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"Eltern haften für ihre Kinder" - auch bei eigenem PKW-Schaden?

Themenstarteram 3. März 2010 um 8:49

Hallo,

den Spruch "Eltern haften für ihre Kinder" kennt wohl jeder.

Aber wie sieht das in der Realität aus bei folgendem Fall:

Ich hatte am WE meinen Wagen in der Hofeinfahrt geparkt, als Sohnemann (8 Jahre) auf die Idee kam, das Tor schließen zu wollen.

Hab es gerade so nach abfangen können, bevor es mir in die Wagenseite geschlagen hätte.

Aber wer wäre hier haftbar?

a) meine Privathaftpflicht?

b) meine Hausrat?

c) meine TK? (Vandalismusschaden?)

d) mein eigenes Portemonaie?

______________________________

Jetzt das ganze unter der Berücksichtigung, dass mein Sohn nicht bei mir, sondern im Haushalt seiner verheirateten Mutter lebt.

Wer ist dann haftbar?

analog oben a), b), c) oder d)?

Oder e) dann sogar die Privathaftpflicht der Mutter?

 

Gruß Martin

Beste Antwort im Thema
am 3. März 2010 um 10:19

Bevor hier noch mehr Halbwissen und Spekulationen gepostet werden, hier eine umfassende Klarstellung:

 

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

den Spruch "Eltern haften für ihre Kinder" kennt wohl jeder.

Der Spruch ist so alt, wie er falsch ist!

Eltern haften niemals für ihre Kinder - allenfalls haften Eltern selbst, wenn sie nämlich die Aufsichtspflicht über das Kind verletzt haben.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

Ich hatte am WE meinen Wagen in der Hofeinfahrt geparkt, als Sohnemann (8 Jahre) auf die Idee kam, das Tor schließen zu wollen.

Hab es gerade so nach abfangen können, bevor es mir in die Wagenseite geschlagen hätte.

Aber wer wäre hier haftbar?

Haftbar ist hier dein Sohn ganz allein - er ist über 7 Jahre alt und haftet somit für Schäden, die er anrichtet - auch dir gegenüber.

 

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

a) meine Privathaftpflicht?

Die Versicherung haftet nicht, sie stellt allerhöchstens den Versicherten von gegen ihn erhobenen Ansprüchen frei.

Dein Sohn ist zwar in deiner PHV mitversichert, jedoch ist es lt. Vertragsbedingungen nicht möglich, dass der Versicherte Ansprüche gegen im Vertrag mitversicherte Personen stellt - sich somit seinen eigenen Schaden bezahlen lässt.

Scheidet also aus.

 

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

b) meine Hausrat?

Die hat damit nun absolut gar nichts zu tun.

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

c) meine TK? (Vandalismusschaden?)

1. Ist es kein Vandalismusschaden der hier vorliegt (Vandalismus ist die mut- und böswillige Zerstörung von Sachen - und das wirst du deinem Sohn wohl kaum unterstellen wollen) , 2. Sind bzw. wären Vandalismusschäden sowieso nur Gegenstand der Vollkaskoversicherung.

3. Fällt dieser Schaden vom Grundsatz her nicht in den Deckungsbereich der Teilkasko - scheidet also aus.

 

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

d) mein eigenes Portemonaie?

Vermutlich nicht, wir kommen noch zu Punkt e

 

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL

 

Oder e) dann sogar die Privathaftpflicht der Mutter?

Genau die ist hier eintrittspflichtig (NICHT haftbar).

-Sohn 8 Jahre alt haftet selbst.

-Versichert in der PHV der Mutter

-Wohnt nicht mit dir in häuslicher Gemeinschaft (Verwandtschaftsklausel greift also nicht)

Ergo: Mutter soll den Schaden ihrer PHV melden - diese reguliert.

 

So und nicht anders ist das !!

 

 

 

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weil doppelt

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

@twelferider, ich bin für jeden Hinweis dankbar :), aber dieser Hinweis war nicht wirklich hilfreich.

