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Polizei darf Tempo nicht nur durch Hinterherfahren messen - Urteil: Bestimmungen für Geschwindigkeitsmessung

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Für das Ermitteln der Geschwindigkeit durch Hinterherfahren muss die Polizei die Messung genau dokumentieren. Einfaches Ablesen reicht als Tatbestand nicht aus.

Ähnlich einer Radarkontrolle, muss die Polizei beim Ermitteln des Tempos durch Hinterherfahren die Messstrecke, den Abstand und die Sichtverhältnisse berücksichtigen Ähnlich einer Radarkontrolle, muss die Polizei beim Ermitteln des Tempos durch Hinterherfahren die Messstrecke, den Abstand und die Sichtverhältnisse berücksichtigen Quelle: picture alliance / dpa

Berlin - Die Polizei darf die Geschwindigkeit eines Autos zwar durch Hinterherfahren ohne geeichten Tacho ermitteln. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere nachts. Darauf weist der ADAC unter Berufung auf einen Beschluss des Kammergerichts in Berlin hin (Az.: 3 Ws (B) 467/14). Unter anderem müssen die Grundlagen der Messung, etwa die Länge der Messstrecke dokumentiert sein.

Länge der Messung, Abstand und Sichtverhältnisse

In dem Fall hatte das Amtsgericht einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 480 Euro verurteilt, weil er innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h überschritten hatte. Die Geschwindigkeit war durch einfaches Hinterherfahren ermittelt worden.

Das Kammergericht verwies darauf, dass es sich dabei nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Daher hätte das Amtsgericht ausführlicher darstellen müssen, auf welchen Grundlagen die Messung beruhte. Es hätte näher auf die Länge der Messstrecke, den Abstand zwischen den Fahrzeugen und die Sichtverhältnisse eingehen müssen. Das Kammergericht verwies den Fall zurück ans Amtsgericht.

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