§25a StVG: Halterhaftung - Unbilligkeit
Mein Auto war in diesem Jahr öfters in einer Bosch-Werkstatt. Mangels eigener Parkplätze stellt die Firma die Kundenautos zwischendurch oder nach Fertigstellung in einer Zone ab, in der tagsüber 2h mit Parkscheibe geparkt werden darf. Im Laufe des Jahres habe ich bestimmt ein Dutzend Verwarnungsgeldangebote mit Anhörungsbogen erhalten. Ich bin meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe die Firma beim OA genannt, einen Fahrer kann ich natürlich nicht nennen, zumal man keinen Zettel auf der Frontscheibe bekommt, sondern lediglich Wochen später Post mit Foto von der falsch eingestellten Parkscheibe. Von der Firma wurde mir gesagt: "Einspruch einlegen, da passiert nichts." Anfang der Woche wurde mir nun vom OA mitgeteilt, dass Gebührenbescheide an die Halter verschickt werden. Die ersten 3 sind heute angekommen; jeweils 20€ + 3,50€. Formal o.k. und ich würde die auch zahlen, aber es werden ja wohl noch einige mehr und in der Zukunft ebenso. Das OA hat wohl jetzt hunderte dieser Gebührenbescheide verschickt. Nette Einnahme. Nur finde ich in §25a auch den Begriff der Unbilligkeit. Trifft das nicht zu, wenn ich gar keine Verfügungsgewalt über mein Auto habe? Wie will ich den wahren Fahrer nennen; die Firma kann oder will es nach Wochen auch nicht. Ich habe RS. Sollte ich mal einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht konsultieren und die Sache gerichtlich prüfen lassen?
28 Antworten
Zitat:
@Astradruide schrieb am 22. November 2024 um 14:37:08 Uhr:
... weiter gefragt: Hat die Fa. für die kommerzielle Nutzung öffentlichen Raums eine "Einwilligung" der Behörde? ... das OA sollte da eigentlich (selbst) hellhörig werden.
Braucht sie das grundsätzlich für das Abstellen angemeldeter Fahrzeuge auf der Straße? Das kenne ich eher, wenn man z.B. im Rahmen von Baumaßnahmen einen Container auf der Straße platzieren oder dort Baustoffe lagern will.
Zitat:
@ktown schrieb am 22. November 2024 um 10:14:15 Uhr:
Ergo alle Bescheide der Werkstatt geben und die sollen sich kümmern. Sollten sie dies nicht tun, zieht man dies von der Rechnung ab.
Das Problem: I.d.R. hast Du die Rechnung schon lange bevor die Post vom Amt kommt bezahlt. Da ist nichts mehr abziehbar. Und bei einer Reparatur die über mehrere tage läuft, damit das Auto quasi in der "Obhut" der Werkstatt ist, erwarte ich auch das das Fahrzeug da steht woe die Werkstatt verantwortlich und versichert ist.
Zwischen Werkstatt Rechnung und Bußgeld besteht auch keinerlei Zusammenhang sodaß man da etwas gegeneinander aufrechnen dürfte (!)
Zitat:
@nogel schrieb am 22. November 2024 um 15:27:35 Uhr:
Zwischen Werkstatt Rechnung und Bußgeld besteht auch keinerlei Zusammenhang sodaß man da etwas gegeneinander aufrechnen dürfte (!)
Naja. Knöllchen auf Kosten des Kunden sind auch nicht die feine Art. Rein formal gebe ich dir Recht aber die Werkstatt müsste dann den Betrag, in dem Wissen diese Kosten verursacht zu haben, einklagen.
Es wäre also ein probates Druckmittel.
Ähnliche Themen
War bei mir genauso. Hab dem Chef die Knolle gebracht und er meinte, ich soll ihm den Anhörungsbogen bringen und er zahlt. Diie zocken halt, denn manchmal kommt der Kunde zeitnah zum Fahrzeug, oder die Leute von der Parkraumüberwachung tauchen garnicht auf. Man sollte das Thema v o r der Auftragsvergabe mit der Werkstatt klären.
