1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. ksko - betriebserlaubnis

ksko - betriebserlaubnis

ich bin gerade entsetzt darüber dass ich nirgends den ausschluss in der kaskoversicherung finde im falle des erlöschens der betriebserlaubnis

... besteht beispielsweise bei einem sicherheitstraining (kasko besteht) versicherungsschutz in der kaskoversicherung wenn das fahrzeug (gewindefahrwerk) auf dem testgelände (keine stvo) tiefst tiefergelegt und mit slicks ausgestattet wird? betriebserlaubnis ist folglich erloschen

(klar, slicks etc. sind unsinnig da das fahrerverhalten in der realität verbessert werden soll ... aber als gedankenspielerei mal ganz interessant)

danke

20 Antworten

Welcher Schadenfall schwebt dir vor ?

Wenn das Auto aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Strecke fliegt ist es ausgeschlossen, da "Rennen", nicht die üblichen auf der Strasse, generell ausgeschlossen sind.

Man bekommt das Auto ohne TÜV nicht angemeldet, aber nur durch Anmeldung kommt man in den Genuß eine Versicherung bezahlen zu dürfen. Keine Betriebserlaubnis, kein TÜV, keine Anmeldung und leider auch keine Versicherung. Zumindest keine übliche, es gibt sicher Versicherer die auch sowas versichern, aber halt nicht die "normalen".

Christo

Mit der Vornahme entsprechender Änderungen erlischt die Betriebserlaubnis.

Gleichzeitig findet eine Risikoänderung statt.
Diese ist der Versicherung zu melden, ansonsten wird die in der Kaskoversicherung leistungsfrei.
In der Haftpflicht kann sie sich bei Unterlassen der Meldung bis zu 5.000 EUR zurückholen, für den Rest muss sie per Gesetz haften.

Erfolgt die Anzeige so steht der Versicherung eine Sonderkündigungsrecht zu. Dieses kann auch durch eine Änderungskündigung (höhere Prämie) ausgeübt werden.
Bei einer Prämienerhöhung hast wiederum Du die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Zitat:

Original geschrieben von Gott78


Welcher Schadenfall schwebt dir vor ?

Wenn das Auto aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Strecke fliegt ist es ausgeschlossen, da "Rennen", nicht die üblichen auf der Strasse, generell ausgeschlossen sind.

Man bekommt das Auto ohne TÜV nicht angemeldet, aber nur durch Anmeldung kommt man in den Genuß eine Versicherung bezahlen zu dürfen. Keine Betriebserlaubnis, kein TÜV, keine Anmeldung und leider auch keine Versicherung. Zumindest keine übliche, es gibt sicher Versicherer die auch sowas versichern, aber halt nicht die "normalen".

Christo

schadenfall: beim aquaplaningstest überschlägt sich das auto (sicherheitstraining)

das problem ist, dass das auto mit betriebserlaubnis, tüv und versicherungsschutz (HP/VK) zum sicherheitstraining gemäß stvo und stvzo fährt. auf dem privatgrundstück des veranstalters gilt weder eine betriebserlaubnis noch eine stvo oder stvzo. versicherungsschutz besteht aber im rahmen eines sicherheitstrainings dennoch. wenn der vn nun slicks und tieferlegung benutzt, so dass das fahrzeug keine betriebserlaubnis mehr besitzt, was passiert dann mit dem versicherungsschutz ... und wo steht das?

(sicherheitstrainings sind bei nahezu allen versicherungen mitversichert!)

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


Mit der Vornahme entsprechender Änderungen erlischt die Betriebserlaubnis.

Gleichzeitig findet eine Risikoänderung statt.
Diese ist der Versicherung zu melden, ansonsten wird die in der Kaskoversicherung leistungsfrei.
In der Haftpflicht kann sie sich bei Unterlassen der Meldung bis zu 5.000 EUR zurückholen, für den Rest muss sie per Gesetz haften.

Erfolgt die Anzeige so steht der Versicherung eine Sonderkündigungsrecht zu. Dieses kann auch durch eine Änderungskündigung (höhere Prämie) ausgeübt werden.
Bei einer Prämienerhöhung hast wiederum Du die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.

wo steht das wenn die betriebserlaubnis erlischt auch gleichzeitig der vk schutz erlischt? (siehe obiges beispiel (sicherheitstraining)

eine nichtgemeldete risikoändering hat doch nur eine vertragsstrafe zur folge und keinen wegfallenden versicherungsschutz. wenn die risikoänderung gemeldet wird dann ändert sich eben die prämie. oder irre ich mich da?

Ähnliche Themen

Ich denke, dass wird dann wohl immer eine Einzelfallentscheidung werden, sodaß eine Diskussion hier ausarten würde.

Wenn es ein Sicherheitstraining ist, muss es ja einen Veranstalter geben und der hat ( bzw. sollte ) eine Veranstalterhaftpflicht haben.

Ich sehe aber ehrlich gesagt nicht den Sinn darin, ein Sicherheitstraining mit Slicks und Fahrwerk zu machen, wenn ich dies im normalen Strassenverkehr nicht habe. Die Reaktion des Fahrzeugs ist dann ja wieder eine ganz andere.

Christo

Zitat:

Original geschrieben von danyael1982


(sicherheitstrainings sind bei nahezu allen versicherungen mitversichert!)

Bedingung, das Fahrzeug bleibt wie es ist. Im Normalfall wird ja auch nix umgebaut.

