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§21 Vollabnahme für Motorräder, TÜV 10 Jahre abgelaufen - Motorrad aber noch angemeldet

Themenstarteram 6. März 2021 um 20:53

Hallo,

ich habe mal eine Frage bzgl. der Vollabnahme beim TÜV für Motorräder. Ich kenne es so, dass wenn ein Motorrad länger als 7 Jahre abgemeldet war, dann eine Vollabnahme nach §21 zur Wiederinverkehrbringung notwendig ist.

Ich habe jetzt eine Motorrad angeboten bekommen, wo der letzte TÜV bis 04/11 gültig war. Das Motorrad wurde aber vom Verkäufer nie abgemeldet, sprich es ist aktuell noch angemeldet. Warum man ein Motorrad 10 Jahre angemeldet lässt, Steuern und Versicherung bezahlt es aber nicht nutzt, verstehe ich auch nicht. Ist aber so.

Frage: Wenn ich jetzt das Motorrad ummelde, brauch ich ja einen neuen TÜV. Muss ich jetzt eine Vollabnahme nach §21 machen lassen oder reicht der "normale" TÜV? Es war ja nie abgemeldet, der TÜV wurde nur um 10 Jahre überzogen.

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31 Antworten

Einfach eine normale HU machen. Aber being das Bike auf dem Anhänger da hin.

Mit den 7 Jahren gibt es nicht mehr.

Du zahlst einfach das 1,2fache der normalen Überprüfung, es nennt sich dann Ergänzungsüberprüfung.

Es wird halt genauer geschaut.

Buß- und Verwarnungsgeld zählt bei dir dann nicht, da das Fahrzeug ja nicht im öffentlichen Verkehr angehalten und kontrolliert wurde.

https://www.tuv.com/.../

am 6. März 2021 um 21:45

...wie oft denn noch - eine abgelaufene HU hat nichts damit zu tun, ob das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird oder nicht.

Wenn das Motorrad irgendwo -auch z.B. zu Haus in der verschlossenen Garage zufälligerweise von einem Polizisten entdeckt wird und das zur Anzeige gebracht wird kassiert der Halter bei mehr als 8 Monaten abgelaufener HU ein Bußgeld von 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg.

Wenn aber der neue Halter das Fahrzeug nach der Übergabe unverzüglich zur HU vorführt wird ihm wohl kein Vorwurf gemacht werden können...

Zitat:

@gast356 schrieb am 6. März 2021 um 22:45:16 Uhr:

Wenn das Motorrad irgendwo -auch z.B. zu Haus in der verschlossenen Garage zufälligerweise von einem Polizisten entdeckt wird und das zur Anzeige gebracht wird kassiert der Halter bei mehr als 8 Monaten abgelaufener HU ein Bußgeld von 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg.

Inhaltlich kottekt, passt aber nicht zum Problem des TE, da das Motorad noch nicht auf seinem Namen angemeldet wurde. Eine Ummeldung konnte noch nicht erfolgen, da der TÜV angelaufen ist.

Sollte der TE erwischt werden, wird nur der Vorbesitzer ein Problem haben.

.und der Fahrzeugführer

am 7. März 2021 um 8:40

@MvM ...wobei der Vorbesitzer gem. der ständigen Rechtsprechung, u. a. BGH NJW 83, 1492 unabhängig von den Einträgen in den Fahrzeugpapieren überhaupt nicht mehr der Fahrzeughalter ist, sondern der TE.

Mit der Übergabe, die womöglich noch mit den entsprechenden Formularen bzw. im Kaufvertrag mit Datum und Uhrzeit protokolliert wurde ging die Haltereigenschaft auf den TE über... es müssen lediglich noch die Papiere berichtigt werden.

"Nach der BGH-Rechtsprechung ist als Halter eines KFZ derjenige anzusehen, „wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt be­sitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.“ ... ... Beim Verkauf eines Fahrzeugs geht mit dessen Übergabe regelmäßig auch die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Erwerber über, welcher ab diesem Zeitpunkt auch die Kosten zu tragen hat und damit als Halter anzusehen ist (OLG Köln, Urteil vom 23. 6. 1995 – 19 U 48/95)."

Zitat:

Warum man ein Motorrad 10 Jahre angemeldet lässt, Steuern und Versicherung bezahlt es aber nicht nutzt, verstehe ich auch nicht. Ist aber so.

Der hat sich bestimmt immer wieder vorgenommen, es mal fertigzumachen. Irgendwann springt es nicht mehr an und die Bremsen sind fest und man kann nicht mehr zum TÜV fahren.

Aber abmelden hat ja so etwas Entgültiges und man trennt sich damit evtl. für immer vom Hobby Motorradfahren.

Ich hatte mal ein Motorrad, dass mich ca. 70 Euro im Jahr gekostet hat, inkl. Steuer und Haftpflicht (ohne TÜV). Ein Rabattretter bei einer Autoversicherung kostet mehr Geld. Die schadensfreien Jahre habe ich dann später auch auf ein Auto übertragen.

Jeder sollte ein angemeldetes Motorrad in der Garage stehen haben, statt diese unsinnigen Rabattretter zu buchen.

Bußgeld dürfte es in der Regel nicht geben, wenn es in der Garage steht. Vor allem wenn es schon 10 Jahre überfällig ist, dann kommt keiner drauf.

Es soll aber Landkreise geben, die das anhand Ihrer Daten checken. Ich erinnere mich an einen Forumsteilnehmer, der hier im Forum berichtet hat, dass er von seinem Landratsamt eine Zwangsabmeldung angedroht bekommen hat. Die melden sich aber früher oder gar nicht.

