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Mein Kampf!

Themenstarteram 9. Juni 2002 um 20:30

Guten Abend meine Herren. (Sind hier eigentlich auch Damen anwesend?)

Ein Schelm der böses bei meiner Überschrift denkt.

Wir ihr ja wisst, fighte ich einen Kampf auf Leben und Tod (meines Oldis) mit dem Unneraner KFZ-Zulassungsamt.

Der Obermuffti des Vereins ist wie Hitler. - Der macht was er will! ;-)

Ich, der in dieser Angelegenheit die Rolle der Alleirten einnimmt, gedenke mit ähnlichen schweren Geschütz, in die Schlacht zu ziehen.

Quasi als Aufm***** der Truppen und als eine Art Kriegserklärung möchte den folgenden Brief an die Komiker der KFZ-Zulassungsstellen Unna schicken, in der Hoffnung das ein Säbelrasseln reicht um die Herren an den grünen Tisch zu zwingen.

Ansonsten soll dies mein erster Schachzug sein!

.......................................................................................

 

Sehr geehrte Damen und Herren der Kfz-Zulassungsstelle Unna,

bezugnehmend auf unser Telefonat vom XX.XX.XXXX möchte ich sie bitte, mir die geänderten Zulassungsbedingungen, sowie eine schriftliche Begründung, warum der im Monat 03/02 an mich ausgehändigte Zulassungsantrag für ein Jungtimerkennzeichen (07’er), laut Herrn XXXX nun nicht mehr relevant ist, zuzuschicken.

(u.a. einen Auszug aus dem Gesetzestext der die Ablehnung meinen Antrages rechtfertigt.)

Ich bitte Sie beides, unterschrieben und von Ihrer Zulassungsstelle beglaubigt, an die angegebene Adresse des beigefügten, frankierten, Rückumschlages bis zum XX.XX.XXXX an mich zu übersenden und verbleibe bis dahin,

mit freundlichen Grüßen

XXXXXX

.......................................................................................

 

So hat man wenigsten etwas schriftliches in der Hand was einem bei einem drohenden Rechtsstreit, und den werde ich anzetteln Gesetz dem Fall das das Recht auf meiner Seite ist.

Nun meine Bitte an euch:

1.) Kann man das so schreiben, oder habe ich irgendetwas relevantes vergessen?

2.) Wenn "Ja", was sollte ich noch ergänzen?

 

Vielen Dank im vorraus!

 

Und vergesst bitte nicht was Martin Luther King schon so treffent formulierte:

"Kämpfe, wenn Du einen Kampf um Gerechtigkeit siehst!"

 

In diesem Sinne...

Swinger

19 Antworten

Du scheinst ja (auch zurecht ) sauer zu sein.

Dein Schreiben sieht nicht schlecht aus ,soweit ich das beurteilen kann.

Hast du schon mal bei http://caar-ev.de reingeschaut?

Die scheinen solche Dinge auch zu klären .

 

Kuck mal und sag mal was du davon hältst . Irgenwie mußt du ja auch dann zukünftig mit denen klarkommen.

 

Gruß Bötti

Google mal ein bisschen nach der 49. Ausnahmeverordnung der STVZO, da bekommst du bestimmt noch Futter ;)

Wobei ich mich wundern muss, das man einem StaatsDIENER(!) sein Arbeitsmaterial mitbringen muss.

mfg

am 10. Juni 2002 um 0:06

FIGHT FOR YOUR RIGHT !!!!

jaaaaa, Swinger, lass Dich nicht so einfach von diesen Heinis abspeisen.

Meiner Ansicht nach ist der Briesf recht gut.

Formulierungshilfe : ...auf welche Gesetzesgrundlage (welchen §) beziehen Sie sich bei Ablehnung meines Antrages ?.....

Ebenfalls solltes Du eine "angemessene" Frist setzen. Also etwa 1 Woche nach Erhalt des Schreibens. Aber bitte so formulieren :.... Ich erwarte Ihre Antwort bis zum XX.XX.XXXX.

Sonst sagen die nachher das das Schreiben dort nie eingegangen sei.

Bei Überschreitung der von Dir gesetzten Frist zur Beantwortung Deines Schreibens noch 2 Tage warten, und dann den nächsten Schritt machen. Entweder ncohmal selber Schreiben, oder Anwalt.

Ich wünsche Dir das Du zu Deinem Recht kommst .

Diesen "Beamten" muss man offensichtlich so kommen, und nicht anders.