Das sind keine Knöllchen, sondern Verwaltungsgebühren, weil die handelnde Person nicht ermittelt werden konnte. Eine Art der Halterhaftung für den ruhenden Verkehr.
Und genau das ist das Problem, der ruhende Verkehr. Das wird seit vielen Jahren bei den RS-Versicherungen ausgeschlossen.
Trotzdem würde ich entweder den Bescheid anfechten (schließlich kommen da noch viele hinterher) oder mir von der Werkstatt schriftlich geben lassen, dass die die Bescheide bezahlen werden.
@ PeterBH - Eine "Knolle, im Sinne von diesem DIN A5-Zettel mit anghängendem Überweisungsvordruck, gibt es ja schon lange nicht mehr, zumindest habe ich gefühlt jahrelang keine solchen mehr an Scheibenwischern gesehen. Da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Es war dieser "Quittungsausdruck" mit dem Hinweis auf den Verstoß.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 22. November 2024 um 14:43:50 Uhr:
Zitat:
@Astradruide schrieb am 22. November 2024 um 14:37:08 Uhr:
... weiter gefragt: Hat die Fa. für die kommerzielle Nutzung öffentlichen Raums eine "Einwilligung" der Behörde? ... das OA sollte da eigentlich (selbst) hellhörig werden.
Braucht sie das grundsätzlich für das Abstellen angemeldeter Fahrzeuge auf der Straße?
Die Firma muß zumindest dafür sorgen, daß nach dem Abstellen nicht die Gefahr eines Parkverstoßes besteht. Der Fahrzeughalter kann das ja nicht selbst tun, da er sein Fahrzeug in die Obhut der Firma gegeben hat.
"Es war dieser "Quittungsausdruck" mit dem Hinweis auf den Verstoß."
Du hast dich schon verständlich ausgedrückt. Aber diesen Verstoß muss der TE nicht bezahlen, sondern die Verwaltungsgebühr, weil der "Straftäter" nicht (oder nur mit unangemessenem Aufwand) ermittelt werden konnte. Kostentragungspflicht nennt 25a StVG diese Gebühr. Da die aber nicht nur dem Halter, sondern alternativ auch dessen Beauftragtem die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können, würde ich mit als Halter dagegen wehren (gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen beantragen).
Falls die RS-Versicherung keine Deckung gibt (wovon ich ausgehe), dann einfach selbst die gerichtliche Entscheidung beantragen. Begründung ist doch einfach: "an dem genannten Tag befand sich mein Fahrzeug in der xyz-Werkstatt, wie ich durch die anliegende Rechnung belege kann. Diesen Sachverhalt habe ich der Ordnungsbehörde auch fristgerecht mitgeteilt. Wenn gleichwohl in der Werkstatt der zuständige Mitarbeiter, der mein Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt hat, nicht ermittelt werden konnte, so ist der verantwortliche Inhaber oder -leiter dieser Werkstatt im Sinne des § 25 a StVG als mein Beauftragter (über die tatsächliche Fahrzeuggewalt) anzusehen und ihm sind entsprechend die Verfahrenskosten aufzuerlegen".
Ohne Anwalt sind die Kosten doch minimal und das Risiko sollte eingegangen werden.
Zitat:
@Incommunicado schrieb am 22. November 2024 um 09:24:06 Uhr:
Ist es nicht so daß wenn ein Schuldiger nicht ermittelt werden kann man eine Fahrtenbuchauflage bekommen könnte.
Bei uns haftet nun mal der Verursacher und nicht der Halter.
Der Fahrer kann in diesem Fall ermittelt werden, wenn die Behörde dies wünscht. Der Halter nennt die Werkstatt, und die Werkstatt schaut in ihren Unterlagen nach, wer den Wagen repariert hat. Wenn zahlreiche Kunden die Werkstatt nennen (und eventuell eine Rechnung einreichen), wird das Ordnungsamt hoffentlich tätig.