Zitat:

@Siggi1803 schrieb am 6. März 2021 um 22:39:45 Uhr:

Mit den 7 Jahren gibt es nicht mehr.

Du zahlst einfach das 1,2fache der normalen Überprüfung

Du verwechselst hier zwei vollkommen verschiedene Sachverhalte. Wenn ein Fahrzeug mehr als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt ist, wird der Datenbestand im zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Wenn keine andere Quelle für die technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung steht, benötigt man dann für die Zulassung ein Gutachten nach §21 StVZO. Das ist nach wie vor unverändert der Fall. Das hat auch absolut nichts mit der zusätzlichen Gebühr für eine HU zu tun, die mehr als einen Zeitraum x überzogen ist.

Das ist richtig @Tecci6N , bei abgemeldeten.

Hier ist es aber durchgehend angemeldet geblieben und deshalb auch kein Gutachten nach §21.

Sondern nur eine erweiterte Untersuchung.

Du sagst, irgendwas mit sieben Jahren gibt es nicht mehr. Entweder redest du von den Gutachten, das gibt es sehr wohl noch. Oder du redest von HU, da gab es das noch nie...

Hallo, Driver001,

Zitat:

@driver001 schrieb am 6. März 2021 um 21:53:48 Uhr:

Warum man ein Motorrad 10 Jahre angemeldet lässt, Steuern und Versicherung bezahlt es aber nicht nutzt, verstehe ich auch nicht. Ist aber so.

das kann u. a. zwei Gründe haben:

Wird das Fahrzeug abgemeldet und steht dann 10 Jahre in der Garage, kann es sein, dass ein Vollabnahme gefordert wird, bevor man es wieder zulassen kann.

Bleibt es dagegen dauerhaft angemeldet, braucht man nur eine neue HU.

Der zweite Grund: Die reine Haftpflicht für ein Krad ist nicht besonders teuer, zumal sich der Schadensfreiheitsrabatt über die Jahre auswirkt.

Will man nun z. B. einen weiteren PKW anschaffen, mit dem z. B. ein Fahranfänger fahren soll, kann man den SFR des Krad hierfür einsetzen und viel Geld sparen.

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

@uhu110 schrieb am 7. März 2021 um 14:23:44 Uhr:

Hallo, Driver001,

Zitat:

@uhu110 schrieb am 7. März 2021 um 14:23:44 Uhr:

Zitat:

@driver001 schrieb am 6. März 2021 um 21:53:48 Uhr:

Warum man ein Motorrad 10 Jahre angemeldet lässt, Steuern und Versicherung bezahlt es aber nicht nutzt, verstehe ich auch nicht. Ist aber so.

das kann u. a. zwei Gründe haben:

Wird das Fahrzeug abgemeldet und steht dann 10 Jahre in der Garage, kann es sein, dass ein Vollabnahme gefordert wird, bevor man es wieder zulassen kann.

Bleibt es dagegen dauerhaft angemeldet, braucht man nur eine neue HU.

Der zweite Grund: Die reine Haftpflicht für ein Krad ist nicht besonders teuer, zumal sich der Schadensfreiheitsrabatt über die Jahre auswirkt.

Will man nun z. B. einen weiteren PKW anschaffen, mit dem z. B. ein Fahranfänger fahren soll, kann man den SFR des Krad hierfür einsetzen und viel Geld sparen.

Viele Grüße,

Uhu110

Hallo Uhu,, Du meinst vielleicht zum Zeitpunkt der Überlegung einer evtl.Abmeldung (vor 10 Jahren) da gab es evtl.noch die Regel, daß nach 7 Jahren Stillegung eine Vollabnahme nötig war. Daher wurde das Krad dann lieber angemeldet gelassen.

Seit wann diese Regelung aufgehoben wurde, weiß ich nicht sicher, tippe auf 2013, aber heute ist das wie schon vorher erklärt wurde, nicht mehr notwendig. Normale HU reicht aus.

Ganz früher, vor 40 Jahren, wurde diese 21er Abnahme sogar schon nach 12 Monaten Stillegung fällig.

Man konnte das zwar noch rechtzeitig vorher um 6 Monate, also auf max.18 insgesamt verlängern lassen, aber damit war dann endgültig Ende der Fahnenstange.

Zitat:

@Pauliese schrieb am 07. März 2021 um 15:52:46 Uhr:

Hallo Uhu,, Du meinst vielleicht zum Zeitpunkt der Überlegung einer evtl.Abmeldung (vor 10 Jahren) da gab es evtl.noch die Regel, daß nach 7 Jahren Stillegung eine Vollabnahme nötig war. Daher wurde das Krad dann lieber angemeldet gelassen.

Seit wann diese Regelung aufgehoben wurde, weiß ich nicht sicher, tippe auf 2013

Diese Regelung gibt es seit 01.03.2007! (Mit Inkrafttreten der FZV)

Davon ab, wenn ein Fahrzeug länger als 7 Jahre abgemeldet ist, reicht immerhin eine HU aus, insofern gültige Papiere vorliegen. (Alter Brief, Zulassungsbescheinigung Teil I/II, CoC …)

Manche Zulassungsbehörden fordern (unrechtmäßigerweise) in solchen Fällen ein GA gem. §21 StVZO.

§14 (2) FZV

Zitat:

Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes

Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die

Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend.

Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung

einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-

Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei

Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-

Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung

hätte stattfinden müssen. ...Sind die Fahrzeug- und Halterdaten

im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht

worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung,

die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die

Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht

anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-

Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

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