Greetings

Hermann (x_daytona)

@ Swinger

 

Bei vielen Kfz-Schiedsstellen gibt es neben den technisch versierten Vermittlern auch (mittlerweile) auch Fachleute, welche Verwaltungs-/Behörden-Ärger zu neutralisieren verstehen ...

... mit Grüssen und allen guten Wünschen für den 'Endsieg'

FrankWo.

Themenstarteram 11. Juni 2002 um 20:12

Also dann meine Herren, so soll es sein *denstahlhelmfestschnür

Den o.g. Brief werde ich morgen gen Unna schicken, in der Hoffnung das mein Präventivschlag Wirkung zeigt und wir die ganze Angelegenheit unter "Blitzkrieg" verbuchen können. *hoff

Sobald ich Antwort bekomme, werde ich das Schreiben scannen und hier posten um über weitere und Sinnvolle Maßnahmen, im Kollektiv, zu entscheiden.

 

@ Bötti: Ja die Seite kenn ich.

Nicht übel, nur habe ich bis jetzt keine Kontacktadresse zur Redaktion finden können. (Ist leider ein weit verbreitetes Problem bei den meisten HP's. Versucht mal euch bei Pro 7 oder RTL wegen deren Volksverhetzung zu beschweren. Aber das ist eine andere Geschichte.)

Swinger

Was man teilweise mir Behörden erleben kann, siehst du unter www.pickelfrei.de .

Wenn man sich das alles durchliest, schmeißt man sich weg!

mfg

beim nächsten mal

 

Beim nächsten Angriff schreibst einfach und simpel hinein:

.........Dieser Antrag ist form-/fristgerecht + begründet und somit zulässig.

Rechtsmittelfähiger Bescheid wird erbeten !

MFG............

Grüße aus der Pampa

daniel

am 19. Juni 2002 um 21:27

Hallo Swinger,

hast du schon ne Antwort gekriegt, oder machen die Beamten mal grad wieder ne Pause?

Gruß Jürgen

Themenstarteram 19. Juni 2002 um 21:40

@ Jürgen 2: Wenn man nen fettes Gehalt bekommt und zudem unkündbar ist, (Aber den wixer pack ich noch an die Eier!) wie fällt die Antwort wohl aus?

*ZZZZZZZZZZZZ

 

Ich habe ihnen aber bis zum 03.07.2002 Zeit gegeben. (Hoffentlich schreiben sie, denn das Porto hat mich unnötiger weise 6,- DM gekostet. Falls ich gewinne stelle ich es denen in Rechnung!)

Sobald ich aber etwas schriftliches von Ihnen bekomme, werde ich es scannen und hier posten, sodaß wir gemeinsam planen können wie wir für Gerechtigkeit sorge können!

Das ist ja auch das schöne in der Amiszene, jeder hilt jeden!

Und falls ich es noch nicht oft genug beton haben sollte:

Vielen Dank für eure Unterstützung die ich bis jetzt erfahren durfte, und bestimmt auch noch weiterhin erfahren werde.! Danke!

 

Swinger

Themenstarteram 29. Juni 2002 um 11:43

Meine Herren, es ist soweit!

Der Feind ließ mir folgende Mitteilung zukommen.

(Ist gescannt, d.h. Rechtschreibfehler und das zuweilen sonderbare Layout kommen vom Scanner.)

 

 

Blatt 1)

 

als Anlagen übersende ich Ihnen den Text der 49. Ausnahmeverordnung zur 8tVZO und unser überarbeitetes Merkblatt hierzu.

Danach geht es hier ausschließlich um Oldtimer-Fahrzeuge, die an den entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen.

Für die von Ihnen benannten "Jungtimer" gibt es keine entsprechenden Ausnahmen zur "normalen" Zulassung bzw. Saisonkennzeichen.

 

Blatt 2)

Ausn VO StVZO 2 a

2a49. Neunundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs- Zulass- ungs- Ordnung (49. Ausnahmeverordnung zur StVZO) Vom 15. September 1994 (BGB1. I S. 2416)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a sowie Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGB1. I S.700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGB1. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefugt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGB1. I S. 721) uI: Id geändert gemäß Artike122 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGB1. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ I. (1) 1 Abweichend von § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung benötigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hier fiir sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden. 2 Dies gilt auch fur Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten (§ 28 Abs. 1 der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung) sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.

