14 jähriger baut unfall, wer zahlt?

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Hallo Ihr lieben,

ich bin echt verzweifelt...
Mein Sohn 14 Jahre hat eine kleine Tour mit dem Quad seines Vaters unternommen. Hier bei uns im Dorf. Es gibt hier sowohl Strassen vom Land/ als auch Private Wege.
Als er abbiegen wollte auf einer öffentlichen Strasse , ist ihm ein Junger Mann ( ich denke grade 18/19) ins Quad gefahren, bzw hat das gestreift.
Und zwar so: Mein Sohn wollte links abbiegen und hat nach rechts ausgeschert um die kurve zu bekommen. Der Fahrer hinter ihm dachte das er rechts ranfährt zum halten....und wollte ihn links überholen...
Dabei sind sie aneinander gehaun.

Der Fahrer stieg aus, schaute sich das Auto an meinte "alles OK"
Später am Abend stand er dann mit seiner Mama bei uns vor der Tür und meinte das Auto wäre vorne voll kaputt.
Tatsächlich ist das Auto ( ein kleiner Renault) vorne kaputt. Das Glas der Nebelleuchte fehlt... alles ist nen bissl verschoben ect., Das Kühlerding vorne ist auch kaputt...

Die Eltern ( beide Doctoren) waren nun gestern in der Werkstat und meinten das kostet 2500 Euro. nun würde ich gerne mal wissen, wie sich das nun verhält?

-Wer muss den Schaden bezahlen?
-Was kommt auf meinen Sohn zu? evtl. eine Sperre für seinen Führerschein`??
-Was wird noch auf uns Eltern zukommen?

Das Quad hat eine Strassenzulassung und läuft über meinen Mann.

Ich wäre Euch so dankbar für Eure Infos und Tipp.

Viele liebe Grüsse
Wichi

Beste Antwort im Thema

Kein Drehbuch ist so hart wie das Leben - mein Kumpel Alex H. war geübter "Schwarzfahrer", prügelte seine ETZ gottgleich durch Wald und Feld. Eines schönen Tages bei bestem Wetter, nur 300 Meter Straße waren nötig, um in den Wald zu kommen. Die Omi hörte wohl nicht mehr gut, sonst wäre sie nicht auf die Straße getreten. Und Kumpel Alex war wohl einen Moment nicht ganz konzentriert.......

Oma tot, Alex zwei Jahre Sperrfrist bis zum legalen Erwerb der FE, Gewissensbisse seit vielen Jahren. Wer je einen Menschen getötet hat - schuldhaft oder nicht, wird sich immer schuldig fühlen.

In diesem Fall - seid froh, dass es nur Blech ist und der Unfallgegner nicht von vornherein bösartig ist. Ruhiges Gespräch suchen, den Schaden ohne Klagen voll übernehmen, den Junior je nach Anteil des stolzen Papas (er scheint nicht völlig unbeteiligt zu sein) an den Aufwendungen beteiligen und ein Gebet gen Himmel schicken, dass der Unfallgegner auf eine Anzeige verzichtet - denn dann droht Junior ein Strafverfahrern und eine Sperrfrist. 

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Zitat:

Original geschrieben von Vollgasfuzzi


Alternativ kann man auch darüber nachdenken, ob nicht Daddy gefahren ist, der Unfall wurde ja schließlich nicht polizeilich aufgenommen ...

Keine gute Idee, denn es gibt zumindest einen Zeugen für den Vorfall.

Zitat:

Original geschrieben von Moorteufelchen



Zitat:

Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8


Das meinte ich ja damit
Hallo, dann hast du dich leider etwas unglücklich ausgedrückt. Ich hatte dich so verstanden , den Eltern würde nichts drohen. Das wäre namlich Falsch wenn mandas so liest............

Ich meinte damit: Solange der Spross das Quad nicht mit Wissen (Duldung) der Eltern nahm, droht ihnen nichts (in den allermeisten Fällen). Denn das müsste ja dann auch nachgewiesen werden.

Zitat:

Original geschrieben von Vollgasfuzzi


Alternativ kann man auch darüber nachdenken, ob nicht Daddy gefahren ist, der Unfall wurde ja schließlich nicht polizeilich aufgenommen ...