Es mag eine regionale umgangssprachliche Üblichkeit für die Begriffsverwendung "Verwandtschaftsklausel" in der PHV geben, diese ist mir bis dato nicht bekannt (geworden) und Google auch nicht.:o

Einig sind wir nun, dass es diesen bedingungsgemäßen Terminus nicht gibt. Gut.

Ich bin ja nicht so tief im Thema, aber das ist keine regionale, umgangssprachliche Üblichkeit der Begriffsverwendung, sondern eine branchenübliche (wozu ich auch Fachanwälte zähle, die Ihr Wissen nicht aus Google und Wikipedia, sondern aus der Praxis beziehen) Formulierung

Zitat:

Nicht aber, wenn gem. BGB § 828 beim 8jährigen die "Einicht" fehlte.

Wenn in 99 von 100 Fällen ein 8-jähriger in der Praxis als delitkfähig angesehen wird, fehlt mir jegliches Verständnis, wenn hier so auf einem absolutem Ausnahmefall rumgeritten wird...

Schönen Gruß vom Sause

@Sause, interessant, auf welche Statistik beziehst Du Dich da?

 

Fachanwälte - Verwandtschaftsklausel - :confused:  jetzt mach mal keine Lachnummer aus dem Thread. Der war gut. :D

 

Auch schönen Gruß

Beukeod

am 5. März 2010 um 15:18

Zitat:

Original geschrieben von Sause4711

Wenn in 99 von 100 Fällen ein 8-jähriger in der Praxis als delitkfähig angesehen wird, fehlt mir jegliches Verständnis, wenn hier so auf einem absolutem Ausnahmefall rumgeritten wird...

Also, mir scheint Beukeods Hinweis durchaus brauchbar. Zumal es bei Nichterteilung dieses Hinweises unliebsame Überraschungen geben könnte, und zwar für all diejenigen, die sich z.B. ihr schönes Automobil beim Zurücksetzen an einem Tor der Hofeinfahrt kaputt gefahren haben und nun der glorreichen Idee verfallen könnten, als angebliche Ursache wahrheitswidrig ein unbeherrschtes Toröffnen durch den <10-jährigen Filius anzuführen, in dem Glauben, dass dies dann ganz sicher und ohne Wenn und Aber von der hinter dem Kind stehenden PHV reguliert wird. :D

 

ps

Mit obigem will ich natürlich nicht den TE angesprochen haben!

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

@Sause, interessant, auf welche Statistik beziehst Du Dich da?

Fachanwälte - Verwandtschaftsklausel - :confused:  jetzt mach mal keine Lachnummer aus dem Thread. Der war gut. :D

Auch schönen Gruß

Beukeod

1.) Auf die, dass ich in 19 Jahren noch nicht erlebt habe, dass eine Haftpflichtversicherung zur Prüfung Ihrer Eintrittspflicht ein Gutachten über die notwendige Einsichtigkeit eines Kindes angefordert hat.

2.) Das hat nix mit Lachnummer zu tun, sondern damit, dass Menschen, die sich auch in der Praxis mit Versicherungsrecht befassen, auch den Sprachgebrauch der Branche kennen (möchtest du eine Liste mit Anwälten, die mit dem Begriff Verwandtschaftsklausel durchaus was anfangen können????)

....uuuuuuund tschüß!

am 5. März 2010 um 15:52

Ja, ja der Sprachgebrauch.

Verwandschaftklausel ist "Sprachgebrauch". Wenn sich jemand daran stört, dass dieses "so" nicht in den Bedingungen steht.

Was soll es.

Mein Kfz muss zum Tüv ist "Sprachgebrauch". Aber richtig genommen muss es nicht zum Tüv, sondern zur HU.

Aber viele wissen was gemeint ist.

Gruß

Frank, ...aber zur HU muss ich doch zum Tüv. :confused:. Nein musst du nicht. ;)

Zitat:

Original geschrieben von Sause4711

...

(möchtest du eine Liste mit Anwälten, die mit dem Begriff Verwandtschaftsklausel durchaus was anfangen können????)

...nein möchte ich nicht, die Listen der Anwaltskammern kann ich mir selber ausdrucken. :) Trotzdem danke.

 

Die Vorstellungskraft ist zuweilen gewaltig.

 

 

 

 

 

 

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