"Fahrerflucht" in privater Tiefgarage

Sehr geehrte Forumsgemeinde,

mein Auto hat eine neue Delle und einige Kratzer :/ .
Den mutmaßlichen Verursacher habe ich mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt, der steht nämlich direkt gegenüber meines Autos in der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses und hat eine passende Delle an passender Stelle in gleicher Höhe inkl. Lackspuren in meiner Wagenfarbe... Dieses Auto ist allgemein ziemlich verbeult, da fährt jemand wohl sehr sehr unvorsichtig...
Bewiesen ist nichts, aber es passt wie Faust aufs Auge. Einziges "Gegenargument" - mein Auto hat keine Lackspuren (mehr?) in Farbe des anderen Autos.
Die Polizei unternimmt jedoch nichts mit Verweis darauf, dass alles auf einem Privatgelände passiert ist. Fahrerflucht gibt's da wohl nicht.

Da sich bis jetzt keiner gemeldet hat, gehe ich davon aus dass ein persönliches Gespräch mit dem mutmaßlichen Verursacher nichts bringt, vor allem ohne etwas in der Hand zu haben...
Jetzt stehe ich auf'm Schlauch - wer soll denn bitte die Beweissicherung machen wenn die Polizei nicht rausrücken will (vor allem Lackspuren)?
Wenn man mit Rechtsanwalt und Gutachter um die Ecke kommt verschwinden die Lackspuren doch ruckzuck.

Würde evtl. eine Anzeige gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung etwas bewegen (auch in Sachen Beweissicherung)?

Ich würde mich auf Tipps und eure Erfahrungen freuen, natürlich ohne Rechtsberatung etc.

39 Antworten

Bei mir ist nichts abgelaufen.
Den Bericht habe ich damals selber geschrieben, um die Sache zumindest aktenkundig zu machen. Dienst am Bürger nennt man das.😉
Kommt aber immer auf den Einzelfall an.

Unterscheidet man bei Fahrerflucht zwischen Privat und Öffentlichkeit Grund?

Die Pol kommt doch tlw nicht mal bei Unfällen mit Blechschaden.

Zitat:

@SuedschwedeV70 schrieb am 27. August 2024 um 12:28:20 Uhr:


Unterscheidet man bei Fahrerflucht zwischen Privat und Öffentlichkeit Grund?

Die Pol kommt doch tlw nicht mal bei Unfällen mit Blechschaden.

Ein "Unfall" auf nicht öffentlichem Verkehrsraum ist kein Unfall und dementsprechend kann es auch keine "Unfallflucht" nach 142 sein.
Und ob die Polizei kommt oder nicht ist von Land zu Land verschieden und durch Erlass geregelt. Es gibt Länder da kommt sie und in anderen Ländern eben nicht.

Okay, Danke für die Erklärung.

Dann bleibt ja nur Beweise Privat sichern, anzeige und hoffen das die Anerkannt werden.

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Zitat:

@SuedschwedeV70 schrieb am 27. August 2024 um 12:35:57 Uhr:


Okay, Danke für die Erklärung.

Dann bleibt ja nur Beweise Privat sichern, anzeige und hoffen das die Anerkannt werden.

Du könntest ja an den Eigentümer der Großgarage/Tiefgarage herantreten und diesen zur Installierung einer Kameraüberwachung überreden?

Kamera - Hat bei uns auch jemand beantragt auf der Eigentümerversammlung. Wurde einstimmig abgelehnt, wegen hohem Aufwand, in jede Ecke und zwischen alle Autos zu filmen, Datenschutz und weil "ja jeder sowieso versichert ist".

Dann laß einen Gutachter kommen,wenn der zweifelsfrei bestätigt das der Schaden durch das Fahrzeug verursacht wurde klingelst Du mal beim Nachbarn an.
Sollte der meinen es nicht gewesen zu sein kannst Du ihm ja mal das Gutachten unter die Nase halten.
Ansonsten würde ich dann einfach den Zentralruf der Versicherer anrufen und unter Berufung auf das Gutachten den Schaden melden.
Eine andere Möglichkeit bleibt Dir da doch gar nicht,wenn Du Dich jetzt schon nicht traust den Nachbarn anzusprechen.

Wenn Du Geld sehen willst musst Du halt beweisen das er es war.

Dashcam für die Zukunft?

Beweise sichern, ggf. über einen privat beauftragten Gutachter, und dann über den Zentralruf der Autoversicherer die Versicherung des Schädigers kontaktieren. Ggf. zur Geltendmachung einen Anwalt beauftragen.