Der "Tausch" des Fahrers wäre hier ein Betrug zum Nachteil der Versicherung. Da der Unfallgegner weiß, wer wirklich gefahren ist, wäre das - in Anbetracht möglicher Konflikte in der Schadensabwicklung - voraussichtlich eine Lüge mit sehr kurzen Beinen.

Das "Zulassen" des Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt die Kenntnis des Halters voraus, dass der Junior das Quad benutzt. Wenn schon das halbe Dorf weiss, dass Junior mit dem Ding alle Nase lang herumbrettert, dann kann sich Papi schlecht auf Nichtwissen herausreden. Wenn es das erste Mal war (zwinker) ist Papi strafrechtlich kein Vorwurf zu machen. Eine Pflicht zur aktiven Verhinderung einer Fahrt durch Junior habe ich erst nach einschlägigen Vorkommnissen in der Vergangenheit.

den Eltern wird wenig passieren -wenn da nicht verquatscht wird- da das fahrlässig nur im Absatz 2 vorkommt. Ich zitier das ganze nochmal, das war etwas verschoben zitiert bisher.

StVG §21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

Zitat:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

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Hallo,

man sollte auch nicht außer Acht lassen, dass die Threaderstellerin sich, was den Unfallhergang betrifft, hier vollständig auf die Aussagen ihres Sohnes verlässt. Dem spricht auch nichts entgegen, aber fassen wir mal zusammen:

Ein 14 jähriger, der sich unerlaubt den Schlüssel genommen hat (davon gehe ich mal aus, denn ansonsten sollte man dem Vater noch die Beine lang ziehen!) und ohne Fahrerlaubnis auf der Straße gefahren ist und dabei in einen Unfall verwickelt wurde und auch schon alt genug ist, um bestraft zu werden. Wahrscheinlich hat er die Hosen voll, wie wahrscheinlich ist es, dass da der Unfallhergang nicht ein wenig zu seinen Gunsten geschönt wird?

mfg

Zitat:

Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8



Zitat:

Original geschrieben von Vollgasfuzzi


Alternativ kann man auch darüber nachdenken, ob nicht Daddy gefahren ist, der Unfall wurde ja schließlich nicht polizeilich aufgenommen ...
Klasse-Idee, eine Straftat mit einer anderen Straftat vertuschen zu wollen.

Man sollte dabei nicht außer acht lassen: Komissar Zufall taucht öfter mal auf. Und dann gibts richtig Spaß, dann sogar für alle.

Es gibt ein Sprichwort : Betrunkene und kleine Kinder sagen die Wahrheit .

Wenn der kleine " Lausbub " das erste mal dann in der Dorfdisco ein Bier zuviel hat

und von seinen " Jugendsünden " erzählt , hoffe ich nur das nicht der falsche

Nachbar daneben steht .

Ich zahl lieber die 2500 Euronen , verzichte  auf die Bekanntschaft mit dem

Staatsanwalt und kann Nachts beruhigt schlummern .

Sollen die Nachbarn doch über andere reden , aber nicht über mich .

In erster Linie muss man von Glück reden, dass hier keine Anzeige gegen den 14 jährigen erstattet wurde.
Deshalb würde ich vorschlagen, den Schaden ohne zu murren zu bezahlen... denn was nicht ist kann ja noch werden. Sprich eine Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Sachbeschädigung.
Zweitens sehe ich die volle Schuld ebenfalls beim Junior... er täuscht seine Absicht nach links abzubiegen nach rechts an und erzeugt hier eine gefährliche und irreführende Verkehrssituation.
Womöglich wurde der entsprechende Fahrtrichtungsanzeiger auch nicht bedient, denn nur so kommt es zu einer solchen Situation.
Auch hat der Junior in dem Fall den nachfolgenden Verkehr schlichtweg missachtet.
Beim Abbiegen gilt nach wie vor Spiegel, Blinker, Schulterblick (aber woher soll er es auch wissen, wenn man keinen FS hat).
Beim Überholen kann ich auch nicht einfach rausziehen ohne den Verkehr im Rückspiegel zu beachten.

Hmm... mir wäre allerdings auch neu, dass ich einen Verkehrsteilnehmer links überholen darf, weil ich annehme er wolle rechts ranfahren. Obwohl er nicht rechts blinkt...

