um 17:34:10 Uhr:



Zum Glück. Es gibt auch schon Urteile gegen entsprechende Betrügerbanden. Ich wollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass es sich in dem Fall wohl nicht um den einfachen Brief des Anwalts handeln wird, der den Händler zum Nachkommen seiner Gewährleistung bewegt.

Wahrscheinlich nicht. Kommt drauf an wie abgebrüht der Händler ist und wie stark seine Nerven sind.

Hallo ihr Lieben,

ich musste diese ganzen Infos erst einmal verarbeiten, ich habe auf jeden Fall alle Unterlagen zusammen und werde es definitiv vom Anwalt prüfen lassen, der weiß schon Bescheid.

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