Für die Strafbarkeit nach § 142 StGB kommt es nicht darauf an, wo sich ein Unfall ereignet hat. Selbstverständlich ist es auch auf privatem Grund verboten, sich unerlaubt zu entfernen. Der Tatbestand knüpft nicht an den Unfallort an.

Und "Absicht" im strafrechtlichen Sinn ist für die Begehung auch nicht erforderlich. Es reicht "bedingter Vorsatz". Ob er vorlag, erweist sich erst bei der Ermittlung. Daher muss die Polizei auf jeden Fall tätig werden, wenn es einen begründeten Verdacht gibt.

Zum Unfallort muss sie natürlich nicht unbedingt kommen, denn dabei kann sie kaum Erkenntnisse gewinnen, die nicht auch auf andere Weise erlangt werden können.

Das wäre meine Einschätzung.

§ 142 StGB
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

Stimmt. Der Tatbestand knüpft an den Unfallort an. Ich hätte 142 noch einmal lesen sollen. Aber: "Auch Vorgänge auf nichtöffentlichen Grund, die mit den Straßenverkehr unmittelbar zusammenhängen, reichen aus." Lackner/Kühl § 142, Rdnr. 6

Bei 315c gibt's auch noch Ausführungen zum Begriff und dort sind private Stellplätze oder der Hinterhof tatsächlich ausgenommen. Nur öffentliche Parkhäuser nicht.

Es bleibt aber der Verdacht einer strafbaren Sachbeschädigung und wegen der muss die Polizei auch ermitteln. Bereits um zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können, bei denen es auf den Vorsatz nicht ankommt (z.B. nach § 2 Abs. 2 Polizeiaufgabengesetz Sachsen, zu dem es analoge Vorschriften in jedem Polizeigesetz gibt).

Das mit dem zusammenhängen ist so, dass Flächen, die ohne weiteres von jedermann befahren werden können, betroffen sind. Das sind zum Beispiel Parkplätze von Supermärkten. Nicht darunter fallen Flächen, die durch eine Schranke mit Zutrittsberechtigung abgegrenzt sind. Das ziehen einer Karte zur Abrechnung fällt nicht darunter.

Zitat:

@NOMON schrieb am 4. September 2024 um 07:57:24 Uhr:


Stimmt. Der Tatbestand knüpft an den Unfallort an. Ich hätte 142 noch einmal lesen sollen. Aber: "Auch Vorgänge auf nichtöffentlichen Grund, die mit den Straßenverkehr unmittelbar zusammenhängen, reichen aus." Lackner/Kühl § 142, Rdnr. 6

Bei 315c gibt's auch noch Ausführungen zum Begriff und dort sind private Stellplätze oder der Hinterhof tatsächlich ausgenommen. Nur öffentliche Parkhäuser nicht.

Es bleibt aber der Verdacht einer strafbaren Sachbeschädigung und wegen der muss die Polizei auch ermitteln. Bereits um zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können, bei denen es auf den Vorsatz nicht ankommt (z.B. nach § 2 Abs. 2 Polizeiaufgabengesetz Sachsen, zu dem es analoge Vorschriften in jedem Polizeigesetz gibt).

Du hättest einiges noch mal lesen sollen.

Um zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können benötigt man die Personalien des Verursachers. Dementsprechend werden durch die Polizei die Personalien ausgetauscht. So ist gesichert dass der Geschädigte seine Ansprüche geltend machen kann. Standard bei fahrlässigen Sachbeschädigungen.

Wenn du schon irgendwelche Landesgesetze zu Rate ziehst solltest du wenigstens etwas davon verstehen.

Und was der 315 c damit zu tun hat bleibt wohl dein Geheimnis. Lies am Besten noch mal🙄

Nana, warum denn so überheblich, @AS60?

Was hast Du dagegen, dass ich polizeiliche Aufgaben mit einer exakten Quelle belegt habe? Damit bin ich deiner unzutreffenden Behauptung entgegengetreten: "Die werden die berechtigterweise nicht aufnehmen."

Auch, wieso im beschriebenen Fall "strafbare Sachbeschädigung am Vorsatz, wovon man bei einem Unfall (obwohl es ja keiner war) ja wirklich nicht ausgehen kann" scheitert, wird wohl dein Geheimnis bleiben. Noch nie von bedingtem Vorsatz gehört? Dann wird es aber Zeit! Und nicht wissen, ab welcher Schwelle wegen einer Straftat ermittelt werden muss? Ab in die Nachschulung, Herr Hauptwachtmeister.

Bei dem Niveau deiner Ausführungen wird mir auch sofort klar, warum du den Zusammenhang mit 315c nicht verstehst. Das kannst Du bei der Gelegenheit gleich nachfragen. Oder einfach nachlesen? 😉

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