Denn wenn der Fahrtrichtugsanzeiger nicht betätigt wurde, dann sicherlich weder nach links noch nach rechts. Aufgrund eines kurzen Schlenkers des Vorausfahrenden nach rechts also einfach mal davon auszugehen, dass man jetzt ruhig links überholen kann, ist schon sehr weit hergeholt. Wäre der Vorausfahrende nicht 14 gewesen, hätte man da durchaus ansetzen können.
Zumal der Unfallgegner ja auch gerademal 18/19 ist und eben reichlich unbesonnen reagiert hat...

Da er aber nunmal 14 war, hätte er ohnehin gar nicht auf der Straße sein dürfen...

Zahlen und froh sein, wenn keine Anzeige kommt...

Nun, ich frage mich, ob Ihr wirklich die Aufsichtspflicht vernachlässigt habt.

Mit 14 ist er nur beschränkt strafmündig.

Wenn er mit Genehmigung auf Privatgelände gefahren ist, dann ist es ok und wenn Ihr ihn immer wieder nachdrücklich ermahnt habt, daß er nicht auf der Straße fahren darf, dann würde ich das so sehen, daß Ihr die Aufsichtspflicht nicht versäumt habe, als auch nicht zur Verantwortung gezogen werden könnt.

Wurde er immer wieder ermahnt, daß er nur im Elternbeisein auf Privatgelände fahren darf und habt Ihr ggfls. auch den Schlüssel versteckt und Junior den erst nach ausgiebiger Suche gefunden, dann dürften Eure Chancen nicht schlecht stehen, was Eure strafrechtliche Seite angehen sollte.

Ich kenne Eure Finanzen nicht, aber eine erste Rechtsberatung beim Anwalt dürfte nicht so teuer werden. Auch würde ich mal unverbindlich bei der Versicherung anfragen und den Fall schildern. Oft geben die auch gute Tips; je nach Versicherung. Schließlich sind die auch daran interessiert, so wenig wie nötig zu zahlen.

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


...das der sohn dann nebenbei motorcross fährt, wird sich dabei auch nicht sonderlich strafmildernd auswirken - eher im gegenteil!

Begründung?

cheerio

Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


Nun, ich frage mich, ob Ihr wirklich die Aufsichtspflicht vernachlässigt habt.

Die Frage der Verletzung der Aufsichtspflicht ist hier weder versicherungsrechtlich noch strafrechtlich relevant. Dieses Thema ist nur dann interessant, wenn ein Kind als Fußgänger oder Radfahrer einen Schaden anrichtet. Dann prüft die PRIVATHAFTPFLICHT genau diese Frage.

Die Versicherung des Quads prüft diese Frage nicht, die Polizei gleich zweimal nicht (in der Frage des Schlüsselzugangs). Sie prüft ein ZULASSEN zum Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zitat:

Original geschrieben von mooshuf



Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


Nun, ich frage mich, ob Ihr wirklich die Aufsichtspflicht vernachlässigt habt.
Die Frage der Verletzung der Aufsichtspflicht ist hier weder versicherungsrechtlich noch strafrechtlich relevant. Dieses Thema ist nur dann interessant, wenn ein Kind als Fußgänger oder Radfahrer einen Schaden anrichtet. Dann prüft die PRIVATHAFTPFLICHT genau diese Frage.

Die Versicherung des Quads prüft diese Frage nicht, die Polizei gleich zweimal nicht (in der Frage des Schlüsselzugangs). Sie prüft ein ZULASSEN zum Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Selbstverständlich ist das auch strafrechtlich von Belang, denn solange jemand noch nicht volljährig ist, unterliegt er der Elternaufsicht und wenn die diese entsprechend vernachlässigen, können sie zur Verantwortung gezogen werden.

Zitat:

Original geschrieben von där kapitän


Begründung?

Weil er umso besser wissen sollte, dass er ein Quad im Alter von 14 Jahren nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegen darf...

Einem 14jährigen, der mit Kraftfahrzeugen bisher noch überhaupt nichts zu tun hatte, kann man vielleicht noch abnehmen, dass er ganz unbedarft an die Sache herangegangen ist und es einfach mal probieren wollte.
Sollte er das allerdings schon länger hobbymäßig auf abgesperrten Pisten betreiben, dann weiss er ganz genau, dass er NUR dort fahren darf...

