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§21 Vollabnahme für Motorräder, TÜV 10 Jahre abgelaufen - Motorrad aber noch angemeldet

Themenstarteram 6. März 2021 um 20:53

Hallo,

ich habe mal eine Frage bzgl. der Vollabnahme beim TÜV für Motorräder. Ich kenne es so, dass wenn ein Motorrad länger als 7 Jahre abgemeldet war, dann eine Vollabnahme nach §21 zur Wiederinverkehrbringung notwendig ist.

Ich habe jetzt eine Motorrad angeboten bekommen, wo der letzte TÜV bis 04/11 gültig war. Das Motorrad wurde aber vom Verkäufer nie abgemeldet, sprich es ist aktuell noch angemeldet. Warum man ein Motorrad 10 Jahre angemeldet lässt, Steuern und Versicherung bezahlt es aber nicht nutzt, verstehe ich auch nicht. Ist aber so.

Frage: Wenn ich jetzt das Motorrad ummelde, brauch ich ja einen neuen TÜV. Muss ich jetzt eine Vollabnahme nach §21 machen lassen oder reicht der "normale" TÜV? Es war ja nie abgemeldet, der TÜV wurde nur um 10 Jahre überzogen.

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31 Antworten

Zitat:

@Pauliese schrieb am 7. März 2021 um 15:52:46 Uhr:

Hallo Uhu,, Du meinst vielleicht zum Zeitpunkt der Überlegung einer evtl.Abmeldung (vor 10 Jahren) da gab es evtl.noch die Regel, daß nach 7 Jahren Stillegung eine Vollabnahme nötig war. Daher wurde das Krad dann lieber angemeldet gelassen.

Seit wann diese Regelung aufgehoben wurde, weiß ich nicht sicher, tippe auf 2013, aber heute ist das wie schon vorher erklärt wurde, nicht mehr notwendig..

Das stimmt halt so einfach nicht. Ich habe es vorher schon geschrieben: sieben Jahre nach Außerbetriebsetzung sind alle Daten gelöscht. Und wenn dann die Daten nicht anders zu beschaffen sind, geht es nur über das Gutachten. War die ganze Zeit so, ist immer noch so. Diese Regelung wurde nicht aufgehoben!

Langer rede kuzer Sinn.

Im Fall des TE

- ist keine Abnahme nach §21 fällig

- genügt eine HU

- wenn die HU in angemeldetem Zustand durchgeführt wird, ist der 1,2-fache Betrag fällig (auf die HU, nicht auf eine evtl. AUK)

- wird das Motorrad abgemeldet vorgeführt, ist nur der reguläre Betrag fällig

- eine Ummeldung / Zulassung auf den neuen Besitzer geht erst nach der HU

- man könnte versuchen, vom Vorbesitzer den Versicherungsvertrag (mit dem sicherlich hohen SF-Rabatt) zu übernehmen

- und nein, dafür gibt es keine gesetzliche Regelung, sondern das ist reine Verhandlungssache mit der Versicherung

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 7. März 2021 um 16:27:04 Uhr:

Zitat:

@Pauliese schrieb am 7. März 2021 um 15:52:46 Uhr:

Hallo Uhu,, Du meinst vielleicht zum Zeitpunkt der Überlegung einer evtl.Abmeldung (vor 10 Jahren) da gab es evtl.noch die Regel, daß nach 7 Jahren Stillegung eine Vollabnahme nötig war. Daher wurde das Krad dann lieber angemeldet gelassen.

Seit wann diese Regelung aufgehoben wurde, weiß ich nicht sicher, tippe auf 2013, aber heute ist das wie schon vorher erklärt wurde, nicht mehr notwendig..

Das stimmt halt so einfach nicht. Ich habe es vorher schon geschrieben: sieben Jahre nach Außerbetriebsetzung sind alle Daten gelöscht. Und wenn dann die Daten nicht anders zu beschaffen sind, geht es nur über das Gutachten. War die ganze Zeit so, ist immer noch so. Diese Regelung wurde nicht aufgehoben!

OK. Der Grund für das Aneinander vorbei reden ist offensichtlich.

Du gehst bei Deinen Erläuterungen halt von fehlenden Unterlagen (z.B.Alter Brief, alte grüne Abmeldebescheinigung, oder abgestempelte ZB 1) etc., aus.

Ich gehe von noch vorhandenen Papieren aus. Mit solchen genügt die einfache HU (seit 2007 wie MZ schrieb) nun grundsätzlich.

Ohne solche braucht es des 21 er Gutachten. (Edit: wenn die 7 Jahre rum sind, wie Du richtig sagst.)

Aber daß bei vorhandenen Papieren diese Frist ab wann ein 21er vorzulegen ist von ehemals 1 Jahr, über dann 7 Jahre, auf nunmehr unbefristet, veändert wurde, stimmi so schon.

Da bleib ich stur. :)

Nix für ungut.

