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Urteil: Kaskoschutz nur bei Fremdeinwirkung - Wann ein Unfall keiner ist

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Die Frage, was ein Autounfall ist, scheint leicht zu beantworten. Juristisch gesehen ist sie das aber nicht unbedingt, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt.

Quelle: dpa/Picture Alliance

Karlsruhe - Die Kaskoversicherung muss einen Schaden nicht bezahlen, wenn keine Einwirkung von außen vorliegt. Löst sich ein Teil vom Fahrzeug ab und beschädigt es dann, liegt kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt in einer Entscheidung verdeutlicht.

In dem verhandelten Fall hatte sich von einem Traktor ein sogenanntes Frontballastgewicht gelöst. Der Trecker überrollte es und wurde dabei erheblich beschädigt. Der Halter reichte den Schaden bei seiner Kaskoversicherung ein. Streitpunkt war, ob es sich um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt.

Nein, stellten die BGH-Richter klar. Das versicherte Fahrzeug sei keiner „bedingungsgemäßen Einwirkung mechanischer Gewalt von außen ausgesetzt“ gewesen, sondern durch ein eigenes Fahrzeugteil beschädigt worden. Das schließe einen versicherten Unfall aus. (Az. IV ZR 62/12)

 

Quelle: SP-X

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