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Bagatellschäden: Auch kleine Schrammen können teuer werden - Visitenkarte hinterlassen reicht nicht aus

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Bagatellschäden sollten nicht leichtfertig abgetan werden. Um als Geschädigter oder Verursacher auf der sicheren Seite zu sein, gibt es Grundlegendes zu beachten.

Autofahrer sollten zur Sicherheit die Schäden am eigenen und dem gegnerischen Fahrzeug mit Fotos dokumentieren Autofahrer sollten zur Sicherheit die Schäden am eigenen und dem gegnerischen Fahrzeug mit Fotos dokumentieren Quelle: picture alliance / dpa

Berlin - Rund 2,4 Millionen Unfälle erfasst die Polizei nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) jährlich. Die tatsächliche Zahl dürfte weit darüber liegen, denn Bagatellunfälle mit geringem Sachschaden werden oft ohne Polizei geregelt. Wenn etwa ein Fahrzeug beim Ausparken das Blinkerglas eines anderen Autos beschädigt oder das Öffnen einer Tür einen Kratzer beim Nachbarauto hinterlässt, ist die Schuldfrage in der Regel eindeutig.

Der Unfallverursacher ist zum Warten verpflichtet

Parkrempler sind schnell passiert. Bei der Aufnahme des Schadens muss die Polizei aber nicht immer hinzugezogen werden Parkrempler sind schnell passiert. Bei der Aufnahme des Schadens muss die Polizei aber nicht immer hinzugezogen werden Quelle: picture alliance / dpa

Verursacher und Geschädigter können dann die Adressen austauschen und sich darauf verständigen, den Schaden auf direktem Wege zu regeln. In vielen Fällen funktioniert die Abwicklung dann allerdings nicht so reibungslos. "Es reicht nicht aus, einfach nur eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu klemmen", sagt Jens Dötsch, Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht. Das könne als Unfallflucht gewertet werden und sowohl eine Geldstrafe als auch den Führerscheinverlust zur Folge haben.

"Die Rechtsprechung sieht eine Wartezeit von rund 30 Minuten als erforderlich an", erklärt Dötsch. Sollte der Geschädigte auch dann noch nicht zurückgekommen sein, sollte die Polizei noch von der Unfallstelle aus angerufen werden. "Sie kann dann zwar auch ein Bußgeld wegen Unfallverursachung aussprechen, das jedoch wird sich im niedrigen Eurobereich bewegen und ist immer noch günstiger als ein mögliches Strafverfahren wegen Unfallflucht", meint Dötsch.

Auch im umgekehrten Fall, wenn also ein Autofahrer nach der Rückkehr zu seinem Wagen einen Schaden bemerkt, sollte in jedem Fall die Polizei verständigt werden. "Die stellt Ermittlungen an und kann gegebenenfalls den Unfallverursacher ausfindig machen", betont Dötsch. Gerade Parkplätze von Einkaufszentren werden meist auch von Videokameras erfasst, deren Bilder ausgewertet werden können. "Aber selbst wenn dies nicht gelingen sollte, sehen die meisten Kaskobedingungen der Versicherungen vor, dass im Fall eines fremdverursachten Unfallschadens die Polizei hinzugezogen werden muss", sagt Dötsch.

Unfallprotokoll, Fotos, Zeugen

Ohne offizielle Unfallaufnahme könnte die Versicherung die Kostenübernahme verweigern. Der GDV selbst hält bei Bagatellunfällen eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht für zwingend erforderlich: "Wenn der Unfallschaden wenige hundert Euro nicht übersteigt, können die Beteiligten auch selbst ein Unfallprotokoll aufnehmen", sagt GDV-Sprecherin Una Großmann. Es sollte alle wichtigen Informationen wie Kennzeichen, Namen und Adressen sowie Ort und Zeitpunkt des Unfalls enthalten und sich am besten am Europäischen Unfallbericht orientieren. "Den erhält man kostenlos bei seiner Kraftfahrtversicherung", sagt Großmann. Daneben sollten Namen und Adressen von möglichen Zeugen notiert werden.

"Hilfreich ist auch, Fotos vom eigenen und gegnerischen Schaden zu machen und die gesamte Unfallstelle von verschiedenen Perspektiven aus zu fotografieren", erklärt Großmann. Wurden Personen verletzt oder war Alkohol im Spiel, sollte in jedem Fall die Polizei informiert werden. Generell unterscheidet sich der

Versicherungsschutz bei Bagatellschäden nicht von anderen Schäden: "Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt den Schaden des Gegners. Die Vollkasko übernimmt die Kosten für die Reparatur am eigenen Auto", erläutert Großmann.

Schäden können unter Umständen größer ausfallen

Wird ein Schaden am eigenen Auto festgestellt, sollten Halter die Polizei verständigen. Die kann möglicherweise den Verursacher ausfindig machen Wird ein Schaden am eigenen Auto festgestellt, sollten Halter die Polizei verständigen. Die kann möglicherweise den Verursacher ausfindig machen Quelle: picture alliance / dpa

Auch wenn ein Autofahrer einen Kleinschaden aus eigener Tasche bezahlen will, sollte er ihn innerhalb einer Woche seiner Versicherung melden. Stellt sich später heraus, dass die Schadenshöhe doch größer ist, kann der Autofahrer den Schaden dann von seiner Vollkasko-Versicherung bezahlen lassen. Wann ein Schaden noch im Bagatellbereich liegt, ist für einen Autofahrer nicht immer zweifelsfrei abzuschätzen. "Eine gesetzliche Definition hierzu gibt es nicht", sagt Dötsch. "Überwiegend wird von den Gerichten die

Auffassung vertreten, dass bis zu einer Schadenshöhe von rund 750 Euro noch von einer Bagatelle gesprochen wird."

Bei einem Blinkerglas oder einem kleinen Kratzer ist dies noch eindeutig erkennbar, "versteckte" Schäden jedoch sind für den Laien nicht gleich festzustellen. Um eine erste Einschätzung zu bekommen, ob ein größerer Schaden vorliegt und ein Gutachten sinnvoll ist oder ein Kostenvoranschlag ausreicht, genügt meist der Gang zur Werkstatt des Vertrauens. "Tückisch sind insbesondere Unfälle, bei denen die Stoßstange in Mitleidenschaft gezogen wird", sagt Markus Schäpe vom ADAC. Denn auch wenn äußerlich nicht viel zu erkennen ist, könnten Pralldämpfer, Träger oder verdeckte Bleche beschädigt sein.

"Richtig teuer wird es, wenn in der Stoßstange noch Abstandsassistenten oder Parkhilfen eingebaut sind, die durch den leichten Aufprall beschädigt wurden", warnt Schäpe. Auf der sicheren Seite sind Autofahrer in jedem Fall, wenn sie sich mit dem Unfallgegner noch vor Ort verständigen und das schriftlich festhalten. Zwar sei auch eine mündlich getroffene Vereinbarung eigentlich bindend, sagt Rechtsanwalt Dötsch, wenn jedoch etwa der Geschädigte sich später plötzlich nicht mehr daran erinnern kann, sei ein entsprechendes Schriftstück sehr hilfreich.

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