(2) 1 Abweichend von § 28 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung dürfen für Fahrten nach Absatz 1 rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und zwar Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung auch an die Halter der betreffenden Fahrzeuge. 2Im übrigen findet § 28 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug ausstellt.

(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, so- weit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.

§ 2. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Blatt 3)

Grundvoraussetzungen für die Zuteilung eines roten 07-Kennzeichens sind somit:

Info zu Oldtimer-Kennzeichen nach § 28 Ausnahmeverordnung, "Rote 07-Kennzeichen"

StVZO und der 49.

Für Fahrzeuge (PKW: LKW: Motorräder, sonstige KFZ und Anhänger), die an Oldtimer- Veranstaltungen teilnehmen (Rallyes, Ausstellungen) können (!) rote Kennzeichen ausgegeben werden. Daneben dürfen mit den benannten Fahrzeugen auch Probe-, prüfungs- und Überführungsfahrten unternommen werden. Die Fahrzeug- bzw. Kennzeichen-Halter müssen die weiteren Voraussetzungen des § 28 der StVZO erfüllen (Zuverlässigkeit, Einhaltung der Pflichten bzgl. Fahrtenaufzeichnung, Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, Verwendung und bebstimmungsmäßiger Gebrauch. der Kennzeichen).

Der Gesetzgeber ging bei Verabschiedung der 49. A VO 1994 davon aus, dass die besagten Fahrzeuge in der Regel mehr als 20 Jahre, nicht selten mehr als 30 Jahre alt sind und nicht mehr im (normalen) Verkehr sondern nur noch auf Rallyes und ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt werden (= kein "Brötchenholen", "Mal -eben- Wegbringen", "Einmal -um- den- Block-Fahren ", "Einkauf', "Sonntags- oder Familien-/Bekannten-Ausflug" etc.). Diese Fahrzeuge sind keine üblichen Beförderungsmittel, sondern Gegenstände der Pflege von Automobiltradition und technischem Kulturgut.

In NRW ist durch Ausführungsbestimmungen weiterhin festgelegt, dass für jedes Fahrzeug eine Verkehrssicherheitsprüfung (Analog § 7 VO Int, § 17 StVZO) einer anerkannten Überwachungsorganisation (TÜV, DEKRA, KüS) oder einer gleichwertigen Abnahmebescheinigung einer anerkannten Oldtimer- Veranstaltung, die nicht älter als zwei Jahre sein darf, nachzuweisen ist.

Ihr Fahrzeug muss ein Oldtimer sein:

Definitionen und Klassifizierung von Oldtimern können Sie auf der Internet-Seite der "Federation Internationale des Vehicules Anciens" -FIV A www.fiva.org/ abrufen,

oder beim "Bundesverband www .deuvet.de deutscher Motorveteranen -Clubs"

DEUVET –unter bzw. beim "Club für alte Automobile & Rallyes CAAR- Deutschland e.V." www.horne.t-online.de/horne/caar-d/oldtimer.htm

Kurze Zusammenfassung für Oldtimer'

Klasse A Bauzeit vor 31.12.1904

Klasse B 1905- 1918

Klasse C 1919- 1930

Klasse D 1931- 1945

Klasse E 1946- 1960

 

Blatt 4)

jeweils eingeteilt in

Gruppe 1 nachweisbar echt aus der Zeitperiode

Gruppe 2 Original

Gruppe 3 restauriert mit unerheblichen Abweichungen

Gruppe 4 Wiederaufbau unter Verwendung von Fahrzeuge -

 

Original - Zitat: ..Der normale Oldtimer ist ein Fahrzeug der Klasse A Gruppe 3

Ausschließungsgründe für die Zurechnung ihres Fahrzeugs als Oldtimer finden Sie auf den Intemet-Seiten der Youngtimer e. V. für historischen Motorsport www.voungtimer.de , in denen ausdrücklich viele Fahrzeuge als Youngtimer und somit NICHT-OLDTIMER qualifiziert werden.

Ihr Fahrzeug muss an Veranstaltungen teilnehmen nicht Sie selbst!

Die 49. A VO spricht von Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen !!!!!! der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Die Verknüpfung "UND" schließt somit alle NICHT -Oldtimer aus !

Die "Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen" kann sich nicht auf mehr oder weniger interne Treffen von' Mitgliedern eines "Clubs" beschränken, sondern muss eine öffentlich ausgeschriebene bzw .angekündigte Veranstaltung eines Vereines oder Veranstalters mit einem dem Sinn der 49. A VO übereinstimmenden Zweck sein.

