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Urteil: Rollstuhl gefährlicher als Fahrrad

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Wer einen motorisierten Rollstuhl fährt, darf dabei nicht mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut haben. Oberhalb dieses Grenzwerts gilt der Rollstuhlfahrer als „absolut fahruntauglich“. Das Oberlandesgericht Nürnberg erklärt damit das Gefahrenpotenzial durch einen betrunkenen Rollstuhlfahrer als deutlich höher als das eines betrunkenen Radfahrers.

Foto: obs/Dt. Verkehrssicherheitsr. e.V. Foto: obs/Dt. Verkehrssicherheitsr. e.V. Bei Radfahrern liegt der entsprechende Grenzwert bei 1,6 Promille. Darauf hatte sich ein Betroffener berufen, der im Zuge der Verhandlung schließlich zu 60 Tagessätzen je 25 Euro verurteilt worden war. Er war mit seinem elektrischen Rollstuhl zur nächsten Tankstelle gefahren, um Zigaretten zu kaufen. Das waren laut Deutscher Anwaltshotline etwa 300 m. Dabei kontrollierte ihn die Polizei und stellte einen Alkoholblutwert von 1,25 Promille fest.

Dem Rollstuhlfahrer wurden daraufhin zwar keine alkoholbedingten Fahrfehler vorgeworfen, aber er habe die Öffentlichkeit dennoch wegen einer absoluten Fahruntüchtigkeit gefährdet.

Betrunkene Radfahrer: Kein Gleichgewicht?

Das Oberlandesgericht Nürnberg akzeptierte die Argumentation nicht, dass das Gefahrenpotenzial eines Rollstuhlfahrers ja keinesfalls höher als das eines alkoholisierten Fahrradfahrers sein könne. Begründung: Ein Rollstuhl mit Elektroantrieb erfordere vom Fahrer die Beherrschung der Motorleistung. Das überwiege das niedrigere Risiko aus der Fahrzeugführung an sich.

Ein Radfahrer, argumentierte das Gericht, könne in betrunkenem Zustand nicht mehr das Gleichgewicht halten, was dann zur Einstellung der Weiterfahrt führe. Insofern sei eine Fremdgefährdung viel unwahrscheinlicher. Ein Rollstuhl sei dagegen so kippsicher, dass hier zur Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit der Promillegrenzwert von 1,1 % anzuwenden sei, der auch für Pkw gilt.

(bo)

 

 

Quelle: MOTOR-TALK

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