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Urteil: Kein Fahrverbot zweieinhalb Jahre nach Verkehrsverstoß

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Die Anordnung eines Fahrverbots ist nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm unzulässig, wenn die zugrundeliegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt.

Das Gericht hat damit ein Urteil des Landgerichts Münster, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte, hinsichtlich des Fahrverbots aufgehoben.

Nach Auffassung des OLG-Senats begegnet die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet ist. Das Fahrverbot sei als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln.

Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten sei. Dies war in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert hatte.

 

 

Quelle: Autokiste


Ein Freibrief also für alle, die viel Geld und einen guten Anwalt haben. Da läßt sich so ein Verfahren sicher ewig in die Länge ziehen und am Ende kommt dann so etwas dabei raus.

Wenn's nach mir ginge (was es zum Glück vieler Leute nicht tut), dann würde bei so eindeutigen Dingen wie sehr hohen Geschwindigkeitsübertretungen oder ertappten Alkoholsündern der Lappen gleich vor Ort eingezogen. DAS nenne ich dann mal "angemessene Zeitnähe". Dann kann der "Sünder" zusehen, wie er seine Dinge für die Dauer der Strafe regelt. Wenn ich über den Haufen gefahren werde, hatte ich auch keine Zeit, mein Haus zuvor behindertengerecht auszubauen.

Naja, Deutschland ist eben einfach ein Täterparadies.


Die Verschleppung des Verfahrens hat nicht der Auslöser verschuldet, somit ist das Urteil durchaus nachvollziehbar.

In dem Fall ist der Bescheid bestimmt noch knapp an der Verjährungsgrenze vorbeigeschrammt und das Urteil erst nach weiteren 18 Monaten gefallen.

Verfahrenverschleppungen ergeben sich von allein, weil die Gerichte nicht erst seit gestern überlastet sind.

Viele Rechtschutzversicherte meinen, ihr Recht durchsetzen zu müssen, Hinz und Kunz und viele andere ziehen wegen nichts vor Gericht.

Und sorgen nicht nur vor Zivilgerichten für überlange Wartezeiten auf Prozess und Urteil.


Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

Die Verschleppung des Verfahrens hat nicht der Auslöser verschuldet, somit ist das Urteil durchaus nachvollziehbar.

In dem Fall ist der Bescheid bestimmt noch knapp an der Verjährungsgrenze vorbeigeschrammt und das Urteil erst nach weiteren 18 Monaten gefallen.

Verfahrenverschleppungen ergeben sich von allein, weil die Gerichte nicht erst seit gestern überlastet sind.

Viele Rechtschutzversicherte meinen, ihr Recht durchsetzen zu müssen, Hinz und Kunz und viele andere ziehen wegen nichts vor Gericht.

Und sorgen nicht nur vor Zivilgerichten für überlange Wartezeiten auf Prozess und Urteil.

Es geht nicht drum, wer es verschuldet hat. Es geht drum, was am Ende dabei rausgekommen ist und daß es nun mit dieser Erkenntnis und diesem Urtel anderen Leuten leicht(er) gemacht wird, sich um die (verdiente) Strafe zu drücken.


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