Da das Kennzeichen hauptsächlich für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ausgegeben und zugeteilt wird, sind entsprechende Nachweise über die Teilnahme des entsprechenden Fahrzeuges (Nennung, Anmeldung, Teilnahmebescheinigung, Ausweis) bei Prüfung, d.h. jeder Befassung, vorzulegen.

Ihre Pflichten als Kennzeichen-Inhaber/-Halter/in:

Sie dürfen das Kennzeichen nur an den amtlich eingetragenen Fahrzeugen zum benannten Zweck benutzen.

Jede einzelne Fahrt muss im Fahrtennachweis eingetragen werden.

Zu jeder Fahrt müssen folgende Angaben in) Fahrtennachweis gemacht werden: Verwendete(s) Kennzeichen

Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Fahrt

Verwendetes Fahrzeug (wenn mehr als I) mit Angabe von Hersteller, Fahrzeug- Ident.- Nr. Fahrtzweck Fahrtstrecke

Fahrer (Name und Anschrift, wenn nicht selbst gefahren)

Diese Aufzeichnungen sind unmittelbar nach Fahrt ende zu tätigen und ein Jahr nach letzter Vorlage bei der Zulassungsbehörde aufzubewahren.

 

Blatt 5)

 

Zur Beantragung: folgende Mindest-Daten enthalten:

Name, Vornamen und Geburtsdaten (Datum/ Ortlggfls. abweichender Geb.-Name), Anschrift (Straße/Hausnummer/PLZ/Ort, Telefon- Nr.),

eine Liste der Fahrzeuge mit Fahrzeug-Art /-Hersteller /-Ident- Nummer /Baujahr /Erstzulassung /letztes amtliches Kennzeichen, wenn möglich Kopien der Kfz-Briefe als Anlage,

Ihre Bestätigung, bei ihrer zuständigen Einwohnermeldebehörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister der Auskunftsart "FÜR BEHÖRDEN" mit Verwendungszweck "ROTE KENNZEICHEN / OLDTIMER" und Adressat "KREIS UNNA -FB STRAßENVERKEHR - 36.2/RD07 -POSTFACH 2111- 59411 UNNA"

und eine Selbstauskunft vom Kraftfahrt-Bundesamt, (Info unter Tel.: 0461/316-0), eingeholt zu haben,

die Bestätigung, dass Sie alle Fahrzeuge nur im Sinne der 49. A VO zur StVZO benutzen werden,

die Bestätigung, dass Sie von den Richtlinien und Definitionen zu "Oldtimern" Kenntnis genommen haben und diese akzeptieren und dass ihre gemeldeten Fahrzeuge hierzu zu zählen sind,

eine Liste über die Veranstaltungen, an denen Ihre Fahrzeuge bisher teilgenommen haben bzw. an denen Sie mit den Fahrzeugen teilnehmen wollen, die entsprechenden Anmeldungen /Bestätigungen/Teilnahmebescheinigungen sollten Sie nicht vergessen! (Anm.: "Richtige" Oldtimerveranstaltungen werden auf Monate im voraus gebucht, es dürfte also mit den Nachweisen keine Probleme geben.)

Hinweise

Mit Eingang Ihres Antrages bei uns entsteht für Sie eine Gebührenschuld, auch und vermehrt bei einer eventuellen Abweisung, und zwar mindestens 15,30 Euro. Sie sollten sich daher im voraus genau überlegen, ob Ihre Fahrzeuge als Oldtimer anzuerkennen sind und ob Sie die genannten Veranstaltungen nachweisen können!

Nach Zuteilung ist für jede Verlängerung der Gültigkeitsdauer vorzulegen: Fahrzeugschein -Heft, Fahrtennachweis Verkehrssicherheitsnachweis( e ),

Teilnahmebescheinigungen an Veranstaltungen

(Anm.: Ein "Club" - Treffen ist keine Oldtimer-Veranstaltung, wenn nicht der Zweck des "Clubs" gern. der 49. A VO [Satzung, Verseinsregister, Anerkennung durch FIV A, DEUVET, C AAR o.ä] und die Öffentlichkeit der Veranstaltung [Pressemitteilungen, Einladungen] geeignet nachgewiesen sind).

