2 verschiedene Kennzeichen?
Habe mir ein Plug-In bestellt und frage mich ob Ich mein Kennzeichen wechseln soll, also mit einem E
Was ich mich die ganze Zeit frage ob z.B "AB-CD 123" und "AB-CD 123E" als ein Kennzeichen gilt oder es zwei verschiedene sind!
Falls das letzte dann können Wir 2 Fahrzeuge mit den fast identischen Kennzeichen anmelden, abgesehen von dem "E"
58 Antworten
Nein.
Der Kennbuchstabe "E" gehört zum Kennzeichen.
Zitat:
@BSTiguan schrieb am 1. Mai 2025 um 19:08:26 Uhr:
Ich habe einen Hybrid mit E-Kennzeichen. Für den Urlaub möchte ich einen Fahrradträger an der Stoßstange befestigen und benötige ein Zusatzkennzeichen. Hier habe ich noch ein gleiches vom Vorgängerfahrzeug, aber ohne „E“ (sonst wie gesagt gleich). Das müsste doch legal sein, oder?
Wohl kaum und ein neues Schild kostet wieviel Prozent von der Geldstrafe für eine Urkundenfälschung?
Für die Urkundenfälschung bräuchte es eine Täuschungsabsicht.....
Es würde wohl auf irgendwas zwischen 10 und 70 Euro hinauslaufen.
Trotzdem illegal, und bei Preisen von unter 10 Euro für ein Kennzeichenschild auch wirklich nicht empfehlenswert!
§ 12 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(10) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder durch mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei einem Fahrzeug, an dem nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
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Zitat:
@hk_do schrieb am 1. Mai 2025 um 20:42:03 Uhr:
Für die Urkundenfälschung bräuchte es eine Täuschungsabsicht.........
Die liegt bereits vor wenn man weiß, dass das zugeteilte Kennzeichen auf dem Wiederholungsschild nicht komplett wiederholt wird.
Es fehlt nicht nur an der Täuschungsabsicht, sondern auch an der Herstellung einer unechten Urkunde oder der Verfälschung einer echten Urkunde oder dem Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde.
Zitat:
@BSTiguan schrieb am 1. Mai 2025 um 19:08:26 Uhr:
Ich habe einen Hybrid mit E-Kennzeichen. Für den Urlaub möchte ich einen Fahrradträger an der Stoßstange befestigen und benötige ein Zusatzkennzeichen. Hier habe ich noch ein gleiches vom Vorgängerfahrzeug, aber ohne „E“ (sonst wie gesagt gleich).
Ich würde das schon nicht wegen der (Supermarkt)-Parkplätze mit Kennzeichen-Erfassung riskieren. Die Parkdauer wird über das Scannen der Kennzeichen festgestellt. Wird von vorne dein E-Kennzeichen registriert und dein Rausfahren nicht richtig zugeordnet, weil du beim rausfahren von hinten ohne E gescannt wirst, könnte teure Post von den Parkraumbewirtschaftern kommen, die nur mit viel schriftlichem Aufwand und Ärger, wenn überhaupt, zurückgenommen wird.
Na das ist ja das geringste Problem. Da die Parkraumbewirtschaftung beweispflichtig ist, braucht man sich überhaupt keine Mühe machen. Allenfalls eine kurze höfliche Erwiderung könnte man in Erwägung ziehen. Anschließend ggf. ein "Widerspruch" (ohne Begründung!) gegen den Mahnbescheid und dann eine kurze Klageerwiderung (Bestreiten und Hinweis auf die Beweispflicht), falls es wirklich soweit kommen sollte. Die Parkraumbewirtschafter kennen ihre Beweispflicht. Daher ist kaum mit böser Post zu rechnen.
Und zur Urkundenfälschung: es liegt keine Fälschung/Verfälschung/Herstellung oder Gebrauch einer unechten Urkunde vor. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Da kommt es auf den fehlenden Vorsatz nicht mehr an.
Nach § 12 X FZV muss nur das Kennzeichen am Ladungsträger wiederholt werden. Das Kennzeichen ist in § 9 FZV definiert, während H und E Kennzeichnungen sind, die nicht zum Unterscheidungskennzeichen gehören. Daher ist es wohl noch nicht einmal ein Verstoß gegen FZV, wenn man das E auf dem Ladungsträger nicht wiederholt. Bei kleinlicher (und m.E. falscher) Auslegung könnte es allenfalls eine Ordnungswidrigkeit sein.