Zitat:
@FTCK schrieb am 21. November 2024 um 21:28:57 Uhr:
... Nur finde ich in §25a auch den Begriff der Unbilligkeit. Trifft das nicht zu, wenn ich gar keine Verfügungsgewalt über mein Auto habe?... Ich habe RS. Sollte ich mal einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht konsultieren und die Sache gerichtlich prüfen lassen?
Ja, es ist genau ein Fall von Unbilligkeit, die der Gesetzgeber meinte. Die Behauptung, dass nicht der Halter das Auto falsch geparkt habe, soll nicht als einfache Ausrede von der Verantwortung missbraucht werden können. Aber wenn belegt werden kann, dass man keine Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatte und die verantwortliche (juristische) Person sogar nennen kann, dann soll man natürlich nicht für deren Ordnungswidrigkeit büßen.
Für einen derart eindeutigen und einfachen Fall würde ich nicht eine Rechtsschutzversicherung beanspruchen. Jedenfalls nicht sofort. Ein Schreiben (Widerspruch gegen den Bescheid) kann man ja selbst abfassen. Wenn es tatsächlich vor Gericht gehen sollte, kann man noch immer einen Anwalt hinzuziehen.
"Ein Schreiben (Widerspruch gegen den Bescheid) kann man ja selbst abfassen. Wenn es tatsächlich vor Gericht gehen sollte, kann man noch immer einen Anwalt hinzuziehen."
Welches Rechtsmittel hier in welcher Frist eingelegt werden muss, hatte ich bereits geschrieben. Kleiner Tipp, ein Widerspruch ist es nicht...
Hallo Leute,
vielen Dank für die rege Beteiligung.
Ich war inzwischen beim OA. Ich war bei der Firma. Ich habe noch ein bisschen recherchiert:
An der Stelle des Bosch-Dienstes war jahrzehntelang eine Autowerkstatt; hatte auch nie eigene Stellplätze und haben die Autos am Strassenrand abgestellt. Vor 4 Jahren ging die Firma in Insolvenz und die Bosch-Firma hat zugegriffen. Seit 3 Jahren hat die Gemeinde nun ein Parkraumbewirtschaffungskonzept entwickelt und seitdem gibt es Stress. Zunächst wurden alle Knöllchen eingestellt. Seit November 2024 neigt das OA zur harten Gangart. Kurz nach Einlegen vom Einspruch erfolgt direkt der Kostenbescheid nach §25a. Bei mir sind es 3 etwas ältere Vergehen aus Juni - August. Ob ich für meine vielfachen Vergehen aus März/April noch Bescheide erhalte, konnte oder wollte man mir nicht sagen. Ich habe jedenfalls 3 Abgabemitteilungen an das AG erhalten: "Aufgrund Ihres Antrages auf gerichtliche Entscheidung wird die Akte gemäß §62, 69 OWiG an das AG abgegeben."
Dann Gespräch mit dem Chef der Firma gehabt. Der hat inzwischen ein Gesprächsangebot vom Bürgermeister vorliegen, will aber erst mal die Beschlüsse vom AG abwarten, denn das AG wird inzwischen von mehreren hundert Abgabemitteilungen in gleicher Sache zugeworfen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, überlegt sich die Firma auch die Aufgabe des hiesigen Standortes, zumal sie in der Nachbarstadt in 7 km Entfernung ohnehin ihren wesentlich größeren Hauptsitz in einem Gewerbebereich hat mit Parkplätzen, Lackiererei und Erweiterungsmöglichkeiten. Die meisten Kunden würden vermutlich dorthin folgen und die Gemeine hätte einen Gewerbesteuerzahler weniger.
Ich habe heute Mitteilung der Gemeinde erhalten, dass die 3 Verfahren zum Kostenbescheid nach §25a eingestellt werden. Wahrscheinlich hat das Amtsgericht der Gemeinde die Sache um die Ohren gehauen.