Christo

warum muss das fahrzeug so bleiben wie es ist?

gibt es in den versicherungsbedingungen einen verweis dass das kfz der stvo bzw stvzo entsprechen muss? dann ist es klar verboten

oder steht da nur dass die behördlichen auflagen erfüllt sein müssen? dann besteht schutz (meiner meinung nach) da alle behördlichen regeln (zumindest die die auf dem gelände gelten (keine stvo/stvzo)) eingehalten werden.

ich finde einfach keinen ausschluss

Nach § 19 II 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Es muss also eine konkrete Gefahr vorliegen.

Zitat:

§ 23 VVG lautet:
(1) Nach dem Abschluß des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

Diese gesetzliche Vorschrift greift immer dann, wenn sich im Kleingedruckten Nichts anderes ergibt. Die Folgen einer solchen Anzeigepflichtverletzung ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften.

Kein Mensch kann alle Gesetze kennen.

Die Vorsichtigen fragen sich vorher:
"Darf ich das und wo steht das geschrieben?"

Die Mutigen denken sich "Das wird schon nicht vebroten sein" und fallen so öfters mal auf die Nase.

VVG § 25 [Leistungsfreiheit des Versicherers]

(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

folglich besteht versicherungsschutz, wenn kein kausaler zusammenhang zwischen schaden und dem grund des erlöschens der betriebserlaubnis (gefahrerhöhung) besteht.

Das mag ja sein - aber besteht bei Slicks und anderem Fahrwerk kein kausaler Zusammenhang bei einem Aquaplaningstraining?

Nur - um auf dien Beispiel einzugehen.

Wer Aquaplaning mit Slicks probt, hat sowieso einen an der Omme.

Ich hatte ja schon mit nigelnagelneuen Sommereifen zu kämpfen. 😉

Insofern sehe ich hier durchaus einen kausalen Zusammenhang.

Das Problem stellt sich doch aber seltenst, da man doch auch spezielle Versicherungen dafür abschließen kann beim Veranstalter.

Also insofern:
Juristisch kann ich das hier weder hinter- noch widerlegen, aber vom Gefühl her würde es hier richtig Zoff geben 😉

Grüße
Schreddi

Zitat:

Original geschrieben von danyael1982


VVG § 25 [Leistungsfreiheit des Versicherers]

(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

folglich besteht versicherungsschutz, wenn kein kausaler zusammenhang zwischen schaden und dem grund des erlöschens der betriebserlaubnis (gefahrerhöhung) besteht.

Bleiben wir jetzt hier ?

Dann nochmal, lies mal Abs. 2 des genannten §.

Und wie ja bekannt ist liest jeder das heraus was er will.

Christo

Zitat:

§ 25
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.

(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die in § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.

(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

Der Reihe nach gelesen:

Der Versicherer wird grundsätzlich Leistungsfrei, wenn eine Verletzung nach § 23 Abs. 1 vorliegt.
Juristen nennen das den Regelfall.

Die Abs. 2 und 3 regeln Ausnahmen.

Abs 2 regelt die Ausnahme, das den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft. Das ist hier eindeutig nicht der Fall, der Absatz kann daher nicht zur Anwendung kommen.

Abs. 3 regelt den Fall, dass
a) der Versicherungsnehmer die Änderung angezeigt hat und die Versicherung nicht fristgerecht gekündigt hat (ist hier auch nicht der Fall).
b) wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers gehabt hat.

Wenn Letzteres der Fall ist, so trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast, da kein Regelfall vorliegt.
Ein solches Sachverständigengutachten wird teuer und ist vorab zu bezahlen.

Also.
Entweder das Fahrwerk hat eine ABE, dann brauchen wir nicht zu diskutieren,
oder es hat keine und es muss durch den Versicherten eine teurer ex-post-Nachweis geführt werden.

In der Praxis ist das ganz einfach:
Versicherung vor dem Bestellen und dem Einbau des Fahrwerks (oder der sonstigen Änderung) anrufen und schriftliche Bestätigung des Versicherungsschutzes einholen.
Ist einfacher und im Ergebnis sicherer als eine Forumsdiskussion.

@Schreddi
Diese Thema war sogar schon Gegenstand von Gerichtsurteilen und kommt in der Praxis also durchaus vor.
Zerlegt Papa seinen Porsche, geht es auch um richtig Geld.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser



Abs 2 regelt die Ausnahme, das den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft. Das ist hier eindeutig nicht der Fall, der Absatz kann daher nicht zur Anwendung kommen.

Siehste, und das meine ich mit jeder liest was er will.

Das bedeutet nämlich für MICH im Umkehrschluß, trifft den VN die Schuld ist der Versicherer leistungsfrei.

Christo

dikutieren wir also nur noch hier weiter:

- ich habe den § gelesen ... aber absatz 2 ist nicht interessant ... wenn er es gleich melden würde hätte er natürlich weiter versicherungsschutz ... das steht auch nicht zur debatte ... es geht ja darum was passiert wenn er es nicht meldet ...

ich lese es so:
er hat wenn der schaden ursächlich auf seine veränderungen zurückzuführen ist keinen schutz.
wenn nicht ursächlich dann doch schutz

folglich kein pauschales erlöschen des versicherungsschutzes mit erlöschen der betriebserlaubnis

Deine Antwort
Ähnliche Themen