Das "E" und das "H" sind lt §§ 10, 11 FZV Bestandteil der besonderen Kennzeichen. Diese speziellen Regelungen gehen der allgemeinen Regel in § 9 FZV vor. Da sie (E bzw. H) zum Kennzeichen gehören, müssen Wiederholungskennzeichen hiervon eben vollständig übereinstimmen. Eine dem nicht entsprechende Gestaltung am Fahrzeug ist dann eine falsche /verfälschte zusammengesetzte Urkunde, deren Erstellung eine strafbare Urkundenfälschung realisiert. Der Gesetzgeber könnte es anders regeln, macht es aber nicht. Also muss man es befolgen oder die Konsequenzen der Nichtbefolgung tragen.
Zitat:
@NOMON schrieb am 3. Mai 2025 um 16:15:59 Uhr:
Nach § 12 X FZV muss nur das Kennzeichen am Ladungsträger wiederholt werden. Das Kennzeichen ist in § 9 FZV definiert, während H und E Kennzeichnungen sind, die nicht zum Unterscheidungskennzeichen gehören.
grundsätzlich richtig, aber:
Zitat:
Daher ist es wohl noch nicht einmal ein Verstoß gegen FZV, wenn man das E auf dem Ladungsträger nicht wiederholt.
§11 Absatz 2 Satz 2 legt fest:
"Es hat den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer zu führen (...)"
Insofern sehe ich schon einen Verstoß gegen die FZV, wenn beim Wiederholungskennzeichen der Zusatz nicht geführt wird.
Zitat:
Bei kleinlicher (und m.E. falscher) Auslegung könnte es allenfalls eine Ordnungswidrigkeit sein.
Mehr als eine Ordnungswidrigkeit sehe ich auch nicht, Ack.
Ob es aber eine OWi ist wäre noch eine eigene Fragestellung und hängt wohl von der Frage ab, ob das nicht-Führen des Zusatzes beim Wiederholungskennzeichen ein Verstoß gegen §12 ist (OWi) oder "nur" ein Verstoß gegen §11, den ich in §77 nicht finde.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. Mai 2025 um 16:54:44 Uhr:
Eine dem nicht entsprechende Gestaltung am Fahrzeug ist dann eine falsche /verfälschte zusammengesetzte Urkunde,
bis hierhin würde ich mitgehen, aber:
Zitat:
deren Erstellung eine strafbare Urkundenfälschung realisiert.
hier nicht mehr.
Leider gehst du wieder nicht auf die Täuschungsabsicht ein, obwohl diese nach § 267 StGB zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit ist.
Im umgekehrten Fall (E-Kennzeichen an nicht berechtigtem Fahrzeug) würde ich die ja noch unterstellen, weil man damit den Eindruck erweckt, das Fahrzeug sei im Sinne des EMoG privilegiert. (*)
Im vorliegenden Fall mangelt es ja dahingehend sogar schon an der Täuschung (kein E auf dem Kennzeichen zu haben macht keine Aussage!), und die Einlassung des Fragestellers ist lässt ja auch keine Zweifel an seinen Motiven zu: er will niemanden täuschen, sondern nur das Geld für ein neues Schild sparen.
Zitat:
Der Gesetzgeber könnte es anders regeln, macht es aber nicht. Also muss man es befolgen oder die Konsequenzen der Nichtbefolgung tragen.
klar.
Natürlich ist das falsch und man macht das nicht.
Aber bei den Folgen sehe ich immer noch ein eher kleines Verwarngeld...
(*)
hier könnte man allerdings och die Frage stellen wie es zu bewerten wäre, wenn ein E-Kennzeichen zum Beispiel an einem Fahrzeug der Klasse L1e oder M3 angebracht ist, obwohl diese Fahrzeug nicht unter das EMoG fallen 😁
Zitat:
@NOMON schrieb am 3. Mai 2025 um 16:15:59 Uhr:
. Bei kleinlicher (und m.E. falscher) Auslegung
Dann liegst Du mit Deiner Ansicht halt falsch. Macht nichts, solange man anderen nicht zu einem Fehlverhalten rät.
Am Ladungsträger ist das Kennzeichen zu wiederholen, nicht die Erkennungsnummer!
Wenn das Wiederholungskennzeichen nicht korrekt ist, es aber angebracht wird, dann besteht die Absicht über die Übereinstimmung zu täuschen. Ob daraus Vorteile folgen, das spielt keine Rolle.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 3. Mai 2025 um 17:12:51 Uhr:
Am Ladungsträger ist das Kennzeichen zu wiederholen, nicht die Erkennungsnummer!
auch beim "E-Kennzeichen" gilt gemäß §11 Absatz 2 Satz 2:
"Das Kennzeichen (...) ist das nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen." Also Unterscheidungszeichen plus Erkennungsnummer.
Der Kennbuchstabe "E" ist also kein Bestandteil des Kennzeichens, sondern ist "nur" mit diesem zusammen zu führen.
Zum "Führen" gehört m.E. aber auch das Wiederholungskennzeichen, insofern kommt für die Anwendung aufs Gleiche raus, nicht aber ggf. für die Ahndung von Verstößen.