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Nach Fahrzeugveränderung Unfall mit Wild!

Themenstarteram 8. Dezember 2004 um 15:12

Howdy.

Mein Wagen wurde tiefergelegt.

Als ich von der Werkstatt weggefahren bin (Werkstatt in einem Jagdbezirk) lief mir 200m später ein Stück Reh vors Auto.

Reh tot, Auto kautt.

Wegen der Tieferlegung hat mein Wagen ja eigentlich keine Versicherung, da ich noch nicht zum TÜV konnte um es einzutragen.

Weiss jemand wie es in solchen Fällen um die Versicherung steht???

Besten Dank im Voraus für eure Antworten.

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47 Antworten

VVG § 25 [Leistungsfreiheit des Versicherers]

(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

 

folglich besteht versicherungsschutz, wenn kein kausaler zusammenhang zwischen schaden und dem grund des erlöschens der betriebserlaubnis (gefahrerhöhung) besteht.

Zitat:

Original geschrieben von Gott78

NEIN, weil durch oben genannte Beispiele die Betriebserlaubnis nicht automatisch erlischt. Durch Einbau eines Fahrwerkes schon, wenn keine ABE vorhanden.

Christo

durch den einbau eines fahrwerkes ohne abe erlischt zunächst einmal die betriebserlaubnis / oder bei unsachgemäßem einbau (gefährdung) ... aber nicht der versicherungsschutz.

bsp fahrten zur zulassungsstelle/abnahme des fahrwerks sind erlaubt und folglich auch versichert.

am 10. Februar 2005 um 9:45

Zitat:

Original geschrieben von danyael1982

VVG § 25 [Leistungsfreiheit des Versicherers]

(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

 

folglich besteht versicherungsschutz, wenn kein kausaler zusammenhang zwischen schaden und dem grund des erlöschens der betriebserlaubnis (gefahrerhöhung) besteht.

Und wieder mal ein Beispiel, dass man genau das rausliest was man lesen will.

Was sagt der Absatz 2 des genannten § aus ?

Das wird hier wieder eine schöne endlose Diskussion.

Christo

Eigentlich nicht, weil ich das genau wie Gott sehe:

Fahrzeugveränderung = per se Erlöschen der BE

--> davon muss (!) man einfach ausgehen, auch wenn es vielleicht nicht so ist

--> Vorsichtsprinzip? (ach ich bin zu sehr Buchhalter *gg*)

Grüße

Schreddi

Zitat:

§ 25

(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.

(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die in § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.

(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

Der Reihe nach gelesen:

Der Versicherer wird grundsätzlich Leistungsfrei, wenn eine Verletzung nach § 23 Abs. 1 vorliegt.

Juristen nennen das den Regelfall.

Die Abs. 2 und 3 regeln Ausnahmen.

Abs 2 regelt die Ausnahme, das den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft. Das ist hier eindeutig nicht der Fall, der Absatz kann daher nicht zur Anwendung kommen.

Abs. 3 regelt den Fall, dass

a) der Versicherungsnehmer die Änderung angezeigt hat und die Versicherung nicht fristgerecht gekündigt hat (ist hier auch nicht der Fall).

b) wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers gehabt hat.

Wenn Letzteres der Fall ist, so trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast, da kein Regelfall vorliegt.

Ein solches Sachverständigengutachten wird teuer und ist vorab zu bezahlen.

Also.

Entweder das Fahrwerk hat eine ABE, dann brauchen wir nicht zu diskutieren,

oder es hat keine und es muss durch den Versicherten eine teurer ex-post-Nachweis geführt werden.

In der Praxis ist das ganz einfach:

Versicherung vor dem Bestellen und dem Einbau des Fahrwerks (oder der sonstigen Änderung) anrufen und schriftliche Bestätigung des Versicherungsschutzes einholen.

Ist einfacher und im Ergebnis sicherer als eine Forumsdiskussion.

Zitat:

Original geschrieben von Gott78

Und wieder mal ein Beispiel, dass man genau das rausliest was man lesen will.

Was sagt der Absatz 2 des genannten § aus ?

Das wird hier wieder eine schöne endlose Diskussion.