Zitat:

Original geschrieben von harra02041958



Zitat:

Original geschrieben von mooshuf


Die Frage der Verletzung der Aufsichtspflicht ist hier weder versicherungsrechtlich noch strafrechtlich relevant. Dieses Thema ist nur dann interessant, wenn ein Kind als Fußgänger oder Radfahrer einen Schaden anrichtet. Dann prüft die PRIVATHAFTPFLICHT genau diese Frage.

Die Versicherung des Quads prüft diese Frage nicht, die Polizei gleich zweimal nicht (in der Frage des Schlüsselzugangs). Sie prüft ein ZULASSEN zum Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Selbstverständlich ist das auch strafrechtlich von Belang, denn solange jemand noch nicht volljährig ist, unterliegt er der Elternaufsicht und wenn die diese entsprechend vernachlässigen, können sie zur Verantwortung gezogen werden.

Das ist nicht richtig, eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist STRAFRECHTLICH nicht relevant, ein derartiges Rechtskonstrukt existiert im Strafrecht einfach nicht. In welchem Paragraf soll dies normiert sein?

Es gibt lediglich eine Garantenstellung bei privilegierten Personen (die Pflicht, eine gegenwärtige Gefährdung oder Schädigung einer anderen Person, gegenüber der ich eine Garantenstellung habe, abzuwenden, z.B. Kindergärtnerin, Pilot, Bootsführer, Bergführer usw.).

Bei grober und wiederholter "Verletzung der Aufsichtspflicht" kommt nicht der Staatsanwalt sondern möglicherweise das Jugendamt. Im Strafrecht gibt es - neben der Garantenstellung - nur diese Vorschrift:

"§ 171 StGB
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Passt für einen Quadfahrer ja eher nicht....

Gegenwärtig wird dem Vater des Amokläufers von Winnden der Prozess gemacht. Aber nicht, weil er seine Aufsichtspflicht über seinen Sohn verletzt hätte (ist völlig irrelevant), sondern weil er seine Waffen nicht der Vorschrift entsprechend verschlossen hatte und um die potentielle Gefährlichkeit seines Sohnes gewusst haben soll.

Für eine mögliche Schadensersatzpflicht von Eltern ist dieser Paragraf einschlägig:

§ 832 BGB

"(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."

Es handelt sich hierbei um Zivilrecht und NICHT um Strafrecht. In der Rechtssprechung kommt es auch eher selten zu Urteilen zum Nachteil der Eltern, meist wird vom Gericht anerkannt, dass eine lückenlose Beaufsichtigung Jugendlicher de facto nicht möglich ist. Den Schaden trägt in solchen Fällen der Jugendliche selbst, sofern er zum Zeitpunkt der Tat die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte und dies wird fast regelmäßig angenommen.

Bei der Benutzung eines pflichtversicherten Kfz ist dies alles aber völlig irrelevant, weil die Versicherung des Kfz IMMER in Vorleistung tritt. Diese Regelung dient dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Die Versicherung ihrerseits fordert von ihrem VN Regress, da der Junge keine Fahrerlaubnis hat. Die Frage der Verletzung der Aufsichtspflicht wird hierbei weder aufgeworfen noch bewertet. Das interessiert schlicht niemanden. Glaub es einfach!

Zitat:

Original geschrieben von mooshuf


...............
Bei der Benutzung eines pflichtversicherten Kfz ist dies alles aber völlig irrelevant, weil die Versicherung des Kfz IMMER in Vorleistung tritt. Diese Regelung dient dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Die Versicherung ihrerseits fordert von ihrem VN Regress, da der Junge keine Fahrerlaubnis hat. Die Frage der Verletzung der Aufsichtspflicht wird hierbei weder aufgeworfen noch bewertet. Das interessiert schlicht niemanden. Glaub es einfach!

Guten Morgen

ich weiss nicht ob dein vorletzter Satz so richtig ist.

Vergisst du nicht, daß es noch das Verwaltungsrecht gibt? Dieses kann immer eintreten und Verwaltungsvorschriften durchsetzen.

Und nachdiesem Recht ist halt z.B. der Führerschein des "möglichmachenden" in gefahr.

Die können nach Aktenlage auch eine Sperrfrist für den Jungen anordnen. Gegen diese kann man dann Klagen. Aber erstmal gilt sie. Ob rechtens oder nicht, er bekommt erstmal keine FE.

Moorteufelchen

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