Themenstarteram 29. Juni 2002 um 11:51

Blatt 6)

Bei einem Neuantrag ist für jedes Fahrzeug, das nicht vor dem 31.12.1960 nachweislich gebaut (Bescheinigung des Herstellers) oder erstmalig zugelassen (Kfz-Brief /KBA- Auskunft, ausländische Zulassungsdokumente) worden ist, eine Bescheinigung der FIVA oder DEUVET oder C AAR vorzulegen, aus der hervorgeht, dass dieses Fahrzeug mindestens der FIV A-Einstufung Klasse F Gruppe 3 oder Klasse G Gruppe 2 entspricht, ein entsprechendes Gutachten einer in NRW amtlich anerkannten technischen Überwachungsorganisation oder eine Teilnahmebescheinigung an einer von der FIV A oder DEUVET oder C AAR anerkannten Oldtimer-Veranstaltung kann diese Bescheinigung ersetzen.

Für jeden Neuantrag ist innerhalb der ersten Zuteilungsfrist von maximal 6 Monaten ein Gutachten einer in NRW anerkannten technischen Überwachungsorganisation vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass

das Fahrzeug verkehrsicher ist (§ 7 VOlnt, § 17 StVZO),

sich im Originalzustand befindet (mit unbedeutenden Abweichungen).

Falls kein Fahrzeug-Brief bzw. FIV A-entsprechende Bescheinigung vorhanden sein sollten, sind folgende zusätzlich Angaben im Gutachten notwendig:

Fahrzeug-Art,

Fahrzeug-Hersteller, FIN,

Maße (Länge/Breite/Höhe)

Gewichte [Massen] (Leer/zulässiges Gesamtgewicht), Achslasten,

Größe der Anbringungsfläche der Kennzeichenschilder, wenn abweichend von § 60 StVZO und Anlage Va kein "normales" Kennzeichen pass(, Bereifung und Räder/Felgen.

 

 

 

Es mag ja sein, das der Herr Kimpel sich wirklich mühe gibt die Deffenition "Oldtimer" bis ins letzte Detail zu beschreiben.

Es mag ja sein, daß mein Wagen nicht die kriterien eines Oldtimers erfüllt, dennoch steht nunmal im Gesetzestext das der Wagen älter als 20 Jahre alt sein muss. BASTA!

Jetzt frage ich mich an dieser Stelle: Kann ich etwas dafür das die Bundesregierung dieses Kennzeichen "Oldtimerkennzeichen" und nicht "Veranstalltungskennzeichen" gennant hat?

Meineserachtens versucht sich der gute Herr Kimpel auf das Wort Oldtimer zu stützen, nicht aber auf die Rahmenbedingungen der der Gesetzgeber vorsiehet, als da wäre das für die Erteilung eines solchen Kennzeichens (Ungeachtet der Deffinition des Wagens) der Wagen älter als 20 Jahre alt sein muss.

 

Vileicht fällt euch noch etwas wichtiges auf oder ihr endeckt ähnliche wiedersprüche?!

Ich würde mich freuen, wenn ihr sie dann hier posten würdet.

 

 

Swinger

am 29. Juni 2002 um 13:41

Also jetzt bin ich aber Sprachlos.

Wie kommt denn dieser Affe dazu so einen Mist zu erzählen. Der kann doch nicht einfach eigene Vorschriften erfinden.

am 29. Juni 2002 um 15:42

Meiner Meinung nach wirst du nach erfolgter Erteilung der 07er wenig Spass daran haben, da es scheint als ob sich der Herr dich als speziellen Freund ausgesucht hat.

Er will eben partout recht behalten und darauf wird es wahrscheinlich rauslaufen solltest du nicht der Rechtsweg beschreiten, allein die Androhung der Gebührenrechnung sollte meine Meinung bekräftigen.....

Gruss vom user

Also Swinger,

das ist ja der gipfel,ich habe schon die ganze zeit deinen Kampf verfolgt,daß er so endet,oder tut er das nicht???,hätt ich nicht gedacht!!

Also ich habe ein 07er kennzeichen für meinen Mustang,ich habe Ihn weder vorgeführt,noch irgendetwas anderes dieser art!!

Ich wohne in Hamburg,und der freundliche Mensch von der Zulassungsstelle hat mir alles genau erklärt,mit einem Lächeln sagte er noch"die ganzen Auflagen,sind sehr dehnbar",worauf ich nur nickte und Bescheid wußte!!

Wenn es Dich interessiert,kann ich Dir ja mal die Telefon Nummer des netten menschens per PN zu kommen lassen!!

Gruß

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