Christo

- ich habe den § gelesen ... aber absatz 2 ist nicht interessant ... wenn er es gleich melden würde hätte er natürlich weiter versicherungsschutz ... das steht auch nicht zur debatte ... es geht ja darum was passiert wenn er es nicht meldet ...

ich lese es so:

er hat wenn der schaden ursächlich auf seine veränderungen zurückzuführen ist keinen schutz.

wenn nicht ursächlich dann doch schutz

folglich kein pauschales erlöschen des versicherungsschutzes mit erlöschen der betriebserlaubnis

Zitat:

Original geschrieben von danyael1982

folglich kein pauschales erlöschen des versicherungsschutzes mit erlöschen der betriebserlaubnis

Wir sollten uns mal einigen, welchen Thread wir jetzt hier weiterführen wollen. Ich weiß schon nicht mehr, was ich in welchen geschrieben habe.

Das es immer eine Einzelfallentscheidung der Versicherung ist habe ich dann wohl in den anderen Thread geschrieben.

Christo

Ansonsten schließe ich mich mal zur allgemeinen Belustigung Madcruisers Meinung an.

*Klossettet*

danyael1982 sollte sich keine Hoffnungen machen, dass seine Lesart zur herrschenden Meinung wird.

Nochmal:

Jede Änderung löst eine Meldepflicht aus.

Dort wo die Betriebserlaubnis erloschen ist liegt in jedem Fall eine risikorelevante Meldepflicht vor.

Ohne Meldung geht der Versicherungsschutz verloren.

Ausser man beweist im Ernstfall mit teuren Gutachten, dass der Umbau nicht für den Unfall risikorelevant war.

Hat das verbaute Teil eine ABE oder wurde sogar beim TÜV eingetragen ist der Beweis erbracht.

Selbst in diesem Fall ist dennoch eine Risikoanzeige zu fertigen!

Es könnte dann nämlich durchaus eine höhere Prämie fällig werden, denken wir an unseren Corsafahrer mit 110 kw.

Fazit:

Ein Anruf bei der Versicherung ist immer preiswerter als die ganzen Probleme im Schadenfall, ob das unser Mann mit der Nierenlogo jetzt wahrhaben will oder nicht!

- mein sicherheitstrainingfall (parallel diskutierte)wäre wohl nicht versichert gewesen (slicks, fahrwerk und aquaplaning)

- der wildunfall wäre wohl versichert gewesen

 

@ madcruiser

das können wir doch so stehen lassen wie du das schreibst!

Gut, dann haben wir ja eine einheitliche Meinung gefunden.

Und die dürfte so auch haltbar sein!

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Gut, dann haben wir ja eine einheitliche Meinung gefunden.

Bravo , Du hast es geschafft :)

 

Gruß

capri

 

P.S. in dem spez. Fall ist deine Meinung auch meine Meinung :D

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Ein Anruf bei der Versicherung ist immer preiswerter als die ganzen Probleme im Schadenfall...

Das ist grundsätzlich so...

Hui, hier wird ja so einiges zusammengeworfen, dann will ich auch meinen Teil beitragen:

Vorab: Ich denke, diejenigen hier, die etwas von der Materie verstehen (einige Beiträge machten prinzipiell einen sehr soliden Eindruck), werden wissen, daß eine endgültige Betrachtung hier nie aufgestellt werden kann. Alleine des nötigen Umfanges wegen, weshalb ich mich hier im Besonderen auch nicht mit Details aufhalten will.

Auch beschränke ich mich auf die Auswirkungen im bestehenden Vers.verhältnis und vernachlässige auch evt. versäumte zeitnahe Anzeigepflichten und deren Folgen (welche in meinen Augen hier nicht gegeben wären, s.u.).

 

Es gälte erstmal abzuklären, ob hier die BE tatsächlich erloschen wäre.

Nach § 19 Abs.2 Satz 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn an ihm Änderungen vorgenommen werden, durch die

-die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird

-eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist

-das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird

Die StVZO sieht darüber hinaus weitere recht komplexe Regel-und Ausnahmetatbestände vor. So erlischt die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs.3 StVZO bei einem Ein- oder Anbau von Teilen dann nicht, wenn für diese Teile eine Betriebserlaubnis, eine Bauartgenehmigung, eine Genehmigung im Rahmen der Fahrzeugbetriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung vorliegt. Allerdings kann die Wirksamkeit der einzelnen Erlaubnistatbestände von einer -unverzüglichen!- Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht werden.

