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Ein Autofahrer kann nur dann wegen Unfallflucht belangt werden, wenn er bei einem Unfall auch gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat und damit zweifelsfrei am Unfall beteiligt war. Darauf weist der ADAC hin und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22.5. 2003 (AZ.: 4 Ss 181/2003), veröffentlicht im DAR 10/2003, 475, der Rechtszeitschrift des ADAC.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer links geblinkt, gebremst und angehalten, um auf einen Parkplatz abzubiegen. Daraufhin war es hinter ihm zu einem Auffahrunfall gekommen. Die beiden am Unfall beteiligten Autofahrer warfen dem Linksabbieger vor, durch sein plötzliches Bremsen den Unfall verursacht zu haben. Außerdem beschuldigten sie ihn der Unfallflucht, weil er auf seinen Parkplatz fuhr und wegging, ohne sich um den Blechschaden der beiden Autofahrer zu kümmern.
Das Gericht stellte klar, dass es zu dem Auffahrunfall nur gekommen sei, weil die nachkommenden Autofahrer unaufmerksam waren und den Mindestabstand nicht einhielten. Der angeklagte Autofahrer habe sich beim Abbiegen korrekt verhalten. Er sei nur die Ursache für den Fahrfehler der anderen gewesen, nicht aber Unfallverursacher und deshalb auch nicht Unfallbeteiligter. Daran ändere auch der Zuruf der Kläger nichts, der Linksabbieger sei schuld am Unfall und solle anhalten.
Obwohl dem Betroffenen in letzter Instanz der Führerscheinverlust und eine Geldstrafe erspart geblieben sind, rät der ADAC in vergleichbaren Fällen dazu, sicherheitshalber am Unfallort zu bleiben und auf die Polizei zu warten. Nur so können sich Autofahrer vor dem Verdacht der Fahrerflucht ausreichend schützen.