Zitat:

@Pauliese schrieb am 7. März 2021 um 17:39:56 Uhr:

Aber daß bei vorhandenen Papieren diese Frist ab wann ein 21er vorzulegen ist von ehemals 1 Jahr, über dann 7 Jahre, auf nunmehr unbefristet, veändert wurde, stimmi so schon.

Da bleib ich stur. :)

Nützt dir aber nichts, weil es falsch ist ;)

In der bis zum 28.02.2007 geltenden Fassung der StVZO war die Frist für die endgültige Stilllegung bei 18 Monaten (ohne Möglichkeit der Verlängerung) festgeschrieben.

Mit der ab dem 01.03.2007 geltenden FZV gibt es die Unterscheidung zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung und damit das Erlöschen der BE durch Zeitablauf nicht mehr.

Die Abfolge war also 12 Monate, 18 Monate, unbefristet.

(ich habe extra nochmal in der 2007er Kirschbaum-Ausgabe nachgelesen, weil die beide Fassungen direkt nebeneinander enthält...)

OK. Dann bitte ich um Entschuldigung falls ich hier Verwirrung gestiftet haben sollte.

Ich glaubte fest daran, daß hier mal so gelesen zu haben.

Zitat:

@Pauliese schrieb am 7. März 2021 um 20:16:47 Uhr:

OK. Dann bitte ich um Entschuldigung falls ich hier Verwirrung gestiftet haben sollte.

Ich glaubte fest daran, daß hier mal so gelesen zu haben.

Das mag sein. Hier wird soviel Stammtischwissen verbreitet, statt daß man sich mal an Dieter Nuhr hält, wenn man kein Fachmann ist....:(:(

Die sieben Jahre sind die Mindestspeicherfrist für die Daten in den Systemen der Zulassungsstelle. Meist sind die Daten aber noch wesentlich länger gespeichert.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. März 2021 um 21:24:09 Uhr:

Die sieben Jahre sind die Mindestspeicherfrist für die Daten in den Systemen der Zulassungsstelle. Meist sind die Daten aber noch wesentlich länger gespeichert.

Das ist der Unterschied zwischen zentralem Fahrzeugregister, was beim KBA geführt wird und den örtlichen Fahrzeugregistern, die bei den Zulassungsstellen geführt werden. Für die örtlichen Register gibt es eine wesentlich kürzere Frist, nämlich ein Jahr zum Jahresende der Außerbetriebsetzung. Daher ist die längere Speicherung eigentlich nicht erlaubt, wenn es auch in der Realität anders gehandhabt wird. Allerdings werden die örtlichen Register zukünftig aufgelöst werden müssen, es soll nur noch das zentrale geben.

.ob mit Auflösen der örtlichen Register alles besser wird, wage ich zu bezweifeln.

Moin,

ich weiß ja schon, dass der Thread ein wenig älter ist - trotzdem noch ein Kommentar und eine Frage.

Ich halte es genauso wie einige hier und habe mein Mopped (=Motorrad) seit vielen Jahren angemeldet gelassen. Hat bisher einiges an Geld gespart, da zwischenzeitlich ein Wohnmobil und ein Zweit-KFZ dazugekommen sind und die entsprechenden Rabatte immer übertragen werden konnten.

Nun wird mein Großer demnächst 18, dann wird das Mopped bald wieder regulär auf der Straße gefahren, und auch er kann dann den Rabatt übernehmen. Das Mopped braucht also eine HU.

Was ich bisher nicht herausgelesen habe: macht dann der TÜV (die DEKRA, ...) Probleme wegen der lange abgelaufenen Plakette? Wird dies "dem Amt" (welchem auch immer) mitgeteilt? Muss ich von irgendeiner Seite daher mit Gebühren / Strafzahlungen rechnen? Oder roll ich einfach guten Mutes auf Schleichwegen zur Prüfstelle und rechne maximal mit höherer Prüfgebühr?

Nein.

Nur wenn Du auf dem Weg zur HU angehalten werden solltest.

Wenn dann noch drei Monate nach der bestandenen HU niemand (amtliches) den Fahrzeugschein zu sehen bekommt kann nichts mehr passieren ;)

(wobei die Wahrscheinlichkeit sehr sehr gering ist, dass nach der bestandenen HU noch etwas "passiert"...)

Zitat:

@Schrauber357 schrieb am 08. Dez. 2022 um 19:6:04 Uhr:

Oder roll ich einfach guten Mutes auf Schleichwegen zur Prüfstelle und rechne maximal mit höherer Prüfgebühr?

Ja.

 

+20 % kommt auf das reguläre Entgelt drauf.

Dafür wird das Möpp aber auch besonders gründlich geprüft :lol:

Das ist mit Sicherheit zu erwarten.

Wenn einem so eine "Standuhr" hingestellt wird, welche viele Jahre nicht bewegt wurde, schaut man um so genauer hin.

 

Standschäden sind zu erwarten.

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