Ich tendiere im hier beschriebenen Fall zur Meinung, daß die BE nicht erloschen wäre. Unabhänig der Definiton von "unverzüglich". Immer vorausgesetzt, eine Abnahme war geplant, und ein Teilegutachten o.ä. wäre vorgelegen.

Folglich wären alle Ableitungen auf eine evt. Leistungsfreiheit nach §23ff. VVG hinfällig.

Aber gut, gesetzt den Fall, sie wäre erloschen, nun die Auswirkung auf eine Leistungspflicht des VR:

Voraussetzung für den Rückgriff nach §§ 23 ff. VVG ist einerseits, dass die technischen Manipulationen zu einer nicht unerheblichen Gefahrerhöhung geführt haben. Dies ist zum einen der Fall, wenn das Fahrzeug aufgrund der Veränderung verkehrsunsicher geworden ist. Denn der Versicherer darf nach gefestigter Rechtsprechung davon ausgehen, dass das ihm gegenüber als zugelassen nachgewiesene Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Vorschriften entspricht und dass für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis besteht. Darüber hinaus ist von einer Gefahrerhöhung auch dann auszugehen, wenn mit der technischen Manipulation die Zahlung einer höheren Prämie verbunden ist (z.B. bei Zuschlägen aufgrund gesteigerter Motorleistung).

Hier könnte man auch schon wieder enden, da es mit Sicherheit eine eher unerhebliche Gefahrerhöhung bedeutet, da das Kfz nach Abnahme völlig StVZO-konform ist, und auch keine höhere Prämie in Frage kommt.

Dennoch weiter:

Zur Leistungsfreiheit führen technische Veränderungen am Kfz andererseits immer nur dann, wenn

-der VN Kenntnis von der Gefahrerhöhung gehabt hat

in unserem Fall ja

-der VN schuldhaft gehandelt hat (der VN ist exkulpiert, wenn er das Kfz dem TÜV, einer anderen Sachverständigenorganisation oder auch einem freien Kfz-Sachverständigen vorgeführt hat)

würde ich bei unserem Fall bereits stark bezweifeln, da eine zeitnahe Vorführung geplant war

-Kausalität zwischen Gefahrerhöhung und Eintritt des Versicherungsfalls besteht.

definitiv nein

 

Auch wenn, wie von madcruiser völlig richtig ausgeführt, dies der VN beweisen müßte, wäre in der Praxis sicherlich kein Kausalitätsgegenbeweis nötig, erst recht nicht mit gutachterlicher Hilfe, da die Sachlage eindeutig genug ist, einfache Einwendungen des VN wären juristisch völlig ausreichend und nachvollziehbar. Diesen müßte dann der VR im Wege des Zeugen- oder Sachverständigenbeweises begegnen und widerlegen.

Zudem wird sich sicherlich kein VR auf einen Rechtsstreit wie diesen mit äußerst geringen Erfolgschancen einlassen.

Von der lächerlichen Höhe des Streitwertes in diesem Fall ganz abgesehen.

 

Ergänzend ein Verweis auf das Urteil des OLG München (VersR 1981,1050), wonach bei Austausch eines Fahrzeugteils (im Urteil:Motor) das neu eingebaute Teil nur dann Bestandteil des versicherten Fahrzeugs werden kann, wenn die Zulassungsvorschriften des § 19 StVZO eingehalten sind.

Dieses Urteil wird in der Praxis auch im umgekehrten Fall gern erfolgreich herangezogen.

 

Hach ja, die schöne Theorie.

Im Ernstfall beschäftigen solche Fälle leider unnützerweise unsere Gerichte.

Auch bin ich vollkommen der Meinung von madcruiser: Eine vorherige Anfrage an den VR ist immer sinnvoller.

In diesem Sinne schönen Tag.

sehr schön aufbereitet - da hab ich nichts mehr hinzuzufügen!

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