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Gericht erlaubt das Telefonieren bei abgeschaltetem Motor - Urteil: Bei Rot darf der Fahrer zum Telefon greifen

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Das Handy-Verbot am Lenkrad gilt nur bei laufendem Motor. Wer an einer roten Ampel mit ausgeschaltetem Motor hält, darf ganz legal zum Telefon greifen.

Beim Starten des Motors muss das Handy zur Seite gelegt werden, sonst droht ein Punkt in Flensburg und 60 Euro Bußgeld Beim Starten des Motors muss das Handy zur Seite gelegt werden, sonst droht ein Punkt in Flensburg und 60 Euro Bußgeld Quelle: picture alliance / dpa

Hamm - Wer einen Wagen mit einer Start-Stopp-Automatik fährt, darf bei abgeschaltetem Motor auch an einer roten Ampel mit dem Handy am Ohr telefonieren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Das Handy-Verbot am Lenkrad gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei, teilte das Gericht am Dienstag mit.

Dabei komme es nicht darauf an, ob zum erneuten Start des Wagens die Zündvorrichtung oder das Gaspedal betätigt werden müsse. Das Handy müsse aber vor dem Start des Motors weggelegt werden, betonte ein Gerichtssprecher. Der betroffene Autofahrer war vom Amtsgericht Dortmund zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. Diese Entscheidung hob das OLG auf. Der Beschluss (Az.: 1 RBs 1/14) ist rechtskräftig.

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