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Grenzfälle und Ausnahmen bei Einbruch-Diebstahl, Restalkohol und Unfallflucht
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Mon Jul 18 18:30:44 CEST 2016 um Mon Jul 18 18:30:44 CEST 2016 UhrAdmiralDirekt, Dialog

Welche Konsequenzen kann Restalkohol im Blut für den Kfz-Versicherungsschutz haben? Wer zahlt, wenn das Auto aufgebrochen und das Portemonnaie daraus geklaut wird? Die Teil-Kaskoversicherung, oder etwa nicht? Da nicht immer klar ist, wann die Versicherung leistet – und wann nicht – widmen wir uns in der Reihe „Dazu wollt Ihr mehr wissen“ diesem wichtigen und vielseitigen Thema.

In den letzten Artikeln haben wir beschrieben, welche Versicherung für welche Leistung zuständig ist. Beim Artikel „Lohnt sich bei meinem Auto eine Kaskoversicherung“ haben wir beispielsweise die verschiedenen Leistungen von Teil- und Vollkasko-Versicherung verglichen. Deshalb wollen wir uns heute auf die Grenzfälle und Ausnahmen konzentrieren. Sprich: Was sind die Fälle, in denen Ihr nicht mit einer Leistung aus der Kfz-Versicherung rechnen könnt. Wir haben wieder mit unseren Kollegen aus der Schadenabteilung gesprochen und Euch exemplarisch drei Fälle zusammengestellt.

1. Diebstahl von Wertsachen aus dem verschlossenen Auto

Dieses Thema ist gerade im Sommer hochaktuell und sorgt für einige Unsicherheiten. Ein Beispiel: Vollkommen gegen den Trend ist es am Wochenende einmal nicht verregnet in diesem Sommer. Mit Freunden oder Familie geht es an den Badesee. Da Ihr beim Wasservergnügen nicht immer einen Bewacher für die Wertgegenstände abstellen möchtet, landen die gesammelten Handys und die Geldbeutel kurzerhand im Handschuhfach des Autos.

Die Teilkasko-Versicherung sichert tatsächlich auch den Einbruch-Diebstahl ab. Allerdings deutet schon der Name Teilkasko den Versicherungsumfang an. Versichert sind mit dem Fahrzeug verbundene Teile. Wertgegenstände wie Mobiltelefone oder Wertsachen zählen nicht dazu.

Bei einem Diebstahl aus dem Pkw kommt unter Umständen eine Leistung aus der Hausratversicherung in Frage - im Rahmen der sogenannten Außenversicherung. Erste Voraussetzung: Das Auto ist verschlossen und die Gegenstände sind von außen nicht zu sehen. Zweitens ist wichtig, dass Ihr Euch die Bedingungen der Hausratversicherung genau anschaut. Häufig sind elektronische Geräte wie Mobiltelefone, Kameras oder Wertgegenstände pauschal ausgeschlossen. Manche Unternehmen bieten die Absicherung dieser Gegenstände nur über einen zusätzlichen Baustein an.

Auch der Restalkohol im Blut kann noch hoch genug sein, um Konsequenzen zu haben Auch der Restalkohol im Blut kann noch hoch genug sein, um Konsequenzen zu haben

2. Fahrtüchtigkeit nach einer durchzechten Nacht

Das Thema Restalkohol am Morgen nach einer durchfeierten Nacht wird häufig falsch eingeschätzt. Ein Beispiel: Ihr fahrt mit dem Auto zu einer Feier. Vorbildlich lasst Ihr Euer Auto im Anschluss über Nacht stehen. Am nächsten Morgen habt Ihr zwar wenig geschlafen, fühlt Euch aber fit genug, das Auto vom Abstellort wieder abzuholen.

Das Problem: Der Körper braucht lange, um Alkohol abzubauen. Als Faustformel geht man in der Regel von 0,1 Promille pro Stunde aus. Selbst wenn Ihr Euch also beispielsweise mit 1,3 Promille schlafen gelegt habt, sind gemäß der Faustformel auch nach 8 Stunden noch 0,5 Promille Restalkohol im Blut. Dabei gibt es schon ab 0,3 Promille saftige Strafen und man muss mit Führerscheinentzug rechnen, wenn man Fahrunsicherheit zeigt oder einen Unfall verursacht.

Auch für den Versicherungsschutz ergeben sich Konsequenzen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung droht ein sogenannter Regress von bis zu 5.000 Euro, in der Kaskoversicherung eine vollständige bzw. teilweise Leistungskürzung.

3. Versicherungsschutz bei Unfallflucht

Gerade bei Bagatellschäden sind sich viele Autofahrer nicht sicher: Muss die Polizei gerufen werden, wenn der Besitzer des Fahrzeugs nicht vor Ort ist? Oder reicht das Hinterlassen einer schriftlichen Nachricht?

Dazu wieder ein Beispiel. Es ist nachts, Ihr wollt Euch mit dem Auto auf den Heimweg machen. Beim Ausparken passiert es: Ihr schätzt den Winkel falsch ein und rempelt das Auto hinter Euch leicht an. Durchatmen, ist ja nicht viel passiert. Ihr wartet auf den Besitzer des Fahrzeugs, vermutet dann aber, dass der wohl schon im Bett liegt und hinterlasst eine freundliche Nachricht an der Windschutzscheibe.

Das Problem: Wer so handelt, begeht Unfallflucht. Oder konkreter: Wer nur einen Zettel hinterlässt, macht sich nach § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) des „Unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ schuldig. Die Strafen dafür orientieren sich an der Schwere des Vergehens. Es drohen Geldstrafen, ein Eintrag im Fahreignungsregister in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar Gefängnisstrafen. Weit verbreitet ist auch der Irrtum, dass man sich bei Bagatellschäden innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden kann. „Viele Kunden wollen zunächst den Anruf des Geschädigten abwarten, bevor sie zur Polizei gehen. Gerade bei einem vermeintlich geringen Schaden“, so ein Kollege aus unserer Schadenabteilung.

Es gibt tatsächlich eine solche „24-Stunden-Klausel“ im Gesetz. Aber: Die besagt lediglich, dass das Gericht die Strafen mildern oder von einer Strafe absehen kann, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden die Meldung bei der Polizei nachholt. Das geht natürlich nur dann, wenn die Ordnungshüter nicht schon selbst ermittelt haben. „Und da liegt genau das Problem“, so unser Kollege. „Häufig gibt es Zeugen, die einen Unfall beobachtet haben, die selbst den Unfall anzeigen. Und wenn dann das Telefon klingelt, ist es oft eben nicht der Geschädigte, sondern die Polizei“. Außerdem ist Strafminderung nur bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs mit einem unbedeutenden Sachschaden möglich. Und in jedem Fall bleibt der Tatbestand der Unfallflucht bestehen.

Was viele nicht wissen: Eine Unfallflucht hat auch negative Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Das hängt mit der Aufklärungspflicht zusammen. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt, wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung droht entsprechend ein Regress von bis zu 5.000 Euro. Die Kaskoversicherung kann sogar ganz von der Leistung befreit sein. Auch eine Kündigung des Vertrags ist möglich. Deshalb solltet Ihr einen Unfall stets bei der Polizei anzeigen, wenn Ihr den Geschädigten nach einer angemessenen Wartezeit (in der Regel 30 Minuten) nicht ermitteln konntet.

Gibt es von Eurer Seite vielleicht weitere Themen, die Ihr gerne mit uns durchsprechen wollt? Dann schreibt uns einen Kommentar: Wir freuen uns auf den Dialog mit Euch!

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