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Regeln für personenbezogenen Behindertenparkplatz

Themenstarteram 30. September 2021 um 18:30

Moin,

wir bekommen demnächst einen personenbezogenen Behindertenparkplatz.

Nach langer Suche im Internet haben sich nicht alle meine Fragen lösen lassen.

Aber vielleicht hat ja jemand von euch die passende Erfahrung damit?

Mein Mann ist Ausweisinhaber (AG u. B), fährt zum Teil selber, muss aber auch häufig gefahren

werden. Ich nutze unser Auto zusätzlich für Alleinfahrten.

- Wahrscheinlich ist es völlig unnötig, sich darüber Gedanken zu machen, aber

darf ich nach Alleinfahrten das Auto wieder auf den Behindertenparkplatz stellen?

Die Logik sagt ja, weil er das Auto ja in der Nähe braucht - geschrieben steht nicht wirklich

was dazu, ich will aber sicher sein.

Wie sieht es aus, wenn mein Mann z.B. einen Klinikaufenthalt hat? Darf ich das Auto dann

dort noch parken oder nicht?

Diese Fragen stelle ich, weil der Parkraum echt eng ist und ich fürchte, dass Neider mögliche

Verstöße zur Anzeige bringen. Wir wollen uns korrekt verhalten, wenn wir diese Möglichkeit

schon in Anspruch nehmen.

Lieben Dank

Chaotika

 

 

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8 Antworten

Das hat schon was philosophisches...

Mal Angenommen Dein Man fährt dann darf er den seinen Namen zugewiesenen Parkplatz nutzen...logisch! Wenn er aber z.B. im Krankenhaus ist und Du fährst darfst Du ihn nicht nutzen weil Du nicht behindert bist und musst einen der inzwischen nur noch homöopathische verfügbaren "normalen" Parkplätze nutzen und der namentlich zugewiesene Behindertenparkplatz bleibt unbelegt?!?!? Man kann nur hoffen das die Namentliche Zuweisung auf den eingetragenen Halter bezieht!... Aber, leider, der Neid Diener parkplatzsuchenden Nachbarn ist Dir sicher. Wirklich so halbwegs verlässlich wird Dir diese Frage wohl nur die lokal zuständige Behörde beantworten, ich vermute die Behörde die den Parkplatz zugewiesen hat.

Themenstarteram 30. September 2021 um 19:02

*gg* danke Dir ;)

Klar verbrate ich dann 2 Parkplätze, wovon einer leer bleiben würde. Mir ist das klar, aber es ist leider so, dass manche Menschen eben kurzschlüssig sind und heldenhaft Meldung machen. Hier wissen theoretisch alle, dass er nicht weit gehen kann, aber die Gesunden nutzen ihre Beine eben auch nicht so gerne ;)

Vielleicht kommt mit der Rechnung ja noch ein Infozettel, ansonsten hänge ich mich ans Telefon.

Tja, der Grat zwischen Heldenhaftigkeit und Egoismus ist schmal....

o Tempora, o Mores.....

Zitat:

@stero111 schrieb am 30. September 2021 um 20:42:44 Uhr:

1. Man kann nur hoffen das die Namentliche Zuweisung auf den eingetragenen Halter bezieht!...

2. Aber, leider, der Neid Diener parkplatzsuchenden Nachbarn ist Dir sicher.

1. mKn bezieht sich die Zuweisung auf die Nr. des entsprechenden Ausweises, manchmal wird auch das Kennzeichen auf das Verkehrszeichen hinterlegt. Das kann je nach Region unterschiedlich sein. Meistens sehe ich den Zusatz mit Ausweis-Nr.

2. das ist wohl leider wahr ... ich bin auch oft angepöbelt worden, wenn ich meinen Schwiegervater irgendwo hin gebracht oder abgeholt habe und dazu den entsprechenden Platz genutzt habe. Wenn man dann noch mit einem ABM auf dem Platz steht, ist es bei vielen ganz beim Kurzschluss ...

Meine Meinung: ich sehe es so, dass nur derjenige mit der Berechtigung dort parken darf. Ist dieser verreist oder in der Klinik, dürfen das Fahrzeug nutzende Angehörige streng genommen den Parkplatz nicht nutzen, weil sie ja eben nicht über die Berechtigung verfügen. Ist die behinderte Person zu Hause und ein angehöriger fährt einkaufen, dann stellt sich das mMn anders dar, dann darf man wohl selbstverständlich den Wagen wieder dort abstellen - es könnte ja der Ausweisinhaber als nächstes fahren wollen und soll ja dann den Wagen auf dem für ihn reservierten Platz vorfinden und nicht 5 Blocks weiter laufen müssen. Allerdings würde ich es wohl drauf ankommen lassen und den Wagen auch während des Klinikaufenthaltes dort abstellen. Wenn sich jemand beschwert kann er sich ja mit der Frage auseinandersetzen, ob ich einen zusätzlichen Platz blockieren soll. Interessant wird es sein, wenn mal das Ordnungsamt sowas mitbekommt ...

Edit: auch interessant in diesem Zusammenhang - wie ist der Wagen zugelassen? Wenn er zugelassen ist mit einer steuervergünstigung der KFZ-Steuer, dann darf der Wagen während des Klinikaufenthaltes ohnehin nicht von jemand anderem genutzt werden. Diese Steuervergünstigung steht nur dem Behinderten zu, nicht aber anderen Personen. Andere Personen dürfen dieses Fahrzeug nur führen, wenn dies zur Fortbewegung des Behinderten (wenn er nicht selbst fahren kann/will) oder dessen Haushaltsführung dient. = Einkaufen zum Bier holen für den Behinderten geht, zum Sport fahren nicht. Deshalb hatte mein Schwiegervater irgendwann auf die Steuervergünstigung verzichtet.

a) reicht es nicht aus, wenn der Wagen im Interesse des Berechtigten genutzt wird?

b) Warum sollte der Behinderte sein Auto, welches er während seines Klinikaufenthaltes nicht nutzt auf diesem Parkplatz nicht abgestellt lassen dürfen?

Zitat:

@bug99 schrieb am 1. Oktober 2021 um 10:36:47 Uhr:

a) reicht es nicht aus, wenn der Wagen im Interesse des Berechtigten genutzt wird?

b) Warum sollte der Behinderte sein Auto, welches er während seines Klinikaufenthaltes nicht nutzt auf diesem Parkplatz nicht abgestellt lassen dürfen?

a) ist es im Interesse des Behinderten, wenn jemand anderes während des Krankenhausaufenthaltes Einkaufen fährt oder zum Fitnesscenter? Und sollte dieser Person dann die Vergünstigung des exclusiven Parkens ermöglicht werden, obwohl der Behinderte derzeit keinen Zugang zum Wagen hat? Ein interessantes Thema ...

b) das wird der Behinderte dürfen in der Form "Auto abgestellt, mit dem Fahrdienst zur Klinik, Auto steht dort während des Klinikaufenthaltes". Aber das würde ja unterbrochen durch "andere Personen fahren lustig herum und nutzen den bequemen Parkplatz". Das sähe ich durchaus als unterschiedliche Gegebenheiten.

a) ja, wenn die Einkäufe (auch) für den Behinderten sind

b) sie fahren nicht lustig herum, sondern machen Erledigung im Interesse des Behinderten

Moin,

der Parkplatz bezieht sich ja bei Zuweisung auf das KFZ Kennzeichen oder Parkausweis Nr. Da steht ja kein Name auf den Schild drauf, am Straßenrand. Also kann das Auto dort, egal welcher Fahrer, abgestellt werden!

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